09.10.2026

Zwischenentscheidung nach § 67 Abs. 3 GWB: Hohe Hürden und Vorrang des Vollzugsinteresses bei Auskunftsbeschlüssen nach § 59 GWB

Zum Erlass einer Zwischenentscheidung nach § 67 Abs. 3 GWB im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG bedarf es neben einem nicht von vornherein offensichtlich aussichtslosen Eilantrag des Beschwerdeführers des drohenden Eintritts irreversibler Zustände oder schwerer und unabwendbarer Nachteile. Bei kartellrechtlichen Auskunftsbeschlüssen nach § 59 GWB, die kraft gesetzgeberischer Wertung im öffentlichen Interesse stets sofort vollziehbar sind und der zügigen Aufklärung von Sachverhalten mit gesamtgesellschaftlicher Relevanz dienen, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse der Kartellbehörde.

OLG Düsseldorf v. 31.7.2026 - Kart 9/26 (V)
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist ein Energieunternehmen, das Kraftstoffe anbietet und drei Raffinerien in Deutschland betreibt bzw. an ihnen beteiligt ist. Auf Grundlage des am 1.4.2026 in Kraft getretenen § 29a Abs. 1 GWB hatte das Bundeskartellamt am 7.6.2026 gegen sie und elf weitere Raffinerieunternehmen ein Verwaltungsverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, auf einem vorgelagerten Kraftstoffmarkt eine marktbeherrschende bzw. relative Marktmacht missbräuchlich durch überhöhte Preise ausgenutzt zu haben.

Am 16.6.2026 erließ das Amt Auskunftsbeschlüsse und forderte die Antragstellerin auf, bis zum 31.7.2026 insgesamt 27 Fragen zu Produktion, Absatz, Umsätzen, Marktabgrenzung, Normadressateneigenschaft, Gemeinschaftsraffinerien sowie Kosten und Margen zu beantworten. Gegen den ihr am 18.6.2026 zugestellten Auskunftsbeschluss legte die Antragstellerin am 17.7.2026 Beschwerde (Az. VI-Kart 8/26 (V)) ein. Am 27.7.2026 beantragte sie im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie im Wege eines Hängebeschlusses deren vorläufige Anordnung.

Die Antragstellerin rügte fehlende Verdachtsmomente zur Normadressatenschaft und zum Missbrauch, mangelnde Erforderlichkeit der Fragen, eine unangemessen kurze Sechswochenfrist und drohende irreversible Belastungen durch erheblichen Aufwand und nicht rückgängig zu machende Offenlegung von Informationen. Das Bundeskartellamt hat hierzu noch nicht Stellung genommen, beantragte aber die Zurückweisung des Antrags und lehnte eine Vollstreckungsaussetzung sowie eine Zwischenentscheidung ab.

Das OLG hat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung war unbegründet. Maßstab ist eine Abwägung der Vollzugs- und Suspensivinteressen unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Eine Zwischenentscheidung ist nur zulässig, wenn der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und ohne befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung irreversible Zustände oder schwere, unabwendbare Nachteile drohen.

Der Eilantrag war zulässig und nicht offensichtlich unbegründet. Die Erfolgsaussichten sind offen, da der Senat die umfangreiche Begründung und Anlagen noch nicht auswerten konnte und das Bundeskartellamt noch nicht Stellung genommen hat. Gleichwohl fiel aber die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Denn auf Seiten des Bundeskartellamts war zu berücksichtigen, dass Auskunftsbeschlüsse nach § 59 GWB kraft gesetzgeberischer Wertung sofort vollziehbar sind und der zügigen Amtsermittlung dienen, hier in einem Verfahren zu Kraftstoffpreisen mit gesamtgesellschaftlicher Relevanz. Nachträgliche Maßnahmen (§§ 32, 32a, 32 Abs. 2a, 34 GWB) können das Interesse an zeitnaher Aufklärung nicht gleichwertig ersetzen.

Die Antragstellerin hat keine irreversiblen Zustände oder schweren, unabwendbaren Nachteile dargetan. Weder der mit der Auskunftserteilung verbundene erhebliche Aufwand noch die interne Ressourcenverlagerung begründeten solche Nachteile; Unternehmen haben auch erhebliche Belastungen zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin vergleichbare Auskunftsbeschlüsse in früheren Verfahren bereits beantwortet hatte.

Auch die Offenlegung von Informationen gegenüber dem Bundeskartellamt schafft keine irreversiblen Zustände, da bei späterer Aufhebung des Beschlusses die Daten nicht behalten oder verwertet werden dürfen. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber Dritten ist durch §§ 56 Abs. 4, 70 Abs. 2 GWB gewährleistet. Schließlich begründete hier auch der Fristablauf keinen schweren Nachteil, da das Amt zwar eine dreimonatige Verlängerung abgelehnt, aber weitere Verlängerungsanträge bei dokumentiertem Bearbeitungsstand ausdrücklich in Aussicht gestellt hatte.

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