1.200 € Schmerzensgeld nach Tier-Rettung aus dem Maul eines freilaufenden Schäferhundes
OLG Frankfurt a.M. v. 1.7.2026 - 14 U 40/26
Der Sachverhalt:
Die Klägerin besitzt einen Malteser. Sie nimmt die beklagte Besitzerin eines Schäferhundes wegen eines Beißvorfall im Frühjahr 2024 im Marburger Raum in Anspruch. Das LG hatte die auf Schadensersatz gerichtete Klage im Hinblick auf ein überwiegendes Eigenverschulden der Klägerin abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte ganz überwiegend Erfolg. Das OLG hat der Hundebesitzerin 1.200 € Schmerzensgeld sowie Ersatz der materiellen Schäden zugesprochen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Beklagte haftet der Klägerin dem Grunde nach in vollem Umfang auf Schadensersatz. Nach den in der Berufung bindenden Feststellungen des LG ist erstinstanzlich unstreitig gewesen, dass die Klägerin im Frühjahr 2024 mit ihrer Malteserhündin auf einer Straße spazieren ging. Plötzlich begegnete ihr der freilaufende und unbegleitete Schäferhund der Beklagten. Dieser stürzte sich sofort auf die Hündin der Klägerin, packte und schüttelte das Tier. Die Klägerin hat, als der Schäferhund auf Kommando nicht abließ, diesem ans Maul gefasst, um es zu öffnen, und auf diese Weise ihre Malteserhündin befreit.
Die Beklagte haftet der Klägerin sowohl als Tierhalterin als auch wegen der schuldhaften Verletzung von Sicherungspflichten auf Schadensersatz. Ein etwaiges mitwirkendes Eigenverschulden der Klägerin tritt hinter das für den Vorfall maßgebliche Aufsichtsverschulden der Beklagten zurück. Denn erst die fehlende Beaufsichtigung des Schäferhunds hat die Klägerin in Bedrängnis gebracht und sie zu einem selbstgefährdenden Eingreifen zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung für ihre Hündin als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen veranlasst.
Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld i.H.v. 1200 € unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Schmerzen und Beeinträchtigungen sowie des zögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten zu. Sie hat glaubhaft geschildert, sich beim Befreien ihrer Malteserhündin aus dem Maul des Schäferhunds die linke Hand verdreht und deshalb noch neun Monate nach dem Vorfall unter erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gelitten zu haben. Zu ersetzen sind auch die weiteren materiellen Schäden u.a. in Form der Behandlungskosten. Keinen Anspruch hat die Klägerin allerdings auf Ersatz der geltend gemachten Fahrtkosten nach Köln. Es ist davon auszugehen, dass eine medizinische Privatbehandlung für die Klägerin auch an ihrem Wohnort in angemessener Zeit verfügbar gewesen wäre.
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enthalten in
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Die Klägerin besitzt einen Malteser. Sie nimmt die beklagte Besitzerin eines Schäferhundes wegen eines Beißvorfall im Frühjahr 2024 im Marburger Raum in Anspruch. Das LG hatte die auf Schadensersatz gerichtete Klage im Hinblick auf ein überwiegendes Eigenverschulden der Klägerin abgewiesen.
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Die Beklagte haftet der Klägerin sowohl als Tierhalterin als auch wegen der schuldhaften Verletzung von Sicherungspflichten auf Schadensersatz. Ein etwaiges mitwirkendes Eigenverschulden der Klägerin tritt hinter das für den Vorfall maßgebliche Aufsichtsverschulden der Beklagten zurück. Denn erst die fehlende Beaufsichtigung des Schäferhunds hat die Klägerin in Bedrängnis gebracht und sie zu einem selbstgefährdenden Eingreifen zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung für ihre Hündin als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen veranlasst.
Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld i.H.v. 1200 € unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Schmerzen und Beeinträchtigungen sowie des zögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten zu. Sie hat glaubhaft geschildert, sich beim Befreien ihrer Malteserhündin aus dem Maul des Schäferhunds die linke Hand verdreht und deshalb noch neun Monate nach dem Vorfall unter erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gelitten zu haben. Zu ersetzen sind auch die weiteren materiellen Schäden u.a. in Form der Behandlungskosten. Keinen Anspruch hat die Klägerin allerdings auf Ersatz der geltend gemachten Fahrtkosten nach Köln. Es ist davon auszugehen, dass eine medizinische Privatbehandlung für die Klägerin auch an ihrem Wohnort in angemessener Zeit verfügbar gewesen wäre.
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