11.05.2021

2,7 Mio. € Schadensersatz nach geplatztem Sponsoring-Vertrag über die Ausrüstung eines südamerikanischen Fußballstars

Das OLG Nürnberg hatte sich mit schwierigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Sponsoring-Vertrag zwischen einem Sportartikelhersteller und der Managerin eines Fußballstars zu befassen.

OLG Nürnberg v. 23.3.2021 - 3 U 2801/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, ein namhafter Sportartikelhersteller, verlangte von der Beklagten, einer Agentur, die Fußballer vermarktet, einen Schadensersatzbetrag von 2,7 Mio. €. Die Beklagte hatte mit einem bekannten südamerikanischen Fußballspieler, welcher in Europa unter Vertrag steht, einen Managervertrag über eine Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen, der sie berechtigte, im Namen des Fußballspielers Verträge abzuschließen. Im August 2017 schloss sie mit der Klägerin einen Sponsoring-Vertrag ab, da diese eine spezielle Kollektion für den Spieler als eigene "Signature-Collection" und eine Werbekampagne unter dessen Mitwirkung starten wollte. Dieser Sponsoring-Vertrag enthielt die Verpflichtung, dass der Fußballspieler die klägerischen Produkte bewirbt, indem er sie beispielsweise bei bestimmten Anlässen trägt.

Der Klägerin war nicht bekannt, dass der Spieler bereits vor Abschluss des Sponsoring-Vertrages seinen Managervertrag mit der Beklagten gekündigt hatte. In der Folgezeit hielt der Fußballstar keine einzige der Verpflichtungen ein, welche die Beklagte in dem Sponsoring-Vertrag eingegangen war. Im Gegenteil schloss der Spieler einen Sponsoring-Vertrag mit einem anderen Sportartikelhersteller und wirkt seit Juni 2018 bei Werbemaßnahmen dieses Sportartikelherstellers mit. Die Klägerin erhob Klage und verlangte u.a. pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 2,7 Mio. €. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie keinen Schadensersatz schulde, weil sie selbst die Verpflichtungen des Spielers nicht erfüllen könne.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Auslegung des Sponsoring-Vertrages ergibt, dass die Beklagte die Pflichten des Spielers als eigene direkte Pflichten übernommen hat. Zwar ist klar, dass letztlich nur der Spieler persönlich die im Vertrag geregelten Leistungen (z.B. in bestimmten Schuhen Fußball zu spielen) erbringen kann. Die Beklagte hat jedoch die Pflicht übernommen, die aktive Mitwirkung des Spielers bei der Bewerbung der Produkte der Klägerin zu gewährleisten. Sie muss diese Pflichten durch den Spieler auch selbst erfüllen und nicht nur auf den Spieler einwirken.
OLG Nürnberg PM Nr. 20 v. 10.5.2021
Zurück