§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG erfasst nur Veröffentlichungs‑Persönlichkeitsrechtssachen
LG Köln v. 29.4.2026 - 14 O 113/26
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte die Beklagte wegen unberechtigter Nutzung eines von ihr gefertigten Lichtbildes auf einer Internetseite auf urheberrechtliche Ansprüche in Anspruch genommen. Sie machte ausschließlich Ansprüche wegen einer behaupteten Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte geltend. Der Streitwert betrug 800 €. Die Klage wurde zunächst beim AG Köln anhängig. Dieses vertrat die Auffassung, für den Rechtsstreit sei gem. § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG das LG sachlich zuständig, und verwies das Verfahren auf übereinstimmenden Antrag bzw. mit Zustimmung beider Parteien an das LG Köln. Eine nähere Begründung zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden urheberrechtlichen Streit erfolgte nicht.
Nach Eingang der Akten hat das LG seine Zuständigkeit geprüft und war zu der Auffassung gelangt, dass § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG Veröffentlichungsstreitigkeiten im Bereich des Persönlichkeits- und Presserechts erfasse, nicht jedoch reine Urheberrechtsstreitigkeiten. Da bei einem Streitwert von lediglich 800 € grundsätzlich die sachliche Zuständigkeit des AG gegeben sei, stellte sich die Frage, ob der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit keine Bindungswirkung entfaltet.
Die Gründe:
Die sachliche Zuständigkeit des LG ergab sich hier gerade nicht aus § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG. Die Vorschrift eröffnet keine ausschließliche Zuständigkeit der LG für Urheberrechtsstreitsachen.
Zwar könnte ihr Wortlaut bei isolierter Betrachtung auch die unberechtigte Nutzung eines Lichtbildes im Internet erfassen. Maßgeblich sind jedoch Systematik, Zweck der Norm und der gesetzgeberische Wille. Nach den Gesetzesmaterialien sollte mit § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der LG für Veröffentlichungsstreitigkeiten geschaffen werden, für die bereits spezialisierte Kammern und Senate bestehen. Erfasst sind danach insbesondere Ansprüche wegen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium, daneben presserechtliche Ansprüche und Streitigkeiten aus Vereinbarungen im presserechtlichen Kontext.
Eine Ausdehnung auf Urheberrechtsstreitigkeiten widerspräche dem gesetzgeberischen Konzept. Urheberrechtliche Ansprüche unterliegen weiterhin den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 23, 71 Abs. 1 GVG und sind damit grundsätzlich streitwertabhängig. Andernfalls würde ein Großteil aller Urheberrechtsverfahren allein wegen der typischerweise veröffentlichten Werknutzung den LG zugewiesen. Dies stünde auch im Widerspruch zu § 105 Abs. 2 UrhG, der von einer möglichen Zuständigkeit der AG ausgeht.
Auch die urheberrechtliche Terminologie spricht gegen eine Anwendung der Norm. Der Begriff der "Veröffentlichung" bezeichnet im Urheberrecht die Erstveröffentlichung eines Werkes (§§ 6, 12 UrhG). Die Regelung des § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG knüpft ersichtlich nicht an dieses spezielle urheberrechtliche Veröffentlichungsrecht an. Urheberrechtliche Streitigkeiten werden daher von der Vorschrift nicht erfasst.
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Justiz NRW
Die Klägerin hatte die Beklagte wegen unberechtigter Nutzung eines von ihr gefertigten Lichtbildes auf einer Internetseite auf urheberrechtliche Ansprüche in Anspruch genommen. Sie machte ausschließlich Ansprüche wegen einer behaupteten Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte geltend. Der Streitwert betrug 800 €. Die Klage wurde zunächst beim AG Köln anhängig. Dieses vertrat die Auffassung, für den Rechtsstreit sei gem. § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG das LG sachlich zuständig, und verwies das Verfahren auf übereinstimmenden Antrag bzw. mit Zustimmung beider Parteien an das LG Köln. Eine nähere Begründung zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden urheberrechtlichen Streit erfolgte nicht.
Nach Eingang der Akten hat das LG seine Zuständigkeit geprüft und war zu der Auffassung gelangt, dass § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG Veröffentlichungsstreitigkeiten im Bereich des Persönlichkeits- und Presserechts erfasse, nicht jedoch reine Urheberrechtsstreitigkeiten. Da bei einem Streitwert von lediglich 800 € grundsätzlich die sachliche Zuständigkeit des AG gegeben sei, stellte sich die Frage, ob der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit keine Bindungswirkung entfaltet.
Die Gründe:
Die sachliche Zuständigkeit des LG ergab sich hier gerade nicht aus § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG. Die Vorschrift eröffnet keine ausschließliche Zuständigkeit der LG für Urheberrechtsstreitsachen.
Zwar könnte ihr Wortlaut bei isolierter Betrachtung auch die unberechtigte Nutzung eines Lichtbildes im Internet erfassen. Maßgeblich sind jedoch Systematik, Zweck der Norm und der gesetzgeberische Wille. Nach den Gesetzesmaterialien sollte mit § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der LG für Veröffentlichungsstreitigkeiten geschaffen werden, für die bereits spezialisierte Kammern und Senate bestehen. Erfasst sind danach insbesondere Ansprüche wegen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium, daneben presserechtliche Ansprüche und Streitigkeiten aus Vereinbarungen im presserechtlichen Kontext.
Eine Ausdehnung auf Urheberrechtsstreitigkeiten widerspräche dem gesetzgeberischen Konzept. Urheberrechtliche Ansprüche unterliegen weiterhin den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 23, 71 Abs. 1 GVG und sind damit grundsätzlich streitwertabhängig. Andernfalls würde ein Großteil aller Urheberrechtsverfahren allein wegen der typischerweise veröffentlichten Werknutzung den LG zugewiesen. Dies stünde auch im Widerspruch zu § 105 Abs. 2 UrhG, der von einer möglichen Zuständigkeit der AG ausgeht.
Auch die urheberrechtliche Terminologie spricht gegen eine Anwendung der Norm. Der Begriff der "Veröffentlichung" bezeichnet im Urheberrecht die Erstveröffentlichung eines Werkes (§§ 6, 12 UrhG). Die Regelung des § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG knüpft ersichtlich nicht an dieses spezielle urheberrechtliche Veröffentlichungsrecht an. Urheberrechtliche Streitigkeiten werden daher von der Vorschrift nicht erfasst.
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