24.07.2026

§ 86 VVG: Anspruchsübergang trotz fehlender Leistungspflicht des Versicherers

Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Anspruchsübergang findet auch statt, wenn der Versicherer trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung, in der irrtümlichen Annahme einer solchen Verpflichtung oder aber in Kenntnis einer fehlenden Verpflichtung ("bewusste Liberalität") die Leistung an den Versicherungsnehmer erbringt.

BGH v. 9.7.2026 - IX ZR 79/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Rechtsschutzversicherer. Sie hat die beklagte, inzwischen liquidierte Rechtsanwaltsgesellschaft aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Versicherungsnehmer hatte 2015 ein von der Audi AG hergestelltes Fahrzeug erworben und sich wegen möglicher deliktischer Ansprüche im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung beraten lassen. Die Beklagte beantragte zunächst unter Nennung der Volkswagen AG, später der Audi AG, eine Deckungszusage, welche die Klägerin auch erteilte.

Die Beklagte erhob daraufhin Klage gegen die Volkswagen AG als angebliche Herstellerin von Fahrzeug und Motor. Das LG hat die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen. Für das Berufungsverfahren lehnte die Klägerin zunächst eine Deckung ab, sagte sie dann aber - unter ausdrücklichem Hinweis auf die Passivlegitimation und einen möglichen Regress - zu. Die Beklagte legte Berufung ein, verfolgte nur die erstinstanzlichen Anträge weiter und nahm die Berufung im Termin zurück.

Die Klägerin machte Kosten von 4.951 € (erste Instanz) und 3.711 € (Berufung) als Schaden geltend. Das LG hat der Klage i.H.v. 8.662 € stattgegeben. Nach Fortsetzung des Berufungsverfahrens gem. § 321a ZPO hat das OLG die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit es um die Kosten des Berufungsverfahrens im Vorprozess ging. Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagten, die allerdings vor dem BGH erfolglos blieb.

Gründe:
Die Revision der Beklagten war nur hinsichtlich der von der Klägerin für das Berufungsverfahren des Vorprozesses aufgewendeten Kosten von 3.711 € zulässig. Im Übrigen war sie mangels Zulassung unstatthaft und zu verwerfen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Revisionszulassung war wirksam auf diesen selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt, da die Kosten der ersten Instanz und der Berufung unterschiedliche, getrennt beurteilbare Schadenspositionen darstellten. Die Fortführung des Berufungsverfahrens nach Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) war zulässig, weil das Berufungsgericht einen rechtzeitig begründeten Fristverlängerungsantrag nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO übergangen und damit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hatte.

Soweit zulässig, war die Revision jedoch unbegründet. Die Klägerin konnte hier aus nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenem Recht gem. § 280 Abs. 1 BGB von der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens des Vorprozesses verlangen. Eine bewusste Liberalität stand dem Anspruchsübergang nicht entgegen. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG setzt nur eine tatsächliche Leistung des Versicherers voraus, nicht eine Rechtspflicht zur Zahlung. Dies gilt auch bei Leistung aus Kulanz oder in Kenntnis fehlender Verpflichtung.

Anderenfalls würde der Versicherungsnehmer trotz vollständiger Deckung seinen Anspruch gegen den Dritten behalten und ungerechtfertigt bereichert, was dem Normzweck widerspräche. Die Klägerin konnte daher 3.711 € verlangen. Die Verjährung war noch nicht eingetreten, da die dreijährige Frist (§§ 195, 199 BGB) frühestens Ende 2020 zu laufen begonnen hatte. Ein Ausschluss nach § 242 BGB lag nicht vor. Die pflichtwidrig falsche Auswahl der Passivlegitimierten durch die Beklagte hatte den konkreten Kostenschaden verursacht. Hypothetische Kosten eines richtigen Prozesses gegen Audi AG waren im Rahmen des Schutzzwecks der Beratungspflicht unerheblich. Die Ersatzfähigkeit eines auf der Auswahl des falschen Beklagten beruhenden Kostenschadens wird nicht dadurch infrage gestellt, dass ein Rechtsstreit gegen den richtigen Beklagten ebenfalls verloren gegangen wäre.

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Aufsatz
Leander D. Loacker
Stand und Entwicklung des Versicherungsrechts - dargestellt am Beispiel jüngerer Informationspflichtenregulierung und -rechtsprechung
VersR 2026, 329

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