23.11.2020

Absehen von Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren auch während Corona-Krise nur unter engen Voraussetzungen möglich

Der Betroffene ist auch dann berechtigt, mit der Rechtsbeschwerde die Zurückweisung der gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises und die Bestellung eines weiteren Betreuers gerichteten Beschwerde eines anderen Verfahrensbeteiligten anzugreifen, wenn er selbst seine Beschwerde zurückgenommen hatte. Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG und damit lediglich ausnahmsweise von der gem. § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden. Aus dem den anhörenden Richtern und sonstigen an der Anhörung zu beteiligenden Personen zu gewährenden Gesundheitsschutz folgen ebenfalls keine weitergehenden Möglichkeiten, von der persönlichen Anhörung abzusehen.

BGH v. 14.10.2020 - XII ZB 235/20
Der Sachverhalt:
Für den im Jahre 1945 geborenen Betroffenen wurde auf Anregung seiner Tochter (Beteiligte zu 2) im April 2019 in seinem Einverständnis eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Organisation der ambulanten Versorgung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises eingerichtet. Zum Betreuer wurde der Beteiligte zu 1), mit dem sich der Betroffene anlässlich einer gemeinsamen Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt angefreundet hatte, bestellt und es wurde eine Überprüfungsfrist von sieben Jahren bestimmt.

Nachdem sich die Tochter erneut an das AG gewandt und von Problemen im Zusammenhang mit der Betreuungsführung durch den Beteiligten zu 1) berichtet hatte, erweiterte das AG im Juni 2019 den Aufgabenkreis der Betreuung um Wohnungsangelegenheiten/Immobilien und Vertretung in gerichtlichen Angelegenheiten und bestellte hierfür die Beteiligte zu 4), eine Rechtsanwältin, als Betreuerin und ordnete ihrem Aufgabenkreis zudem insoweit neben dem Beteiligten zu 1) die Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises zu. Darauf erschien der Beteiligte zu 1) beim AG, übergab ein mit "Wiederspruch" überschriebenes, nicht unterschriebenes Schreiben, in dem die "Sofortige einsetzung in den ursprunglichen zustand" gefordert wird, und erklärte zur Niederschrift der Rechtspflegerin, er und der Betroffene wollten nicht, dass die Beteiligte zu 4) als Betreuerin tätig werde.

Mitte Juni 2019 teilte eine Klinik, in die sich der Betroffene begeben hatte, dem AG mit, der Betroffene wolle nicht mehr vom Beteiligten zu 1), bei dem er lebe, betreut werden. Er bereue, dass er dem Beteiligten zu 1) im April 2019 eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt habe. Die Tochter des Betroffenen teilte mit, der Beteiligte zu 1) betreibe den Verkauf einer von mehreren dem Betroffenen gehörenden Eigentumswohnungen. Daraufhin hörte AG den Betroffenen im August 2019 an, wobei dieser im Rahmen der Anhörung mitteilte, er nehme die Beschwerde zurück. Im August 2019 erweiterte das AG den Aufgabenkreis der Betreuung um "Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags" sowie "Widerruf von Vollmachten aller Art", entließ den Beteiligten zu 1) als Betreuer und bestellte die Beteiligte zu 4) als (alleinige) Betreuerin für den gesamten Aufgabenkreis. Hiergegen legten der Betroffene und der Beteiligte zu 1) jeweils im August 2019 Beschwerde ein.

Während des Beschwerdeverfahrens hat das LG den Betroffenen im September 2019 und Januar 2020 durch den Berichterstatter als beauftragten Richter persönlich angehört sowie ein Sachverständigengutachten von Januar 2020 zum Vorliegen der Betreuungsvoraussetzungen eingeholt. Nachdem die Betreuerin mitgeteilt hatte, dass der Beteiligte zu 1) ohne Rücksprache mit ihr weiterhin zusammen mit dem Betroffenen auf dessen Vermögen zuzugreifen versuche, ordnete das AG im März 2020 einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge an. Dagegen legten der Betroffene und der Beteiligte zu 1) Beschwerde ein. Das LG bestimmte einen weiteren Anhörungstermin auf den 24.3.2020, zu dem der Betroffene und der Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf die Corona-Pandemie nicht erschienen sind. Im Mai 2020 wies das LG schließlich "die sofortigen Beschwerden" (richtig: Beschwerden) gegen die Beschlüsse des AG von Juni und August 2019 sowie März 2020 zurück.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hob der BGH den Beschluss des LG auf, soweit mit diesem die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG von Juni 2019 und die Beschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse des AG von August 2019 und März 2020 zurückgewiesen worden sind, und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Die Zurückweisung der mit der Rechtsbeschwerde weiterverfolgten Beschwerden hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Betroffene ist auch insoweit nach § 59 Abs. 1 FamFG zur Rechtsbeschwerde berechtigt, als das LG die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den amtsgerichtlichen Beschluss zurückgewiesen hat. Der Beschluss, mit dem der Aufgabenkreis der Betreuung geändert und ein weiterer Betreuer bestellt wird, beeinträchtigt den Betroffenen ebenso in seinen Rechten wie die Aufrechterhaltung dieser Entscheidung in der Beschwerdeinstanz. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene seine eigene Beschwerde zurückgenommen hatte. Denn ist der Beschluss durch einen anderen Verfahrensbeteiligten wie hier durch den Beteiligten zu 1 als Vertrauensperson i.S.d. § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zulässig angefochten, ist der Betroffene nicht etwa zur Rechtswahrung mit Blick auf eine eventuelle Rechtsbeschwerde gehalten, selbst eine Beschwerde einzulegen. Vielmehr kommt es dann im Rahmen der vom Rechtsbeschwerdegericht in formeller und materieller Hinsicht zu prüfenden Beschwer des Beschwerdeführers allein auf dessen materielle Beschwer an. Nicht anders kann es sich dann aber bei Rücknahme seines bereits eingelegten (Erst-)Rechtsmittels verhalten.

Soweit sie mit der Rechtsbeschwerde angegriffen ist, hält die Beschwerdeentscheidung schon der Rüge nicht stand, das LG habe nicht von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Eingang des gem. §§ 293 Abs. 1 und 2, 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlichen, erst im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens absehen dürfen. Der Betroffene ist zwar zweimal durch den beauftragten Richter der Beschwerdekammer angehört worden. Unbeschadet dessen, dass die Voraussetzungen für ein rechtlich zulässiges Tätigwerden des beauftragten Richters hier mit Blick auf den im Rahmen der Beschwerdeentscheidung verwerteten persönlichen Eindruck des Gerichts vom Betroffenen nicht vorgelegen haben, fanden aber beide Anhörungen vor Eingang des schriftlichen Sachverständigengutachtens statt. Daher hätte das LG den Betroffenen vor Erlass der Beschwerdeentscheidung nochmals persönlich anhören müssen. Zu keinem anderen Ergebnis führt der pauschale Hinweis des LG auf die Corona-Pandemie, der ein Absehen von der persönlichen Anhörung ebenfalls nicht rechtfertigen kann.

Allerdings ist streitig, welche Auswirkungen die Corona-Pandemie auf die in § 278 Abs. 1 FamFG normierte Pflicht des Gerichts hat, den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Teilweise wird vertreten, die Pflicht zur Anhörung des Betroffenen entfalle bei einer Risikobewertung des für den Infektionsschutz zuständigen Robert-Koch-Instituts, mit der die Gefährdung durch das Corona-Virus für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland als hoch eingeschätzt werde, um die Gesundheit von Betroffenen, Richtern und weiteren ggf. zur Anhörung hinzuzuziehenden Personen zu schützen. Demgegenüber kommt nach überwiegender Auffassung ein pauschaler Verzicht auf die Anhörung nicht in Betracht. Zutreffend ist die von der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur vertretene und letztlich auch in einer Stellungnahme der Bundesregierung zugrundeliegende Auffassung, wonach aus Gründen des Schutzes der Gesundheit des Betroffenen auch in Zeiten der Corona-Pandemie nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG und damit lediglich ausnahmsweise von der gem. § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlichen persönlichen Anhörung abgesehen werden kann. Aus dem den anhörenden Richtern und sonstigen an der Anhörung zu beteiligenden Personen zu gewährenden Gesundheitsschutz folgen keine weitergehenden Möglichkeiten, von der persönlichen Anhörung abzusehen.
BGH online
Zurück