09.06.2026

Abweichen vom Grundsatz der Zeitgleichheit von Sach- und Kostenentscheidung in § 353 Abs. 2 Satz 2 FamFG

Vom Grundsatz der Zeitgleichheit von Sach- und Kostenentscheidung in § 353 Abs. 2 Satz 2 FamFG kann dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die zum Schutz des Rechtsverkehrs gebotene Einziehung eines unrichtigen Erbscheins nicht deswegen aufgeschoben werden soll, weil mangels ausreichender Entscheidungsgrundlage die nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderliche Kostenentscheidung noch nicht getroffen werden kann. Eine nachträgliche Kostenentscheidung in Fällen, in denen das Nachlassgericht entweder die nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderliche Kostenentscheidung "vergessen" oder aus Rechtsgründen bewusst davon abgesehen hat, eine Kostenentscheidung zu treffen, ist unzulässig.

OLG Karlsruhe v. 5.6.2026 - 14 W 123/25 (Wx)
Der Sachverhalt:
Die Erblasserin ist 2015 verstorben. Sowohl die Beteiligte zu 1) als auch der Beteiligte zu 2) stellten, jeweils auf sie begünstigende Testamente gestützt, Erbscheinsanträge. Das Notariat stellte im Dezember 2016 die Tatsachen fest, die für den Erlass eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1) als Alleinerbin erforderlich sind. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das OLG zurück. Im November 2017 stellte der Beteiligte zu 2) beim Notariat einen erneuten Antrag, einen Alleinerbschein zu seinen Gunsten zu erteilen. Im Januar 2018 erteilte das AG jedoch der Beteiligten zu 1) einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) wies das AG zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OLG zurück. Dabei wurde die Beschwerde dahingehend ausgelegt, dass zugleich die Einziehung des mit Erlass des angefochtenen Beschlusses hinausgegebenen Erbscheins begehrt werde.

Das LG Freiburg wies im März 2019 einen Antrag des Beteiligten zu 2) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, mit dem dieser das Ziel verfolgte, die Beteiligte zu 1) zur Herausgabe der im Januar 2018 vom AG erteilten Erbscheinsausfertigung zu verpflichten. Die Beteiligte zu 1) habe ihre Erbenstellung glaubhaft gemacht, während ein Verfügungsgrund in Form der Gefährdung des Nachlassvermögens nicht glaubhaft gemacht sei. Das Urteil wurde nicht angefochten. Das LG wies daraufhin im Mai 2019 die Klage des Beteiligten zu 2) auf Feststellung seiner Alleinerbenstellung und auf Herausgabe der Erbschaft ab und stellte auf die Widerklage fest, dass die Beteiligte zu 1) Alleinerbin geworden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Im März 2019 beantragte der Beteiligte zu 2) u.a., den zugunsten der Beteiligten zu 1) erteilten Erbschein im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig einzuziehen. AG und OLG hätten grob fehlerhaft und willkürlich entschieden. Mit Beschluss vom 8.5.2019 wies das AG diesen Antrag zurück, weil das vom Beteiligten zu 2) begehrte Ziel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erreicht werden könne. Eine Kostenentscheidung enthält dieser Beschluss nicht.

Am 13.5.2019 legte der Beteiligte zu 2) gegen den Beschluss vom 8.5.2019 Beschwerde ein, die das OLG mit - auch weitere Beschwerdegegenstände betreffendem - Beschluss vom 11.01.2022 zurückwies. Mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 19.12.2022 legte das AG dem Beteiligten zu 2) nachträglich auf Anregung der Kostenbeamtin die Kosten hinsichtlich des Beschlusses vom 8.5.2019 (Zurückweisung des Antrags, den zugunsten der Beteiligten zu 1) erteilten Erbschein im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig einzuziehen) unter Bezugnahme auf § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG auf.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat in der Sache Erfolg.

Die Gründe:
Gem. § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat das Gericht in Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, wobei nach § 353 Abs. 2 Satz 2 FamFG die Kostenentscheidung zugleich mit der Endentscheidung ergehen "soll". Dabei entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass die Kostenentscheidung unter Abweichung vom Grundsatz der Zeitgleichheit von Sach- und Kostenentscheidung ausnahmsweise ohne zeitliche Begrenzung in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden kann, wenn nämlich im Zeitpunkt der unverzüglich zu treffenden Entscheidung über die Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins noch nicht geklärt werden kann, wer die Kosten zu tragen hat.

Hintergrund der erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erkannten Notwendigkeit, vom Grundsatz der zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens noch uneingeschränkt vorgesehenen Zeitgleichheit von Sach- und Kostenentscheidung ausnahmsweise abzuweichen, ist somit, dass die zum Schutz des Rechtsverkehrs gebotene unverzügliche Einziehung eines unrichtigen Erbscheins nicht deswegen aufgeschoben werden soll, weil mangels ausreichender Entscheidungsgrundlage die nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG zu treffende Kostenentscheidung noch nicht getroffen werden kann.

Damit bietet die Vorschrift aber keine Grundlage für eine nachträgliche Kostenentscheidung in Fällen, in denen das Nachlassgericht entweder die nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderliche Kostenentscheidung "vergessen" oder sogar bewusst davon abgesehen hat, eine Kostenentscheidung zu treffen, etwa weil es einer in der Literatur vertretenen Auffassung folgend in Fällen, in denen eine Einziehung gerade nicht erfolgt, vom Entfallen eines Kostenschuldners ausgegangen ist. In diesen Fällen sind vom Unterlassen einer Entscheidung über die Kosten potenziell Betroffene nicht schutzlos, steht ihnen doch - freilich jeweils fristgebunden - entweder das Ergänzungsverfahren nach § 43 FamFG oder das Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG offen.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Nachholung der Kostenentscheidung dreieinhalb Jahre nach dem - ohne Kostenentscheidung erlassenen - Beschluss des AG vom 8.5.2019 bzw. ein knappes Jahr nach dem verfahrensbeendenden Beschluss des Senats vom 11.1.2022, der ebenso wenig eine Kostenentscheidung in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren enthält, sondern gem. § 84 FamFG infolge Zurückweisung der Beschwerde nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens regelt, nicht mehr zulässig.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | FamFG
§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde
Abramenko in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025 | Rz. 1 - 26

Kommentierung | FamFG
§ 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
Zorn in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025 | Rz. 1 - 28

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