27.01.2026

Adoption: BVerfG-Vorlage zur Ersetzung einer fehlenden Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit vorliegendem Beschluss das BVerfG angerufen: Nach gegenwärtiger Gesetzeslage kann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption gerichtlich nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch ohne Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Das OLG hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.

OLG Frankfurt a.M. v. 16.1.2026 - 1 UF 77/25
Der Sachverhalt:
Die Pflegeeltern eines Kindes, dessen Mutter langjährige Suchtmittelkonsumentin ist, beantragten die Adoption. Das Kind wurde kurz nach der Geburt in der Pflegefamilie untergebracht und ist jetzt drei Jahre alt. Die Mutter stimmte der Adoption nicht zu. Der Pflegeeltern beantragten deshalb die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung. 

Das AG wies diesen Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Pflegeeltern. Das OLG setzte das Verfahren aus und legte dem BVerfG Fragen zur Verfassungskonformität der hier maßgeblichen Regelung zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils vor. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Grundsätzlich ist die Einwilligung der Eltern des Kindes in die Adoption erforderlich (§ 1747 BGB). Diese Einwilligung kann ausnahmsweise vom Familiengericht ersetzt werden (§ 1748 BGB). Voraussetzung für die Ersetzung ist im Falle der psychischen Erkrankung eines Elternteils u.a., dass das Kind ohne die Adoption "nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre" (§ 1748 Abs. 3 BGB). Da das Kind vorliegend auch über ein Dauerpflegeverhältnis ohne Adoption in der Pflegefamilie aufwachsen kann, fehlt es an dieser gesetzlichen Voraussetzung.

Der Senat ist der Ansicht, dass die gesetzliche Regelung in § 1748 Abs. 3 BGB verfassungswidrig ist. Es sei mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Kindes, dem Schutz auf Achtung des Familienlebens (...) sowie dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, dass die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption im Fall einer schweren psychischen Erkrankung eines Elternteils derart hohen Anforderungen unterliegt. Im Ergebnis führten diese hohen Anforderungen ohne Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes in diesen Fällen zu einem faktischen Ausschluss der Möglichkeit, die Einwilligung zu ersetzen, wenn das Kind in einer Familie - wie hier - aufwachsen könne. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass die Grundrechtspositionen des Kindes und insbesondere sein Bedürfnis am Aufwachsen in einem auch rechtlich abgesicherten und beschützen Umfeld das Interesse der Mutter an der Aufrechterhaltung des formalen Eltern-Kind-Status überwiege.

Mangels Statuswirkung sei die rechtliche Stabilität eines Pflegeverhältnisses nicht mit der auf Dauer angelegten Annahme vergleichbar, weshalb die Einbindung in die Familie lediglich vorläufig und unvollständig bleibe. Kinder, die dauerhaft in einer Pflegefamilie lebten, seien in besonderer Weise auf ein stabiles und kontinuierliches Erziehungsumfeld angewiesen. Sie hätten in der Regel bereits Erschütterungen in ihrer Beziehung zu den Eltern erlebt und deshalb zusätzliche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen. Das wiederholte Infragestellen, ob das Kind in der Pflegefamilie verbleibe, verunsichere Kinder im hohen Maß. Die Adoption begründe demgegenüber ein Höchstmaß an Geborgenheit und schaffe engere Beziehungen als ein stabiles, Dauerpflegeverhältnis. Die durch die Adoption bewirkte völlige Integration des Kindes in eine intakte Familie biete deshalb am ehesten Gewähr für ein harmonisches, geborgenes und von möglichen Einflüssen der leiblichen Eltern ungestörtes Aufwachsen des Kindes.

Da eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift hier nicht möglich sei, sei das BVerfG anzurufen.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | BGB
§ 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
Teklote in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023

Rechtsprechung
Kindesadoption: Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung eines nicht sorgeberechtigten Vaters
BGH vom 06.12.2023 - XII ZB 485/21
Clemens Bartels, FamRB 2024, 370
FAMRB0070383

Rechtsprechung
§ 1748 BGB: Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption [m. Anm. Botthof, S. 370]
BGH vom 06.12.2023 - XII ZB 485/21
Andreas Botthof, FamRZ 2024, 365

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 5 vom 26.1.2026