21.05.2026

AGG: Kein Anspruch auf Entschädigung für blinde Patientin wegen unterbliebener Aufnahme in eine Rehaklinik

Eine Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG.

BGH v. 21.5.2026 - III ZR 56/25
Der Sachverhalt:
Die seinerzeit 69-jährige Klägerin ist blind. Nach einer Knieoperation war eine Rehabilitationsmaßnahme in der von der Beklagten betriebenen Rehaklinik vorgesehen. Die Klägerin wurde in die Klinik gebracht. Die Vorgänge dort sind zwischen den Parteien streitig. Nachdem die Beklagte die Aufnahme der Klägerin abgelehnt hatte, wurde sie in das Krankenhaus zurückgefahren, wo sie anschließend eine weitere Woche verbrachte.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Rehabilitation aufgrund ihrer Blindheit verweigert. Diese hätte darauf vorbereitet sein müssen, dass für sie, die Klägerin, wegen ihrer eingeschränkten Mobilität einerseits und ihrer Blindheit andererseits ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstehen werde.

AG und LG wiesen die auf Ersatz materieller Schäden und Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ab. Der Anwendungsbereich des maßgeblichen § 19 AGG sei nicht eröffnet. Es handele sich bei der Aufnahme in eine Rehaklinik nicht um ein Massengeschäft oder ein einem solchen ähnliches Geschäft im Sinne dieser Norm. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte hat - unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich der Norm überhaupt eröffnet ist - jedenfalls § 19 Abs. 1 AGG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (Benachteiligungsverbot) nicht verletzt.

Das Benachteiligungsverbot des AGG begründet im Bereich des Zivilrechtsverkehrs (Abschnitt 3 des AGG) keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private. Dies ergibt sich aus der Regierungsbegründung des AGG: Danach setzt § 19 AGG zwar für Menschen mit Behinderungen das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch, begründet aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Diese sollen systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX). Das hat seinen Grund auch darin, dass die mit den Anpassungsleistungen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden können, sondern - über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben - von der Allgemeinheit zu tragen sind (Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 40).

Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass infolge ihrer Blindheit in der Einrichtung der Beklagten für sie ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre. Sie hat sich indessen für ihren Anspruch auf verschiedene sozialrechtliche Vorschriften berufen (u.a. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I). Adressaten dieser Normen sind jedoch nicht die privaten Leistungserbringer wie die Beklagte.

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