22.07.2020

Alkoholisierten Fluggästen durfte die Beförderung verweigert werden

Fluggästen, die die Luftsicherheit durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen und aggressives Verhalten gefährden, darf die Mitnahme auf einem Flug verweigert werden.

AG Frankfurt a.M. v. 27.5.2020 - 32 C 784/19 (89)
Der Sachverhalt:
Der Kläger buchte bei der beklagten Fluggesellschaft Flüge für sich und seine Ehefrau von Bogota nach Stuttgart in der Business Class. Nach einem Wortwechsel mit dem Purser teilte der hinzugerufene Flugkapitän dem Kläger und seiner Frau am Abflugtag mit, dass sie auf dem Flug wegen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen und aggressivem Verhalten nicht befördert werden würden.

Mit ihrer Klage forderte der Kläger von der Beklagten Entschädigungsleistung nach der Fluggastrechteverordnung und weiteren Schadensersatz für die seiner Auffassung nach ungerechtfertigte Nichtbeförderung. Die Beklagte behauptete hierzu, dass das Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau im Flugzeug hinreichenden Anlass zur Beförderungsverweigerung gegeben hätten.

Das AG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Nach erfolgter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ehefrau des Klägers bei Betreten des Flugzeugs alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufwies. Insbesondere hat sie den Purser mit ihrem Finger körperlich an der Schulter attackiert und versucht, den Flugkapitän am Revers zu greifen. Vor diesem Hintergrund hat der Kapitän ermessensfehlerfrei im Rahmen seiner durch das Luftsicherheitsgesetz verliehenen Polizeigewalt entschieden, dass der Tatbestand eines sog. "unruly passengers" begründet war.

Das Verhalten auf Klägerseite war geeignet, auf einem Transatlantikflug die Luftsicherheit zu gefährden. Das aggressive und apathische Auftreten der Ehefrau musste durch das Flugpersonal nicht geduldet werden. Auch hätte es deshalb zu gesundheitlichen Problemen der Zeugin selbst während des Fluges kommen können. In die Gesamtabwägung war auch einzubeziehen, dass die Zeugin die Anweisungen des Pursers, das Flugzeug zu verlassen, ignoriert hat und deshalb die Gefahr bestand, dass sie auch weiteren Sicherheitsanordnungen nicht Folge leisten würde.
AG Frankfurt a.M. PM Nr. 12 vom 20.7.2020
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