22.07.2026

Amtshaftung wegen Prüfungsbedingungen im Zweiten Staatsexamen und unterlassener Nachteilsausgleich wegen altersbedingter Einschränkungen

Altersbedingte oder sonstige körperliche Einschränkungen rechtfertigen nur dann eine abweichende Gestaltung der Prüfungsbedingungen, wenn sie nach den einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften als ausgleichsfähige Beeinträchtigungen geltend gemacht und ein Nachteilsausgleich beantragt wird. Ein Amtshaftungsanspruch wegen ungeeigneter Prüfungsbedingungen kann nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Prüfling es unterlässt, rechtzeitig einen Nachteilsausgleich zu beantragen oder einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Rechtsbehelf vollständig auszuschöpfen.

LG Stuttgart v. 2.3.2026 - 7 O 212/25
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Baden-Württemberg. Sie macht geltend, ihr sei im Zusammenhang mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung ein Schaden entstanden, weil sie aufgrund einer fehlerhaften Prüfungsentscheidung nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden sei.

Die Antragstellerin nahm im Dezember 2024 an den schriftlichen Prüfungen des Zweiten Staatsexamens teil und erreichte nach der Bewertung durchschnittlich 3,72 Punkte. Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung wären mindestens 3,75 Punkte erforderlich gewesen. Bei der Akteneinsicht stellte sie fest, dass in einer Zivilrechtsklausur die Notenstufe "befriedigend" bei einer Bewertung von sechs Punkten zunächst vermerkt, anschließend jedoch durchgestrichen und in "ausreichend" geändert worden war. Nach ihrer Auffassung hätte eine Bewertung mit sieben Punkten zur Zulassung zur mündlichen Prüfung geführt. Ihr Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid blieb erfolglos, da das Justizprüfungsamt die Änderung als offensichtliche Berichtigung eines Schreibfehlers wertete.

Im anschließenden Verfahren beantragte die Antragstellerin zunächst vor dem VG Prozesskostenhilfe sowohl für eine Neubewertung der Klausur als auch für Schadensersatz. Der Schadensersatzanspruch wurde wegen des eröffneten Zivilrechtswegs an das LG verwiesen.

Zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs beruft sich die Antragstellerin auf eine unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung. Sie trägt vor, während der Klausuren unter erheblichen, altersbedingt verstärkten Rückenschmerzen gelitten zu haben. Zudem sei sie aufgrund ihres Alters stärker durch familiäre Pflegeverpflichtungen belastet gewesen als jüngere Mitprüflinge. Wäre sie zur mündlichen Prüfung zugelassen worden, hätte sie bereits ab Mai 2025 eine Tätigkeit als Volljuristin aufnehmen und ein höheres Einkommen erzielen können. Deshalb verlangt sie Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt eines Volljuristen (EG 13 TV-L, Stufe 2) und der Unterhaltsbeihilfe im Referendariat für den Zeitraum vom 17.3.2025 bis zum 17.3.2026 (insgesamt knapp 41.000 € brutto).

Das LG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die beabsichtigte Klage wäre jedenfalls unbegründet.

Eine behauptete Benachteiligung älterer Prüfungsteilnehmer im Zweiten juristischen Staatsexamen ist nicht bereits dadurch schlüssig dargelegt, dass für alle Prüflinge dieselben Prüfungsbedingungen gelten und sich diese wegen altersbedingter körperlicher Beschwerden unterschiedlich auswirken.

Altersbedingte oder sonstige körperliche Einschränkungen rechtfertigen nur dann eine abweichende Gestaltung der Prüfungsbedingungen, wenn sie nach den einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften als ausgleichsfähige Beeinträchtigungen geltend gemacht und ein Nachteilsausgleich beantragt wird.

Ein Amtshaftungsanspruch wegen ungeeigneter Prüfungsbedingungen kann nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Prüfling es unterlässt, rechtzeitig einen Nachteilsausgleich zu beantragen oder einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Rechtsbehelf vollständig auszuschöpfen.

Belastungen durch familiäre Pflege- und Betreuungsaufgaben begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine günstigere Bewertung von Prüfungsleistungen oder auf abweichende Prüfungsbedingungen.

Eine zunächst unzutreffend bezeichnete Notenstufe begründet keinen ersatzfähigen Bewertungsfehler, wenn aus Punktzahl, erneuter Unterzeichnung und sonstigem Bewertungsvermerk eindeutig hervorgeht, dass lediglich eine offenbare Unrichtigkeit vorlag und die vergebene Punktzahl unverändert bleiben sollte.

Mehr zum Thema:

Beratermodul Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
 
Justiz Baden-Württemberg online