Amtshaftung wegen verpassten Flugs nach Luftsicherheitskontrolle?
LG Stuttgart v. 6.10.2026 - 7 O 161/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger und seine Ehefrau hatten am 13.10.2025 einen Flug von Stuttgart nach Hamburg um 13:20 Uhr gebucht. Die Buchungsbestätigung empfahl, zwei Stunden vor Abflug am Schalter zu erscheinen. Laut Bordkarten schloss das Gate um 13:05 Uhr. Nach Check-in, Gepäckaufgabe und Sicherheitskontrolle erreichten beide das Gate erst nach Abschluss des Boardings. Sie nutzten einen vom Kläger bezahlten Ersatzflug um 15:15 Uhr. Die Sicherheitskontrollen hatte eine GmbH im Auftrag der Bundespolizei durchgeführt.
Der Kläger behauptete, gegen 11 Uhr am Check-in und zwischen 11:20 und 11:30 Uhr an der Sicherheitskontrolle gewesen zu sein. Dort hätten 100 bis 120 Personen gewartet. Es sei aber nur eine Kontrollspur geöffnet gewesen. Kontrolle und Wartezeit hätten etwa 95 Minuten gedauert. Trotz mehrfacher Hinweise auf die Gateschließung sei eine bevorzugte Abfertigung wegen Personalmangels verweigert worden. Gegen 13:05 Uhr hätten sie das geschlossene Gate erreicht. Hinweise zu anderen Kontrollstellen hätten sie nicht gesehen. Ein Terminalwechsel sei später nicht mehr möglich gewesen. Beim Check-in seien sie zur benutzten Kontrolle geschickt worden.
Der Kläger sah in dem Personalmangel und der verweigerten bevorzugten Abfertigung eine Amtspflichtverletzung forderte von der Beklagten die 619,98 € für den Ersatzflug nebst Zinsen und 167,67 € Anwaltskosten. Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Sie bestritt Ablauf, Wartezeit und Personalmangel. Laut ihren Auswertungen seien fünf Kontrollspuren geöffnet und die Wartezeiten höchstens etwa 21 Minuten gewesen. Der Bordkartenscan lasse auf ein Anstellen erst gegen 12:51 Uhr schließen. Andere Kontrollstellen seien in wenigen Minuten erreichbar gewesen. Zugänge zu allen Gates und Wartezeiten seien sichtbar angezeigt worden. Der Kläger habe sich verspätet angestellt und Alternativen nicht genutzt.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Die Beklagte war zunächst hoheitlich tätig geworden. Die Fluggast- und Handgepäckkontrollen nach § 5 LuftSiG dienen der Abwehr von Gefahren für die Luftsicherheit und werden am Flughafen Stuttgart in Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe der Bundespolizei durchgeführt. Der Einsatz eines privaten Sicherheitsdienstleisters änderte nichts an der Verantwortlichkeit der Beklagten für diese Aufgabe (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.2022 - III ZR 204/21).
Es war aber eine für den Flugverlust ursächliche Amtspflichtverletzung nicht nachgewiesen. Die Beweislast trug der Kläger. Die Beklagte hat ihrer ergänzenden Darlegungslast genügt. Das Verpassen eines Fluges nach einer Luftsicherheitskontrolle begründet für sich genommen noch keinen Organisationsfehler. Die für die Kontrolle zuständige Behörde hat zwar ausreichend ausgebildetes Personal in einer dem absehbaren Andrang entsprechenden Zahl einzusetzen und vermeidbare Verzögerungen zu verhindern. Die Darlegungs- und Beweislast für eine für den Flugverlust ursächliche Amtspflichtverletzung verbleibt jedoch beim Fluggast. Eine ergänzende Darlegungslast der Behörde zu den Vorgängen in ihrem Verantwortungsbereich führt nicht zu einer Beweislastumkehr.
Die Einhaltung einer Empfehlung, zwei Stunden vor Abflug am Flughafen zu erscheinen, begründet für sich genommen kein Indiz dafür, dass eine anschließend eingetretene Verzögerung der Luftsicherheitskontrolle zuzurechnen ist. Maßgeblich sind vielmehr auch der Zeitpunkt des tatsächlichen Aufsuchens der Sicherheitskontrolle und die dortigen konkreten Abläufe. Eine sensorbasierte, gemittelte Auswertung der Wartezeiten an einer Sicherheitskontrolle stellt keine Obergrenze für die individuelle Wartezeit eines einzelnen Fluggasts dar. Ihre technische Verlässlichkeit kann jedoch offenbleiben, wenn bereits - wie hier - andere Beweismittel, insbesondere ein personenbezogen zuordenbarer Bordkartenscan mit Zeitstempel, zusammen mit den übrigen Unterlagen den Nachweis einer pflichtwidrigen Verzögerung nicht tragen.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Der Kläger und seine Ehefrau hatten am 13.10.2025 einen Flug von Stuttgart nach Hamburg um 13:20 Uhr gebucht. Die Buchungsbestätigung empfahl, zwei Stunden vor Abflug am Schalter zu erscheinen. Laut Bordkarten schloss das Gate um 13:05 Uhr. Nach Check-in, Gepäckaufgabe und Sicherheitskontrolle erreichten beide das Gate erst nach Abschluss des Boardings. Sie nutzten einen vom Kläger bezahlten Ersatzflug um 15:15 Uhr. Die Sicherheitskontrollen hatte eine GmbH im Auftrag der Bundespolizei durchgeführt.
Der Kläger behauptete, gegen 11 Uhr am Check-in und zwischen 11:20 und 11:30 Uhr an der Sicherheitskontrolle gewesen zu sein. Dort hätten 100 bis 120 Personen gewartet. Es sei aber nur eine Kontrollspur geöffnet gewesen. Kontrolle und Wartezeit hätten etwa 95 Minuten gedauert. Trotz mehrfacher Hinweise auf die Gateschließung sei eine bevorzugte Abfertigung wegen Personalmangels verweigert worden. Gegen 13:05 Uhr hätten sie das geschlossene Gate erreicht. Hinweise zu anderen Kontrollstellen hätten sie nicht gesehen. Ein Terminalwechsel sei später nicht mehr möglich gewesen. Beim Check-in seien sie zur benutzten Kontrolle geschickt worden.
Der Kläger sah in dem Personalmangel und der verweigerten bevorzugten Abfertigung eine Amtspflichtverletzung forderte von der Beklagten die 619,98 € für den Ersatzflug nebst Zinsen und 167,67 € Anwaltskosten. Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Sie bestritt Ablauf, Wartezeit und Personalmangel. Laut ihren Auswertungen seien fünf Kontrollspuren geöffnet und die Wartezeiten höchstens etwa 21 Minuten gewesen. Der Bordkartenscan lasse auf ein Anstellen erst gegen 12:51 Uhr schließen. Andere Kontrollstellen seien in wenigen Minuten erreichbar gewesen. Zugänge zu allen Gates und Wartezeiten seien sichtbar angezeigt worden. Der Kläger habe sich verspätet angestellt und Alternativen nicht genutzt.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Die Beklagte war zunächst hoheitlich tätig geworden. Die Fluggast- und Handgepäckkontrollen nach § 5 LuftSiG dienen der Abwehr von Gefahren für die Luftsicherheit und werden am Flughafen Stuttgart in Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe der Bundespolizei durchgeführt. Der Einsatz eines privaten Sicherheitsdienstleisters änderte nichts an der Verantwortlichkeit der Beklagten für diese Aufgabe (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.2022 - III ZR 204/21).
Es war aber eine für den Flugverlust ursächliche Amtspflichtverletzung nicht nachgewiesen. Die Beweislast trug der Kläger. Die Beklagte hat ihrer ergänzenden Darlegungslast genügt. Das Verpassen eines Fluges nach einer Luftsicherheitskontrolle begründet für sich genommen noch keinen Organisationsfehler. Die für die Kontrolle zuständige Behörde hat zwar ausreichend ausgebildetes Personal in einer dem absehbaren Andrang entsprechenden Zahl einzusetzen und vermeidbare Verzögerungen zu verhindern. Die Darlegungs- und Beweislast für eine für den Flugverlust ursächliche Amtspflichtverletzung verbleibt jedoch beim Fluggast. Eine ergänzende Darlegungslast der Behörde zu den Vorgängen in ihrem Verantwortungsbereich führt nicht zu einer Beweislastumkehr.
Die Einhaltung einer Empfehlung, zwei Stunden vor Abflug am Flughafen zu erscheinen, begründet für sich genommen kein Indiz dafür, dass eine anschließend eingetretene Verzögerung der Luftsicherheitskontrolle zuzurechnen ist. Maßgeblich sind vielmehr auch der Zeitpunkt des tatsächlichen Aufsuchens der Sicherheitskontrolle und die dortigen konkreten Abläufe. Eine sensorbasierte, gemittelte Auswertung der Wartezeiten an einer Sicherheitskontrolle stellt keine Obergrenze für die individuelle Wartezeit eines einzelnen Fluggasts dar. Ihre technische Verlässlichkeit kann jedoch offenbleiben, wenn bereits - wie hier - andere Beweismittel, insbesondere ein personenbezogen zuordenbarer Bordkartenscan mit Zeitstempel, zusammen mit den übrigen Unterlagen den Nachweis einer pflichtwidrigen Verzögerung nicht tragen.
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