03.02.2025

Anerkennung Vaterschaft: Hälftige Kostentragung zwischen Mutter und biologischem Vater

Die Kosten eines Vaterschaftsanerkennungsverfahrens können zwischen dem im Verfahren ermittelten biologischen Vater und der Mutter hälftig geteilt werden. Weder der Umstand, dass der Vater nicht bereits auf Basis eines Privatgutachtens zur Anerkennung der Vaterschaft bereit war, noch, dass er nach Angaben der Mutter der einzige Verkehr in der gesetzlichen Empfängniszeit war, rechtfertigen eine alleinige Kostenlast des Vaters.

OLG Frankfurt a.M. v. 13.1.2025 - 6 WF 155/24
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Kosten eines Abstammungsverfahrens. Die Mutter des Kindes hatte angegeben, dem sog. Putativvater in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Ein außergerichtlicher Vaterschaftstest hatte diesen als Vater festgestellt. Das Kind begehrte daraufhin, die Vaterschaft des Putativvaters gerichtlich festzustellen. Nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens stellte das AG die biologische Vaterschaft des Putativvaters fest und legte die Verfahrenskosten hälftig der Mutter und dem nunmehr festgestellten Vater auf.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Mutter gegen die Auferlegung der Hälfte der Kosten. Dies hatte weder vor dem AG noch vor dem OLG Erfolg.

Die Gründe:
Das AG hat im Ergebnis zutreffend die Kosten nach billigem Ermessen zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater hälftig geteilt. Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren handelt es sich nicht um echtes Streitverfahren. Neben dem Gesichtspunkt des Obsiegens und Unterliegens können deshalb weitere Umstände von Bedeutung sein. Eine Beteiligung des Kindes an den Kosten ist allerdings regelmäßig unbillig, da es selbst nicht zur Unsicherheit an der Vaterschaft beigetragen hat.

Hier ist es nicht angemessen, dem Vater die alleinigen Kosten aufzuerlegen. Er hat insbesondere nicht grob schuldhaft das Verfahren veranlasst. Ihm ist es vielmehr nicht zumutbar gewesen, die Vaterschaft bereits außergerichtlich ohne gutachterliche Klärung der biologischen Abstammung durch Sachverständigengutachten anzuerkennen. Allein die Angabe der Mutter, sie habe in der Empfängniszeit nur mit dem Vater verkehrt, genügt zur Begründung eines groben Verschuldens nicht. Vielmehr hat der Vater berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben dürfen. Unwidersprochen hat er mit der Kindesmutter in der Empfängniszeit keine Beziehung geführt und auch nicht mit ihr zusammengelebt. Damit haben ihm konkrete Einblicke in die Lebensverhältnisse der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit gefehlt. Für ihn hat damit auch keine Möglichkeit bestanden, abzuschätzen oder zu beurteilen, ob die Mutter des Kindes zu weiteren Männern eine intime Beziehung unterhalten hat.

Auf den bereits außergerichtlich durchgeführten Vaterschaftstest hat er sich nicht verlassen müssen. Er kann vielmehr geltend machen, dass er angesichts der hohen rechtlichen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Abstammungsgutachtens eine gerichtliche Überprüfung wünscht.

Zu berücksichtigen ist schließlich, dass beide Eltern das Verfahren über eine Entscheidung über die Abstammung dadurch gleichermaßen veranlasst haben, dass sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Damit erscheint es in der Regel auch gerechtfertigt, die Kosten eines solchen Verfahrens gleichmäßig auf beide Eltern zu verteilen.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Zukunft des Abstammungsrechts
FuR 2025, 61

Kurzbeitrag:
Neues zu den Familienrechtsreformen
FamRB 2024, 425

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 04 vom 3.2.2025
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