Anhänger beschädigt Zugfahrzeug: Zum Ersatz selbst erlittener Schäden der Gespannfahrzeughalter
BGH v. 10.2.2026 - VI ZR 155/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer eines Anhängers auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw, der am 11.11.2023 mit einem beim Beklagten versicherten Anhänger verbunden war. Während des Entladevorgangs geriet der Anhänger ins Wanken, worauf sich seine Deichsel löste und nach oben schnellte. Die Klägerin macht geltend, hierdurch seien Heck und Heckscheibe ihres Zugfahrzeugs beschädigt worden.
AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Eine Gefährdungshaftung des Beklagten aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 Satz 1 PflVG, § 19 Abs. 1 StVG hat das Berufungsgericht im Verhältnis zur Klägerin unter den Umständen des Streitfalles rechtsfehlerfrei verneint.
Ist ein Kraftfahrzeug als Zugfahrzeug mit einem Anhänger zu einem Gespann verbunden, bildet das Gespann eine Betriebseinheit, die gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StVG im Außenverhältnis zum geschädigten Dritten auf der Passivseite zu einer gesamtschuldnerischen Haftung jedes Gespannfahrzeughalters für das gesamte Gespann führt. Hat einer der Gespannfahrzeughalter hiernach im Außenverhältnis für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns einzustehen, haben sich die Gespannfahrzeughalter hierüber im Innenverhältnis nach § 19 Abs. 4 Satz 1 bis 4 StVG auszugleichen.
Geht es dagegen um den Ersatz selbst erlittener Schäden der Gespannfahrzeughalter, richtet sich die Ersatzverpflichtung im Verhältnis der Gespannfahrzeughalter zueinander gem. § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nach den allgemeinen Vorschriften, also nach dem allgemeinen vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Die Gefährdungshaftung der § 7 Abs. 1, § 19 Abs. 1 StVG schützt nach dem Willen des Gesetzgebers nur andere durch den Straßenverkehrsunfall Geschädigte vor der Betriebsgefahr des Gespanns und seiner Einzelfahrzeuge, nicht aber die zu dem Gespann verbundenen Einzelfahrzeuge voreinander. Mit dem klarstellenden Verweis auf die allgemeinen Regeln wird zugleich ermöglicht, etwaigen vertraglichen Haftungsregelungen im Verhältnis der Gespannfahrzeughalter zueinander Geltung zu verschaffen.
Zwar gelten § 19 Abs. 2 bis 5 StVG nicht, wenn der Anhänger im Unfallzeitpunkt nicht (mehr) mit dem Zugfahrzeug zu einem Gespann verbunden und die Betriebseinheit aufgehoben ist. Stattdessen gilt für den Anhänger in diesem Fall die Haftungsnorm des § 19 Abs. 1 StVG auch im Verhältnis zum vormaligen Zugfahrzeug, wobei sich die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes in entsprechender Anwendung von § 17 StVG ergibt (§ 19 Abs. 6 StVG). Doch sind § 19 Abs. 2 bis 5 StVG - und damit auch § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG - nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann anzuwenden, "wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat".
Andernfalls käme es bei einem dynamischen Unfallgeschehen für die Haftung der Gespannfahrzeughalter zueinander auf die dem Beweis kaum zugängliche Frage an, ob die (ggf. wechselseitigen) Schäden von Zugfahrzeug und Anhänger unmittelbar vor oder nach der Loslösung des Anhängers vom Zugfahrzeug eingetreten sind. Entsprechend erstreckt sich im Außenverhältnis zu einem geschädigten Dritten der Versicherungsschutz des Zugfahrzeugs nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung auch dann auf einen Anhänger, wenn sich dieser während des Gebrauchs ungewollt von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung
Alleinhaftung des Halters des Zug-Kfz bei herabfallender Ladung
LG Aachen vom 06.12.2024 - 9 O 216/24
MDR 2025, 995
MDR0080957
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Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer eines Anhängers auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw, der am 11.11.2023 mit einem beim Beklagten versicherten Anhänger verbunden war. Während des Entladevorgangs geriet der Anhänger ins Wanken, worauf sich seine Deichsel löste und nach oben schnellte. Die Klägerin macht geltend, hierdurch seien Heck und Heckscheibe ihres Zugfahrzeugs beschädigt worden.
AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Eine Gefährdungshaftung des Beklagten aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 Satz 1 PflVG, § 19 Abs. 1 StVG hat das Berufungsgericht im Verhältnis zur Klägerin unter den Umständen des Streitfalles rechtsfehlerfrei verneint.
Ist ein Kraftfahrzeug als Zugfahrzeug mit einem Anhänger zu einem Gespann verbunden, bildet das Gespann eine Betriebseinheit, die gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StVG im Außenverhältnis zum geschädigten Dritten auf der Passivseite zu einer gesamtschuldnerischen Haftung jedes Gespannfahrzeughalters für das gesamte Gespann führt. Hat einer der Gespannfahrzeughalter hiernach im Außenverhältnis für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns einzustehen, haben sich die Gespannfahrzeughalter hierüber im Innenverhältnis nach § 19 Abs. 4 Satz 1 bis 4 StVG auszugleichen.
Geht es dagegen um den Ersatz selbst erlittener Schäden der Gespannfahrzeughalter, richtet sich die Ersatzverpflichtung im Verhältnis der Gespannfahrzeughalter zueinander gem. § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nach den allgemeinen Vorschriften, also nach dem allgemeinen vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Die Gefährdungshaftung der § 7 Abs. 1, § 19 Abs. 1 StVG schützt nach dem Willen des Gesetzgebers nur andere durch den Straßenverkehrsunfall Geschädigte vor der Betriebsgefahr des Gespanns und seiner Einzelfahrzeuge, nicht aber die zu dem Gespann verbundenen Einzelfahrzeuge voreinander. Mit dem klarstellenden Verweis auf die allgemeinen Regeln wird zugleich ermöglicht, etwaigen vertraglichen Haftungsregelungen im Verhältnis der Gespannfahrzeughalter zueinander Geltung zu verschaffen.
Zwar gelten § 19 Abs. 2 bis 5 StVG nicht, wenn der Anhänger im Unfallzeitpunkt nicht (mehr) mit dem Zugfahrzeug zu einem Gespann verbunden und die Betriebseinheit aufgehoben ist. Stattdessen gilt für den Anhänger in diesem Fall die Haftungsnorm des § 19 Abs. 1 StVG auch im Verhältnis zum vormaligen Zugfahrzeug, wobei sich die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes in entsprechender Anwendung von § 17 StVG ergibt (§ 19 Abs. 6 StVG). Doch sind § 19 Abs. 2 bis 5 StVG - und damit auch § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG - nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann anzuwenden, "wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat".
Andernfalls käme es bei einem dynamischen Unfallgeschehen für die Haftung der Gespannfahrzeughalter zueinander auf die dem Beweis kaum zugängliche Frage an, ob die (ggf. wechselseitigen) Schäden von Zugfahrzeug und Anhänger unmittelbar vor oder nach der Loslösung des Anhängers vom Zugfahrzeug eingetreten sind. Entsprechend erstreckt sich im Außenverhältnis zu einem geschädigten Dritten der Versicherungsschutz des Zugfahrzeugs nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung auch dann auf einen Anhänger, wenn sich dieser während des Gebrauchs ungewollt von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
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