28.01.2026

Anspruch auf ein Split-Klimagerät gem. § 20 Abs. 3 WEG

Ein Anspruch auf Einbau eines Split-Klimageräts kann gem. § 20 Abs. 3 WEG bestehen.

LG Berlin II v. 24.6.2025 - 56 S 40/24 WEG
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Wohnungseigentümer und wollen auf dem Balkon eine Split-Klimaanlage errichten. Die Mehrheit hat den Beschlussantrag abgelehnt. Hiergegen erhoben die Kläger Beschlussersetzungsklage. Diese hatte beim AG keinen Erfolg, wogegen sich die Berufung richtete.

Das LG Berlin hat der Beschlussersetzungsklage stattgegeben. Das LG hat die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde (Az.: V ZR 162/25).

Die Gründe:
Der Anspruch folgt aus § 20 Abs. 3 WEG. Denn eine Beeinträchtigung liegt nicht vor. Der BGH hat entschieden, dass bei der Prüfung des § 20 Abs. 4 WEG nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen, nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs zu berücksichtigen sind (BGH v. 28.3.2025 - V ZR 105/24, MietRB 2025, 175 [Hogenschurz]). Dies ist auf § 20 Abs. 3 WEG zu übertragen. Auch hier sind nach Errichtung der Anlage Klagen anderer Eigentümer wegen eines störenden Gebrauchs nicht durch den Baubeschluss ausgeschlossen.

Die begehrte Klimaanlage ist prinzipiell dazu geeignet, unter Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm betrieben zu werden, denn das begehrte Gerät ist für den heimischen Markt zugelassen. Das Gerät soll auch nicht neben dem Schlafzimmerfenster eines anderen Eigentümers angebracht werden und das Außengerät zudem verkleidet werden.

Mehr zum Thema:

Konsequenzen für die Praxis/Beraterhinweis
von VRiLG Dr. Frank Zschieschack

in MietRB 2026, 12

enthalten im
Beratermodul Mietrecht und WEG-Recht
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