Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt: LG durfte Klage wegen Impfschäden nicht ohne Beweisaufnahme abweisen
OLG Hamm v. 21.4.2026 - 26 U 57/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Auskunfts- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Impfung des Klägers mit dem SARS-CoV-2-Impfstoff Comirnaty. Die Beklagte brachte das in Rede stehende Vakzin auf den Markt und ist Inhaberin der Zulassung.
Der Kläger hat der Beklagten vorgeworfen, dem Impfstoff Comirnaty mangele es an einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis. Der streitgegenständliche Impfstoff weise erhebliche Mängel in der Herstellung und Entwicklung auf.
Der Kläger behauptet, er leide infolge der Impfungen an hohem Schwindelgefühl, hohem Puls bei geringer körperlicher oder geistiger Anstrengung, Nervenzucken über dem rechten Ohr, Taubheitsgefühl im Gesicht über dem rechten Ohr, das bis zum Auge und zum Mundwinkel ziehe, sowie an einem schnellen Erschöpfungszustand, Taubheit in den Füßen, Unsicherheit beim Gehen mit Rechtsdrallgefühl, Muskel- und Nervenschmerzen nach kurzer körperlicher Betätigung und an einer Post-Vac-Erkrankung. Zudem sei eine diagnostizierte Thrombose aufgrund der Impfungen eingetreten. Vor den Impfungen sei er gesund gewesen.
Im Hinblick auf die erlittenen Beeinträchtigungen hat der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 150.000 € für angemessen erachtet. Zudem hat er die Beklagte auf Auskunft nach § 84a AMG in Anspruch genommen.
Das LG wies die Klage ohne Beweisaufnahme als unbegründet ab. Das OLG hat dieses Urteil wegen Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Indem das LG einen Auskunftsanspruchs des Klägers aus § 84a AMG mit der Begründung verneint hat, der Kläger habe schon keine Indiztatsachen i.S.d. § 84a AMG hinreichend dargelegt, hat es die Darlegungsanforderungen überspannt und ist wesentlichem Parteivortrag nebst Beweisantritten nicht nachgegangen. Darin liegt eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör.
Der Kläger hat einen Auskunftsanspruch aus § 84a Abs. 1 S. 1 AMG schlüssig dargelegt, was eine Beweiserhebung zu den insoweit maßgeblichen Tatsachen erforderlich macht. Er hat dabei gerade auch ausreichend Tatsachen dargetan, die die Annahme begründen, dass Comirnaty als konkret angewendetes Arzneimittel den Schaden verursacht hat.
Eine Beweiserhebung zu den behaupteten Indiztatsachen durfte nicht mit der im angefochtenen Urteil gegebenen Begründung abgelehnt werden, dass sich daraus keine überwiegende Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der in Rede stehenden Impfungen als Beschwerdeursache ergebe. Hierbei handelt es sich nicht um den zutreffenden Maßstab.
Wer nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG Auskunft begehrt, muss Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt indes nicht voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGH v. 9.3.2026 - VI ZR 335/24).
Soweit die Beklagte darüber hinaus auf eine vermeintlich "gesteigerte Darlegungslast" verweist und meint, im Rahmen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG bedürfe es grundsätzlich für eine der Plausibilitätsprüfung zugängliche Darstellung von Indizien zur Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen dem Impfstoff und den geltend gemachten Gesundheitsschäden der Vorlage von medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Anspruchstellers vor und nach den Impfungen, verfängt dies nicht.
Weder kann von dem Kläger als medizinischem Laien, der in seinen Beschwerden die Folgen der ihm unstreitig injizierten Impfungen vermutet, auf der Darlegungsebene eine weitere Substantiierung noch die Vorlage von Behandlungsunterlagen erwartet werden.
Die Notwendigkeit der vom LG unterlassenen Beweiserhebung erübrigt sich auch nicht etwa deshalb, weil die Erforderlichkeit der begehrten Auskunft durch die Beklagte von vornherein zu verneinen wäre. Die Auskunft ist i.S.d. § 84a Abs. 1 S.1 Hs. 2 AMG bereits dann erforderlich, wenn die Möglichkeit besteht, dass die begehrten Auskünfte der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs dienen können. Für die mangelnde Erforderlichkeit der Auskunft im Sinne des § 84a Abs. 1 S. 1 AMG trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast.
Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine Auskunft nach § 84a AMG nicht erforderlich sei, weil bereits feststehe, dass ein Anspruch aus § 84 AMG nicht gegeben sei, trifft dies hier nicht zu.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Auskunfts- und Haftungsansprüche wegen behaupteter Impfschäden
BGH vom 09.03.2026 - VI ZR 335/24
Katja Hoos, GesR 2026, 218 | Rz. 1 - 6e
juris Medizinrecht
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Die Parteien streiten über Auskunfts- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Impfung des Klägers mit dem SARS-CoV-2-Impfstoff Comirnaty. Die Beklagte brachte das in Rede stehende Vakzin auf den Markt und ist Inhaberin der Zulassung.
Der Kläger hat der Beklagten vorgeworfen, dem Impfstoff Comirnaty mangele es an einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis. Der streitgegenständliche Impfstoff weise erhebliche Mängel in der Herstellung und Entwicklung auf.
Der Kläger behauptet, er leide infolge der Impfungen an hohem Schwindelgefühl, hohem Puls bei geringer körperlicher oder geistiger Anstrengung, Nervenzucken über dem rechten Ohr, Taubheitsgefühl im Gesicht über dem rechten Ohr, das bis zum Auge und zum Mundwinkel ziehe, sowie an einem schnellen Erschöpfungszustand, Taubheit in den Füßen, Unsicherheit beim Gehen mit Rechtsdrallgefühl, Muskel- und Nervenschmerzen nach kurzer körperlicher Betätigung und an einer Post-Vac-Erkrankung. Zudem sei eine diagnostizierte Thrombose aufgrund der Impfungen eingetreten. Vor den Impfungen sei er gesund gewesen.
Im Hinblick auf die erlittenen Beeinträchtigungen hat der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 150.000 € für angemessen erachtet. Zudem hat er die Beklagte auf Auskunft nach § 84a AMG in Anspruch genommen.
Das LG wies die Klage ohne Beweisaufnahme als unbegründet ab. Das OLG hat dieses Urteil wegen Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Indem das LG einen Auskunftsanspruchs des Klägers aus § 84a AMG mit der Begründung verneint hat, der Kläger habe schon keine Indiztatsachen i.S.d. § 84a AMG hinreichend dargelegt, hat es die Darlegungsanforderungen überspannt und ist wesentlichem Parteivortrag nebst Beweisantritten nicht nachgegangen. Darin liegt eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör.
Der Kläger hat einen Auskunftsanspruch aus § 84a Abs. 1 S. 1 AMG schlüssig dargelegt, was eine Beweiserhebung zu den insoweit maßgeblichen Tatsachen erforderlich macht. Er hat dabei gerade auch ausreichend Tatsachen dargetan, die die Annahme begründen, dass Comirnaty als konkret angewendetes Arzneimittel den Schaden verursacht hat.
Eine Beweiserhebung zu den behaupteten Indiztatsachen durfte nicht mit der im angefochtenen Urteil gegebenen Begründung abgelehnt werden, dass sich daraus keine überwiegende Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der in Rede stehenden Impfungen als Beschwerdeursache ergebe. Hierbei handelt es sich nicht um den zutreffenden Maßstab.
Wer nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG Auskunft begehrt, muss Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt indes nicht voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGH v. 9.3.2026 - VI ZR 335/24).
Soweit die Beklagte darüber hinaus auf eine vermeintlich "gesteigerte Darlegungslast" verweist und meint, im Rahmen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG bedürfe es grundsätzlich für eine der Plausibilitätsprüfung zugängliche Darstellung von Indizien zur Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen dem Impfstoff und den geltend gemachten Gesundheitsschäden der Vorlage von medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Anspruchstellers vor und nach den Impfungen, verfängt dies nicht.
Weder kann von dem Kläger als medizinischem Laien, der in seinen Beschwerden die Folgen der ihm unstreitig injizierten Impfungen vermutet, auf der Darlegungsebene eine weitere Substantiierung noch die Vorlage von Behandlungsunterlagen erwartet werden.
Die Notwendigkeit der vom LG unterlassenen Beweiserhebung erübrigt sich auch nicht etwa deshalb, weil die Erforderlichkeit der begehrten Auskunft durch die Beklagte von vornherein zu verneinen wäre. Die Auskunft ist i.S.d. § 84a Abs. 1 S.1 Hs. 2 AMG bereits dann erforderlich, wenn die Möglichkeit besteht, dass die begehrten Auskünfte der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs dienen können. Für die mangelnde Erforderlichkeit der Auskunft im Sinne des § 84a Abs. 1 S. 1 AMG trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast.
Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine Auskunft nach § 84a AMG nicht erforderlich sei, weil bereits feststehe, dass ein Anspruch aus § 84 AMG nicht gegeben sei, trifft dies hier nicht zu.
Rechtsprechung:
Auskunfts- und Haftungsansprüche wegen behaupteter Impfschäden
BGH vom 09.03.2026 - VI ZR 335/24
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