09.10.2026

Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Einsicht in Insolvenzakten

Die Sozialversicherungsträger haben als Behörde im Wege der Amtshilfe regelmäßig Anspruch auf Akteneinsicht zur Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Die ersuchte Justizbehörde ist gem. Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG nur dann verpflichtet, selbst in die Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Datenübermittlung einzutreten, wenn ein besonderer Prüfungsanlass gegeben ist.

BayObLG v. 6.8.2026 - 101 W 141/26 e
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin, eine Sozialversicherungsträgerin, begehrt Einsicht in Insolvenzakten des AG München. Sie begründet ihren Antrag damit, dass sie von der Insolvenzschuldnerin Zahlungen erhalten hatte, die vom Insolvenzverwalter nach Anfechtung zurückgefordert werden und sie bestimmte Informationen aus dem Insolvenzverfahren benötige, um sich gegen die Rückforderung verteidigen zu können. Konkret beantragt sie die Überlassung der "Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Anlagen", "frühere und spätere Anträge", "Zwischenverfügungen", "Eröffnungsgutachten" sowie "Berichte und Protokolle zu Gläubigerversammlungen".

Das AG - Insolvenzgericht - versagte die begehrte Akteneinsicht. Die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 299 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. Die Antragstellerin sei Dritte, der weitere Beteiligte sei mit der Einsicht nicht einverstanden und es bestünde kein berechtigtes Interesse. Die Antragstellerin benötige keine Informationen aus dem Insolvenzverfahren, da sie als behauptete Schuldnerin der Rückforderungsansprüche lediglich passivlegitimiert sei und es dem Insolvenzverwalter obliege, die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die den Rückforderungsanspruch tragen.

Die Antragstellerin beantragte die gerichtliche Überprüfung der Versagung der Akteneinsicht. Das BayObLG hob den Bescheid des AG au und verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin Akteneinsicht in verschiedene Aktenbestandteile des Verfahrens des AG München zu gewähren. Im Übrigen wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Akteneinsicht liegen dem Grunde nach vor. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Akteneinsicht ist Art. 5 BayDSG.

Art. 35 Abs. 1 GG verpflichtet zwar alle Behörden, einander Amtshilfe zu leisten, kann aber wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs nicht als Rechtsgrundlage für die hier inmitten stehende Datenübermittlung dienen; insofern bedarf es nach dem sogenannten "Doppeltürmodell" sowohl für die ersuchende als auch für die ersuchte Behörde einer den Datentransfer erlaubenden Vorschrift. Für die Antragstellerin als ersuchende Behörde folgt die Befugnis zur Erhebung der Daten aus § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 20 Abs. 1, § 3 Abs. 1 SGB X. Ein Akteneinsichtsgesuch nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO liegt demgegenüber nicht vor, denn das Amtshilfeersuchen einer Behörde ist kein Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayDSG i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG ist eine Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer der empfangenden öffentlichen Stelle obliegenden Aufgabe erforderlich ist, wobei die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung die ersuchende Stelle trägt, während die ersuchte Stelle nur zu prüfen hat, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2024, 101 VA 129/24, juris Rn. 26; FamRZ 2022, 1732 [juris Rn. 83]). Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchte Stelle hingegen nur, wenn besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit besteht.

Die beantragte Akteneinsicht ist, gemessen an diesen Vorgaben, dem Grunde nach zu bewilligen. Das Ersuchen liegt "im Rahmen der Aufgaben des Empfängers". Die Antragstellerin hat als Trägerin der Krankenversicherung nach dem SGB V die Aufgabe, die gesundheitliche Versorgung der Versicherten zu sichern. Zur Deckung des Finanzbedarfs sind die hierfür erforderlichen Beiträge (§ 76 Abs. 1 SGB IV) einzuziehen und die eingezogenen Beiträge unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 SGB IV) zu verwenden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Antragstellerin zur Amtsermittlung (§ 20 Abs. 1 SGB X) verpflichtet und berechtigt, Amtshilfe einzufordern (§ 3 Abs. 1 SGB X). Der Aufgabenbereich ist eröffnet, da die Antragstellerin im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr eingezogener Beiträge (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO) in Anspruch genommen wird und sich hiergegen verteidigen möchte.

Die ersuchte Justizbehörde ist gem. Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG nur dann verpflichtet, selbst in die Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Datenübermittlung einzutreten, wenn ein besonderer Prüfungsanlass gegeben ist. Vorliegend besteht für die ersuchte Stelle dem Grunde nach kein "besonderer Anlass" i.S.d. Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG, die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. Die Überprüfung der Erhebungsbefugnis durch die ersuchte Stelle ist als Ausnahmeregel ausgestaltet und als Anlasskontrolle beschränkt auf Fälle, in denen die Möglichkeit einer fehlenden Erhebungsbefugnis naheliegt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn zwischen den abgefragten Informationen und der Aufgabe der ersuchten Stelle keine Konnexität besteht oder wenn aus dem Ersuchen deutlich wird, dass die verantwortliche Stelle die ihr zugewiesene Verantwortung zur Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht wahrgenommen und damit gegen Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayDSG verstoßen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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