08.07.2026

Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines lebzeitigen Geschenks des Erblassers

Ein dem Erblasser in einem Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag schließt nicht aus, dass der vertraglich eingesetzte Erbe ein Geschenk des Erblassers an einen Dritten von diesem nach dem Tod des Erblassers zurückverlangen kann.

BGH v. 8.7.2026 - IV ZR 256/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind die einzigen Kinder des Erblassers. Dieser hatte mit seiner Ehefrau im Jahr 1969 einen Erbvertrag abgeschlossen, in dem sich beide - erbvertraglich bindend - gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden sowie zu Erben des Letztversterbenden einsetzten. In einem Nachtrag zu diesem Erbvertrag vereinbarten der Erblasser und seine Ehefrau im Jahr 2015 u.a., dass der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig berechtigt sein solle, seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Abkömmlingen abweichend von den erbvertraglichen Bestimmungen aufzuteilen (Änderungsbefugnis). Darüber hinaus behielten sich beide Vertragsparteien das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor (Rücktrittsvorbehalt).

Der Erblasser hat der Beklagten u.a. das Eigentum an zwei Grundstücken übertragen und Geldzahlungen an sie vorgenommen, wobei die Beklagte für ihn aufgrund einer ihr erteilten Vollmacht handelte. Nach dem Tod des Erblassers schlug dessen Ehefrau ihr Erbe aus. Der Kläger und die Beklagte traten das Erbe des Erblassers an. Der Kläger sah sich durch die Grundstücksübertragungen und die Zahlungen an die Beklagte beeinträchtigt. Er hat von der Beklagten die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an den übertragenen Grundstücken, ersatzweise Zahlung des hälftigen Wertes, und Erstattung der Hälfte der geleisteten Zahlungen verlangt.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil durch Versäumnisurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs des Klägers vorliegen.

Gründe:
Zwar hat das OLG zu Recht angenommen, dass ein Erbvertrag die Vertragschließenden dergestalt bindet, dass sie ihre im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen nicht nachträglich einseitig abändern können. Das schließt nicht aus, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Gegenstände aus seinem Vermögen verschenkt. Der im Erbvertrag eingesetzte Erbe kann ein solches Geschenk lediglich gem. § 2287 Abs. 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Erblassers vom Beschenkten wieder herausverlangen.

Eine dieser Voraussetzungen ist nach BGH-Rechtsprechung, dass die Schenkung der berechtigten Erwartung des Erben zuwiderläuft, den Erblasser zu beerben. Insoweit war höchstrichterlich bislang nicht geklärt, ob der Erbe schon dann nicht mehr erwarten darf, den Erblasser zu beerben, wenn dieser sich im Erbvertrag gem. § 2293 BGB ein Rücktrittsrecht vorbehalten, den Rücktritt aber noch nicht erklärt hat. Anders als das OLG hat der Senat diese Frage jedoch verneint. Denn allein die Vereinbarung des Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag steht dem Recht des Erben, das Geschenk des Erblassers nach dessen Tod vom Beschenkten zurückzufordern, nicht entgegen.

Zwar mindert schon der bloße Vorbehalt eines Rücktritts die Aussichten des Erben, sein im Erbvertrag zugewandtes Erbe zu erhalten, weil er jederzeit damit rechnen muss, dass der Erblasser den Rücktritt erklärt und damit die vertragliche Erbeinsetzung wegfällt. Solange der Erblasser vom Erbvertrag aber noch nicht zurückgetreten ist, ist er an seine im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen gebunden und der Erbe darf davon ausgehen, den Erblasser zu beerben. Wäre dies anders, könnte der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken und damit die erbvertraglich getroffene Erbeinsetzung wirtschaftlich aushöhlen.

Das benachteiligte den Vertragspartner des Erblassers, der unter Umständen von der Schenkung keine Kenntnis erlangt. Im Übrigen erlaubte es dem Erblasser, die ihn bindenden erbvertraglichen Regelungen durch die Schenkung wirtschaftlich zu umgehen, während zugleich etwaige ihn begünstigende Regelungen des Erbvertrags erhalten blieben, die bei einem Rücktritt vom Erbvertrag ebenfalls wegfielen.

Das OLG hat seine Entscheidung auch nicht auf die im Erbvertrag enthaltene Änderungsbefugnis stützen können. Es hat den Inhalt dieser Befugnis unzutreffend bestimmt. Seine Annahme, der Erbvertrag dürfe auch zu Lebzeiten beider Eltern geändert werden, widerspricht schon dem Wortlaut der Änderungsbefugnis und hält sich deshalb nicht mehr im Rahmen einer zulässigen Auslegung des Erbvertrags.

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Aufsatz
Leander D. Loacker
Stand und Entwicklung des Versicherungsrechts - dargestellt am Beispiel jüngerer Informationspflichtenregulierung und -rechtsprechung
VersR 2026, 329

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BGH PM Nr. 125/2026 v. 8.7.2026