Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
BGH v. 17.7.2026 - V ZR 162/25
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf einer Eigentümerversammlung am 14.12.2023 hatten die Kläger beantragt, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Beschlussantrag fand keine Mehrheit.
Das AG hat die darauffolgende Beschlussersetzungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das LG das Urteil abgeändert und den Gestattungsbeschluss - mit näheren Vorgaben u.a. zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus - ersetzt. Dagegen wandte sich wiederum die beklagte Gemeinschaft mit der vom LG zugelassenen Revision.
Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Bei dem mit der Durchbohrung der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die nach § 20 Abs. 1 WEG eines Gestattungsbeschlusses bedarf. Ein Anspruch kann sich hier aus § 20 Abs. 3 WEG ergeben, obwohl Klima-Splitgeräte nicht zu den privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG zählen. Voraussetzung ist, dass entweder alle durch die Maßnahme über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigten Eigentümer zustimmen oder eine solche Beeinträchtigung fehlt. Der Anspruch ist aber mittels Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG durchsetzbar.
Mangels Einverständnisses der übrigen Eigentümer kam es hier darauf an, ob der Einbau zu einer Beeinträchtigung i.S.d. § 20 Abs. 3 WEG führt. Erforderlich war somit eine Abwägung der durch Art. 14 GG geschützten Eigentumspositionen der bauwilligen und der nicht zustimmenden Eigentümer. Nach ständiger BGH‑Rechtsprechung können auch erhebliche Eingriffe in die Substanz (z.B. Fassadendurchbrüche) unbeachtlich sein, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt werden und sich kein Eigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
Das LG hat daher zu Recht einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus eines für den heimischen Markt zugelassenen Geräts bejaht. Optische Beeinträchtigungen waren nicht geltend gemacht worden. Bedenken betrafen nur künftige Geräusche. Solche Nutzungsimmissionen stehen einem Gestattungsanspruch regelmäßig nicht entgegen, es sei denn, es steht bereits fest, dass sie nach der Verkehrsanschauung zu Beeinträchtigungen führen werden.
Störende Folgen der Nutzung können nachträglich mit Abwehransprüchen, insbesondere aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB, begegnet werden. Diese werden durch die Gestattung nicht ausgeschlossen. Vorrangig kommen Nutzungsbeschränkungen, nicht die Stilllegung, in Betracht; ergänzend kann die Gemeinschaft Regelungen in der Hausordnung treffen.
Im Ergebnis ist der Gestattungsbeschluss hier zu Recht ersetzt worden, da nicht feststeht, dass unzumutbare Immissionen auftreten werden. Das Gerät kann die TA Lärm einhalten, und das nächste Schlafzimmerfenster ist mehrere Meter entfernt, sodass auch der Anbringungsort keine Beeinträchtigung i.S.d. § 20 Abs. 3 WEG begründen kann.
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BGH PM Nr. 130/2026 v. 17.7.2026
Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf einer Eigentümerversammlung am 14.12.2023 hatten die Kläger beantragt, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Beschlussantrag fand keine Mehrheit.
Das AG hat die darauffolgende Beschlussersetzungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das LG das Urteil abgeändert und den Gestattungsbeschluss - mit näheren Vorgaben u.a. zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus - ersetzt. Dagegen wandte sich wiederum die beklagte Gemeinschaft mit der vom LG zugelassenen Revision.
Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Bei dem mit der Durchbohrung der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die nach § 20 Abs. 1 WEG eines Gestattungsbeschlusses bedarf. Ein Anspruch kann sich hier aus § 20 Abs. 3 WEG ergeben, obwohl Klima-Splitgeräte nicht zu den privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG zählen. Voraussetzung ist, dass entweder alle durch die Maßnahme über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigten Eigentümer zustimmen oder eine solche Beeinträchtigung fehlt. Der Anspruch ist aber mittels Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG durchsetzbar.
Mangels Einverständnisses der übrigen Eigentümer kam es hier darauf an, ob der Einbau zu einer Beeinträchtigung i.S.d. § 20 Abs. 3 WEG führt. Erforderlich war somit eine Abwägung der durch Art. 14 GG geschützten Eigentumspositionen der bauwilligen und der nicht zustimmenden Eigentümer. Nach ständiger BGH‑Rechtsprechung können auch erhebliche Eingriffe in die Substanz (z.B. Fassadendurchbrüche) unbeachtlich sein, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt werden und sich kein Eigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
Das LG hat daher zu Recht einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus eines für den heimischen Markt zugelassenen Geräts bejaht. Optische Beeinträchtigungen waren nicht geltend gemacht worden. Bedenken betrafen nur künftige Geräusche. Solche Nutzungsimmissionen stehen einem Gestattungsanspruch regelmäßig nicht entgegen, es sei denn, es steht bereits fest, dass sie nach der Verkehrsanschauung zu Beeinträchtigungen führen werden.
Störende Folgen der Nutzung können nachträglich mit Abwehransprüchen, insbesondere aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB, begegnet werden. Diese werden durch die Gestattung nicht ausgeschlossen. Vorrangig kommen Nutzungsbeschränkungen, nicht die Stilllegung, in Betracht; ergänzend kann die Gemeinschaft Regelungen in der Hausordnung treffen.
Im Ergebnis ist der Gestattungsbeschluss hier zu Recht ersetzt worden, da nicht feststeht, dass unzumutbare Immissionen auftreten werden. Das Gerät kann die TA Lärm einhalten, und das nächste Schlafzimmerfenster ist mehrere Meter entfernt, sodass auch der Anbringungsort keine Beeinträchtigung i.S.d. § 20 Abs. 3 WEG begründen kann.
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