16.09.2026

Ansprüche des Hotelbetreibers bei Einbau einer untauglichen Zimmerausstattung

Beim Innenausbau eines Hotelzimmers ist im Hinblick auf die Tauglichkeit der verbauten fixen Elemente (hier: Türen u. Handtuchhalter) das voraussichtliche Verhalten der Gäste bei der Nutzung zu berücksichtigen. Weder von Hotelgästen noch dem Personal kann erwartet werden, dass sie stets als "Idealnutzer" agieren. Der zu erwartende Gebrauch umfasst vielmehr auch, dass es zu einem Zerren oder Ziehen an den baulichen Elementen kommen kann, ohne dass dies eine übermäßige Beanspruchung darstellt. Die Grenze zur üblichen Nutzung liegt erst im Vandalismus.

OLG Frankfurt a.M. v. 8.9.2026 - 9 U 61/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt ein Hotel. Er beauftragte die Beklagte u.a. mit dem Einbau von Rauchschutztüren zu den Zimmern sowie Handtuchhaltern. Nach Hoteleröffnung rügte der Kläger Mängel (u.a. abgebrochene Türschließer und instabile Handtuchhalter) und forderte zur schnellstmöglichen Mängelbeseitigung auf. Fristsetzungen blieben erfolglos.

Das LG wies seine Klage u.a. auf Kostenvorschuss i.H.v. 44.000 € für die Mängelbeseitigung ab. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Erfolg. Es hat dem klagenden Hotelbetreiber einen Kostenvorschuss zugesprochen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Die Gründe:
Der beklagte Unternehmer hat ungeeignete Materialien im Bereich der Zimmertüren und Handtuchhalter verwendet. Sowohl die Rauchschutztüren als auch die Handtuchhalter sind mangelhaft gewesen, da das eingebaute Material - wie vom Sachverständigen überzeugend ausgeführt - nicht für eine Verwendung im Hotelbereich geeignet gewesen ist. Die Handtuchhalter sind unstreitig bauartbedingt nicht für eine gewerbliche Nutzung im Hotelbereich tauglich gewesen.

Aber auch die verbauten Türen sind mangelhaft. Der Obertürschließer kann nicht dauerhaft mit den Türblättern verbunden werden. So kommt es zum Ausreißen der Obertürschließer aus den Türen. Dieses Ausreißen ist auch nicht auf eine unsachgemäße Behandlung durch die Nutzer (z.B. durch Zerren oder Zuschlagen) zurückzuführen. Beim Einbau von Zimmertüren in einem Hotel ist vielmehr das voraussichtliche Verhalten der Nutzer beim Öffnen und Schließen von Türen zu berücksichtigen. Weder von Hotelgästen noch dem Personal kann erwartet werden, dass sie stets als "Idealnutzer" agieren. Der zu erwartende Gebrauch umfasst vielmehr auch, dass es zum Zerren an der Tür oder Verkeilen der Tür kommen kann, ohne dass dies gleich eine übermäßige Beanspruchung darstellt. Die Grenze zur üblichen Nutzung liegt erst im Vandalismus, der jedoch auch nicht von der Beklagten behauptet wird.

Der Kläger hat den Einbau des streitigen Türmodells auch nicht bindend angeordnet, was einer Haftung der Beklagten entgegenstünde. Die Leistungsbeschreibung hat keine Vorgaben bzgl. eines konkreten Türmodells enthalten. Der bloße Vorschlag eines bestimmten Türmodells ist nicht verbindlich gewesen. Verschulden der Beklagten ist für den Kostenvorschuss nicht erforderlich.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 46 vom 16.9.2026