Anteilige Reisepreisrückerstattung wegen Motorenlärms auf Kreuzfahrtschiff
AG Berlin-Schöneberg v. 17.7.2025 - 2 C 128/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine 11-tägige Kreuzfahrt vom 21.2. bis 7.3.2020 mit einer Kabine der Kategorie "Superior" gebucht. Dafür zahlte sie pro Person 6.580 € inkl. Flüge. Mit E-Mail vom 24.2.2020 rügte die Klägerin einen "gravierenden Mangel", nämlich die Lautstärke der Schiffsgeneratoren, die 24 Stunden am Tag laufen würden und so laut seien, dass an Schlafen trotz Ohropax nicht zu denken sei. Der Reiseleiter vor Ort sei informiert, verweigere aber eine konstruktive Lösung.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7.4.2020 machte die Klägerin eine Reisepreisminderung i.H.v. 2.701 € geltend. Die Beklagte zahlte nicht. Sie behauptete, schiffstypische Geräusche würden keinen Reisemangel darstellen. Die Klägerin habe bei der Buchung aufgrund der Lage der Kabine mit den Geräuschen rechnen müssen, zumal sie die billigste Kabinenkategorie gewählt habe. Die Klägerin behauptete, die Beeinträchtigung habe jeden Tag bestanden und rechtfertige eine Reisepreisminderung von 20 %, zumal sie die teuerste Kabinenkategorie gewählt habe. Das Maß des Zumutbaren sei deutlich überschritten gewesen gewesen.
Das AG gab der auf anteilige Reisepreisrückerstattung wegen Reisemängel gerichtete Klage teilweise stattgegeben.
Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB wegen der Lärmbelastung in ihrer Kabine durch die Schiffsgeneratoren und -motoren i.H.v. insgesamt 1.480 € für zwei Personen.
Zunächst war festzustellen, dass die Klägerin lediglich die zweitbilligste und nicht die teuerste Kategorie gewählt hatte. Aus den Reiseunterlagen ging hervor, dass die Deluxe-Kabinen mit Balkon und die Suiten mit Balkon eine höhere Preisklasse hatten. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts allerdings fest, dass der Lärm der Schiffsgeneratoren bei zusätzlich laufendem Schiffsmotor in der Kabine der Klägerin so laut zu hören waren, dass die Nachtruhe erheblich gestört wurde.
Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die laufenden Generatoren ein normales Betriebsgeräusch darstellten und erst das Hinzutreten des Geräusches des Schiffsmotors zu einer nicht hinnehmbaren Lärmbelastung geführt hatte. An Tagen, an denen nur die Ruhepausen am Tage entsprechend gestört worden waren, war eine Minderung von 10 %, an Tagen an denen die Nachtruhe gestört worden war, von 20 % angemessen und ausreichend. Laut Zeugenaussage stand fest, dass die Reise am Freitag begonnen hatte und am folgenden Sonntag der Schiffsmotor erstmals lief. Dies bedeutete, dass für zwei Tage bei Beginn und am Ende gar keine Belastung stattgefunden hatte, weil insoweit An- bzw. Abreise erfolgt waren.
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Die Klägerin hatte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine 11-tägige Kreuzfahrt vom 21.2. bis 7.3.2020 mit einer Kabine der Kategorie "Superior" gebucht. Dafür zahlte sie pro Person 6.580 € inkl. Flüge. Mit E-Mail vom 24.2.2020 rügte die Klägerin einen "gravierenden Mangel", nämlich die Lautstärke der Schiffsgeneratoren, die 24 Stunden am Tag laufen würden und so laut seien, dass an Schlafen trotz Ohropax nicht zu denken sei. Der Reiseleiter vor Ort sei informiert, verweigere aber eine konstruktive Lösung.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7.4.2020 machte die Klägerin eine Reisepreisminderung i.H.v. 2.701 € geltend. Die Beklagte zahlte nicht. Sie behauptete, schiffstypische Geräusche würden keinen Reisemangel darstellen. Die Klägerin habe bei der Buchung aufgrund der Lage der Kabine mit den Geräuschen rechnen müssen, zumal sie die billigste Kabinenkategorie gewählt habe. Die Klägerin behauptete, die Beeinträchtigung habe jeden Tag bestanden und rechtfertige eine Reisepreisminderung von 20 %, zumal sie die teuerste Kabinenkategorie gewählt habe. Das Maß des Zumutbaren sei deutlich überschritten gewesen gewesen.
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Zunächst war festzustellen, dass die Klägerin lediglich die zweitbilligste und nicht die teuerste Kategorie gewählt hatte. Aus den Reiseunterlagen ging hervor, dass die Deluxe-Kabinen mit Balkon und die Suiten mit Balkon eine höhere Preisklasse hatten. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts allerdings fest, dass der Lärm der Schiffsgeneratoren bei zusätzlich laufendem Schiffsmotor in der Kabine der Klägerin so laut zu hören waren, dass die Nachtruhe erheblich gestört wurde.
Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die laufenden Generatoren ein normales Betriebsgeräusch darstellten und erst das Hinzutreten des Geräusches des Schiffsmotors zu einer nicht hinnehmbaren Lärmbelastung geführt hatte. An Tagen, an denen nur die Ruhepausen am Tage entsprechend gestört worden waren, war eine Minderung von 10 %, an Tagen an denen die Nachtruhe gestört worden war, von 20 % angemessen und ausreichend. Laut Zeugenaussage stand fest, dass die Reise am Freitag begonnen hatte und am folgenden Sonntag der Schiffsmotor erstmals lief. Dies bedeutete, dass für zwei Tage bei Beginn und am Ende gar keine Belastung stattgefunden hatte, weil insoweit An- bzw. Abreise erfolgt waren.
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