Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung allein durch Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten
BGH v. 29.7.2026 - XII ZB 591/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem gewerblichen Mietvertrag. Das LG verurteilte die Beklagten zu 1) und 3) u.a. zur Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen sowie zur Entfernung von Gegenständen. Gegen das ihnen am 3.6.2025 zugestellte Urteil legten die Beklagten zu 1) und 3) durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt B.) fristgerecht Berufung ein. Auf einen am 5.8.2025 beim OLG eingegangenen Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 31.7.2025 verlängerte der stellvertretende Vorsitzende des Berufungssenats die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 1.9.2025. Mit Schriftsatz vom 19.8.2025 teilte Rechtsanwalt B. mit, nicht mehr mandatiert zu sein.
Nach Eingang von weiteren, durch die neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 3) gestellten Fristverlängerungsanträgen wies die Vorsitzende des Berufungssenats mit Verfügung vom 28.8.2025 darauf hin, dass eine Fristverlängerung mangels Zustimmung der Klägerin nicht beabsichtigt sei. Zudem müsse noch geprüft werden, ob die erfolgte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1.9.2025 wirksam gewesen sei, weil das seinerzeitige Verlängerungsgesuch vom 31.7.2025 erst nach Ablauf dieser Frist eingegangen sei.
Mit am selben Tag eingegangenen Schriftsätzen vom 1.9.2025 begründeten die Beklagten zu 1) und 3) ihre Berufungen und nahmen dabei jeweils den Standpunkt ein, die Begründungsfrist sei wirksam bis zum 1.9.2025 verlängert worden. Die Beklagte zu 1) beantragte zudem hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie habe "ausweislich der Gerichtsakten nach Einlegung der Berufung ihren Prozessbevollmächtigten gewechselt" und ihr sei zunächst nicht bekannt gewesen, dass Rechtsanwalt B. den am 31.7.2025 gefertigten Fristverlängerungsantrag erst am 5.8.2025 beim OLG eingereicht habe. Hiervon habe sie erst über ihren neuen Prozessbevollmächtigten Kenntnis erlangt, nachdem diesem der Verwerfungsantrag der Klägerin mit außergerichtlichem Schreiben vom 27.8.2025 zugegangen sei. Ein etwaiges Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten sei ihr "in Anbetracht der Beendigung des Mandatsverhältnisses" nicht zuzurechnen.
Das OLG erblickte in der Berufungsbegründung der Beklagten zu 3) einen konkludent gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen wies es - ebenso wie den ausdrücklich gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu 1) - zurück. Die Rechtsbeschwerden der Beklagten zu 1) und 3) hatten vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Im Ergebnis zu Recht hat das OLG den Beklagten zu 1) und 3) eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist versagt.
Gem. § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird ihr dabei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Der innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO anzubringende Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht bzw. auf welche Weise es zur Versäumung der Frist gekommen ist. Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt.
Gemessen hieran hat das OLG im Ergebnis zutreffend von der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgesehen. Denn die Beklagten zu 1) und 3) haben bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Insbesondere ist nicht ausgeräumt, dass Rechtsanwalt B. ein Organisationsverschulden trifft, das die Beklagten zu 1) und 3) sich zurechnen lassen müssen. Für die Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach § 85 Abs. 2 ZPO kommt es zwar nicht auf die Anzeige der Mandatsbeendigung gegenüber dem Berufungsgericht an; vielmehr ist insoweit der Zeitpunkt der Mandatsbeendigung maßgeblich. Allerdings haben die Beklagten zu 1) und 3) nicht (rechtzeitig) dargetan, dass die verspätete Einreichung des Schriftsatzes vom 31.7.2025 in die Zeit nach Beendigung des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwalt B. gefallen ist.
Während die Beklagte zu 3) keinerlei Vortrag zur Frage der Mandatsbeendigung gehalten hat, ist nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 1.9.2025 jedenfalls der konkrete Beendigungszeitpunkt offengeblieben. In diesem Schriftsatz ist lediglich ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) "nach Einlegung der Berufung ihren Prozessbevollmächtigten gewechselt" und (frühestens) am 27.8.2025 Kenntnis von der verspäteten Einreichung des Fristverlängerungsgesuchs durch Rechtsanwalt B. erlangt habe. Ein etwaiges Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten sei ihr "in Anbetracht der Beendigung des Mandatsverhältnisses" nicht zuzurechnen. Weiterer Vortrag zu wiedereinsetzungsrelevanten Tatsachen ist nicht enthalten.
Erst mit Schriftsatz vom 31.12.2025, also lange nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist, hat die Beklagte zu 1) vorgebracht, das Mandats- und Vertretungsverhältnis zu Rechtsanwalt B. sei am 31.7.2025 gekündigt worden, was dieser am selben Tag um 11:17 Uhr per E-Mail bestätigt habe. Dieses Vorbringen kann indes keine Berücksichtigung mehr finden, weil nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen.
Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Fristversäumung allein auf ein Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten zurückgehe, welches ihr in Anbetracht der erfolgten Mandatsbeendigung nicht mehr nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden könne, muss sie binnen der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung des Mandats- und Vertretungsverhältnisses vortragen und glaubhaft machen, um den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerecht zu werden. Indem die Beklagten zu 1) und 3) nicht binnen der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen haben, dass die verspätete Einreichung des Fristverlängerungsantrags vom 31.7.2025 in die Zeit nach Beendigung des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwalt B. gefallen ist, haben sie die Möglichkeit einer Verschuldenszurechnung nicht rechtzeitig ausgeräumt.
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Nach Eingang von weiteren, durch die neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 3) gestellten Fristverlängerungsanträgen wies die Vorsitzende des Berufungssenats mit Verfügung vom 28.8.2025 darauf hin, dass eine Fristverlängerung mangels Zustimmung der Klägerin nicht beabsichtigt sei. Zudem müsse noch geprüft werden, ob die erfolgte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1.9.2025 wirksam gewesen sei, weil das seinerzeitige Verlängerungsgesuch vom 31.7.2025 erst nach Ablauf dieser Frist eingegangen sei.
Mit am selben Tag eingegangenen Schriftsätzen vom 1.9.2025 begründeten die Beklagten zu 1) und 3) ihre Berufungen und nahmen dabei jeweils den Standpunkt ein, die Begründungsfrist sei wirksam bis zum 1.9.2025 verlängert worden. Die Beklagte zu 1) beantragte zudem hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie habe "ausweislich der Gerichtsakten nach Einlegung der Berufung ihren Prozessbevollmächtigten gewechselt" und ihr sei zunächst nicht bekannt gewesen, dass Rechtsanwalt B. den am 31.7.2025 gefertigten Fristverlängerungsantrag erst am 5.8.2025 beim OLG eingereicht habe. Hiervon habe sie erst über ihren neuen Prozessbevollmächtigten Kenntnis erlangt, nachdem diesem der Verwerfungsantrag der Klägerin mit außergerichtlichem Schreiben vom 27.8.2025 zugegangen sei. Ein etwaiges Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten sei ihr "in Anbetracht der Beendigung des Mandatsverhältnisses" nicht zuzurechnen.
Das OLG erblickte in der Berufungsbegründung der Beklagten zu 3) einen konkludent gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen wies es - ebenso wie den ausdrücklich gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu 1) - zurück. Die Rechtsbeschwerden der Beklagten zu 1) und 3) hatten vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Im Ergebnis zu Recht hat das OLG den Beklagten zu 1) und 3) eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist versagt.
Gem. § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird ihr dabei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Der innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO anzubringende Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht bzw. auf welche Weise es zur Versäumung der Frist gekommen ist. Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt.
Gemessen hieran hat das OLG im Ergebnis zutreffend von der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgesehen. Denn die Beklagten zu 1) und 3) haben bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Insbesondere ist nicht ausgeräumt, dass Rechtsanwalt B. ein Organisationsverschulden trifft, das die Beklagten zu 1) und 3) sich zurechnen lassen müssen. Für die Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach § 85 Abs. 2 ZPO kommt es zwar nicht auf die Anzeige der Mandatsbeendigung gegenüber dem Berufungsgericht an; vielmehr ist insoweit der Zeitpunkt der Mandatsbeendigung maßgeblich. Allerdings haben die Beklagten zu 1) und 3) nicht (rechtzeitig) dargetan, dass die verspätete Einreichung des Schriftsatzes vom 31.7.2025 in die Zeit nach Beendigung des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwalt B. gefallen ist.
Während die Beklagte zu 3) keinerlei Vortrag zur Frage der Mandatsbeendigung gehalten hat, ist nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 1.9.2025 jedenfalls der konkrete Beendigungszeitpunkt offengeblieben. In diesem Schriftsatz ist lediglich ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) "nach Einlegung der Berufung ihren Prozessbevollmächtigten gewechselt" und (frühestens) am 27.8.2025 Kenntnis von der verspäteten Einreichung des Fristverlängerungsgesuchs durch Rechtsanwalt B. erlangt habe. Ein etwaiges Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten sei ihr "in Anbetracht der Beendigung des Mandatsverhältnisses" nicht zuzurechnen. Weiterer Vortrag zu wiedereinsetzungsrelevanten Tatsachen ist nicht enthalten.
Erst mit Schriftsatz vom 31.12.2025, also lange nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist, hat die Beklagte zu 1) vorgebracht, das Mandats- und Vertretungsverhältnis zu Rechtsanwalt B. sei am 31.7.2025 gekündigt worden, was dieser am selben Tag um 11:17 Uhr per E-Mail bestätigt habe. Dieses Vorbringen kann indes keine Berücksichtigung mehr finden, weil nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen.
Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Fristversäumung allein auf ein Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten zurückgehe, welches ihr in Anbetracht der erfolgten Mandatsbeendigung nicht mehr nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden könne, muss sie binnen der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung des Mandats- und Vertretungsverhältnisses vortragen und glaubhaft machen, um den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerecht zu werden. Indem die Beklagten zu 1) und 3) nicht binnen der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen haben, dass die verspätete Einreichung des Fristverlängerungsantrags vom 31.7.2025 in die Zeit nach Beendigung des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwalt B. gefallen ist, haben sie die Möglichkeit einer Verschuldenszurechnung nicht rechtzeitig ausgeräumt.
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