Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit inländischer Staatsangehörigkeit
EuGH v. 4.6.2026 - C-147/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige. Sie hielt sich von 1999 bis 2014 rechtmäßig in Spanien auf und arbeitete dort. Seit ihrer Eheschließung im Jahr 2014 wohnt sie mit ihrem in den Niederlanden geborenen Ehegatten, der die niederländische und die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt, in den Niederlanden.
Die Ehe wurde in das Personenstandsregister der niederländischen Gemeinde, in der sie wohnen, eingetragen. Die Klägerin besitzt jedoch keinen Aufenthaltstitel für die Niederlande. Im Jahr 2015 wurde ihr Sohn geboren, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt und den die Ehegatten gemeinsam betreuen. Der Ehegatte der Klägerin erzielt aufgrund seines Gesundheitszustands kein Erwerbseinkommen und ist aufgrund dieses Gesundheitszustands teilweise von der Arbeitspflicht befreit. Dagegen bezieht er Sozialhilfeleistungen.
Im Jahr 2020 stellte die Klägerin einen Antrag auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden. Im Jahr 2021 lehnten die niederländischen Behörden ihren Antrag ab, da sie der Ansicht waren, dass sie über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfüge. Außerdem wiesen die Behörden sie an, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben und somit das niederländische Hoheitsgebiet zu verlassen. Die Klägerin erhob daraufhin Klage in den Niederlanden.
Das zuständige Gericht stellte fest, dass zwischen der Klägerin und ihrem minderjährigen Kind, das Unionsbürger sei, ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Es setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Die Gründe:
Sollte die Klägerin über kein Aufenthaltsrecht in Spanien mehr verfügen, wären die niederländischen Behörden aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Kind verpflichtet, ihr ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden zu gewähren. Würde der Klägerin das Aufenthaltsrecht verweigert, wäre ihr minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist, gezwungen, seine Mutter zu begleiten und das Unionsgebiet zu verlassen. Eine solche Ausreise würde dem Kind den tatsächlichen Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehren.
Sollte die Klägerin weiterhin über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfügen, so schließt dieser Umstand für sich genommen nicht aus, dass ihr ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden zustehen kann. Würde der Klägerin ein solches Aufenthaltsrecht verweigert, wäre ihr Kind nämlich de facto gezwungen, seine Mutter nach Spanien zu begleiten und damit die Niederlande, seinen Wohnsitzmitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, zu verlassen, was einige seiner Grundrechte beeinträchtigen könnte.
Zu betonen ist in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Achtung des Familienlebens, das das Kind derzeit mit seinen beiden Elternteilen, von denen es abhängig ist, in den Niederlanden führt. Es besteht insoweit die konkrete Gefahr, dass dieses Familienleben in Spanien nicht fortgesetzt werden kann und dass das Kind von seinem Vater getrennt wird, wenn dieser dort kein Recht auf Daueraufenthalt erhält. Unter diesen Umständen und vorbehaltlich einer Prüfung durch das niederländische Gericht ist festzustellen, dass der Klägerin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden gewährt werden müsste, da die Verweigerung eines solchen Rechts die Familieneinheit beeinträchtigen und dem Kind die ihm seit seiner Geburt zustehende Möglichkeit, regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, nehmen würde.
Das niederländische Gericht muss zudem prüfen, ob ein erzwungener Umzug des Kindes nach Spanien seinem Wohl entgegenstünde. Im vorliegenden Fall spricht das Kind nicht Spanisch, sondern Niederländisch. Zudem hat es erst im Alter von fünf Jahren zu sprechen begonnen und weist einen Sprech- und Sprachentwicklungsrückstand auf, weshalb es in den Niederlanden speziellen Unterricht für Schüler erhält, die eine besondere Unterstützung benötigen. Sollte das niederländische Gericht feststellen, dass ein solcher Umzug nach Spanien dem Wohl des Kindes entgegenstünde, müsste der Klägerin auch aus diesem Grund ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden gewährt werden.
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EuGH PM Nr. 79 vom 4.6.2025
Die Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige. Sie hielt sich von 1999 bis 2014 rechtmäßig in Spanien auf und arbeitete dort. Seit ihrer Eheschließung im Jahr 2014 wohnt sie mit ihrem in den Niederlanden geborenen Ehegatten, der die niederländische und die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt, in den Niederlanden.
Die Ehe wurde in das Personenstandsregister der niederländischen Gemeinde, in der sie wohnen, eingetragen. Die Klägerin besitzt jedoch keinen Aufenthaltstitel für die Niederlande. Im Jahr 2015 wurde ihr Sohn geboren, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt und den die Ehegatten gemeinsam betreuen. Der Ehegatte der Klägerin erzielt aufgrund seines Gesundheitszustands kein Erwerbseinkommen und ist aufgrund dieses Gesundheitszustands teilweise von der Arbeitspflicht befreit. Dagegen bezieht er Sozialhilfeleistungen.
Im Jahr 2020 stellte die Klägerin einen Antrag auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden. Im Jahr 2021 lehnten die niederländischen Behörden ihren Antrag ab, da sie der Ansicht waren, dass sie über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfüge. Außerdem wiesen die Behörden sie an, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben und somit das niederländische Hoheitsgebiet zu verlassen. Die Klägerin erhob daraufhin Klage in den Niederlanden.
Das zuständige Gericht stellte fest, dass zwischen der Klägerin und ihrem minderjährigen Kind, das Unionsbürger sei, ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Es setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Die Gründe:
Sollte die Klägerin über kein Aufenthaltsrecht in Spanien mehr verfügen, wären die niederländischen Behörden aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Kind verpflichtet, ihr ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden zu gewähren. Würde der Klägerin das Aufenthaltsrecht verweigert, wäre ihr minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist, gezwungen, seine Mutter zu begleiten und das Unionsgebiet zu verlassen. Eine solche Ausreise würde dem Kind den tatsächlichen Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehren.
Sollte die Klägerin weiterhin über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfügen, so schließt dieser Umstand für sich genommen nicht aus, dass ihr ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden zustehen kann. Würde der Klägerin ein solches Aufenthaltsrecht verweigert, wäre ihr Kind nämlich de facto gezwungen, seine Mutter nach Spanien zu begleiten und damit die Niederlande, seinen Wohnsitzmitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, zu verlassen, was einige seiner Grundrechte beeinträchtigen könnte.
Zu betonen ist in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Achtung des Familienlebens, das das Kind derzeit mit seinen beiden Elternteilen, von denen es abhängig ist, in den Niederlanden führt. Es besteht insoweit die konkrete Gefahr, dass dieses Familienleben in Spanien nicht fortgesetzt werden kann und dass das Kind von seinem Vater getrennt wird, wenn dieser dort kein Recht auf Daueraufenthalt erhält. Unter diesen Umständen und vorbehaltlich einer Prüfung durch das niederländische Gericht ist festzustellen, dass der Klägerin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden gewährt werden müsste, da die Verweigerung eines solchen Rechts die Familieneinheit beeinträchtigen und dem Kind die ihm seit seiner Geburt zustehende Möglichkeit, regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, nehmen würde.
Das niederländische Gericht muss zudem prüfen, ob ein erzwungener Umzug des Kindes nach Spanien seinem Wohl entgegenstünde. Im vorliegenden Fall spricht das Kind nicht Spanisch, sondern Niederländisch. Zudem hat es erst im Alter von fünf Jahren zu sprechen begonnen und weist einen Sprech- und Sprachentwicklungsrückstand auf, weshalb es in den Niederlanden speziellen Unterricht für Schüler erhält, die eine besondere Unterstützung benötigen. Sollte das niederländische Gericht feststellen, dass ein solcher Umzug nach Spanien dem Wohl des Kindes entgegenstünde, müsste der Klägerin auch aus diesem Grund ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden gewährt werden.
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