Aufhebung bzw. Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Am Schiedsspruch beteiligtem Schiedsrichter kann der Streit verkündet werden
BGH v. 30.7.2026 - I ZB 85/25
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung, die Antragsgegnerin die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Erfolg der Schiedsklage und die Abweisung der Schiedswiderklage durch das dreiköpfige Schiedsgericht beruhten unter verschiedenen Aspekten auf einer Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf rechtliches Gehör und damit des (verfahrensrechtlichen) ordre public, wobei die Antragstellerin teilweise zugleich einen Verstoß gegen das Willkürverbot rügt. Ferner sei der Schiedsspruch wegen eines Verstoßes gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil der (von der Antragstellerin benannte) Schiedsrichter Dr. S. unter Verstoß gegen seine Offenbarungspflichten aus Art. 9 Abs. 4 der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) nicht mitgeteilt habe, dass er seit spätestens 2007 mit der Kanzlei X kooperiere. Diese Kanzlei habe die Antragsgegnerin - insbesondere bei der Übernahme der B. GmbH als Partei des im Schiedsverfahren streitgegenständlichen Vertrags durch die Antragsgegnerin - beraten bzw. berate sie weiterhin. Es sei deshalb anzunehmen, dass Dr. S. in entscheidungserheblicher Weise befangen gewesen sei.
Ein nach Erlass des Schiedsspruchs, aber vor Erlass der Entscheidung über einen von der Antragstellerin gestellten Berichtigungsantrag bei der DIS angebrachtes Ablehnungsgesuch der Antragstellerin wies der DIS-Rat zurück. Der abgelehnte Schiedsrichter hatte in schriftlichen Stellungnahmen erklärt, ihm sei bis zu dem Ablehnungsantrag nicht bekannt gewesen, dass die Kanzlei X die Antragsgegnerin bei der Übernahme des ...-Portfolios der B. beraten habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem BayObLG behauptete der Vertreter der Antragstellerin, der abgelehnte Schiedsrichter habe von der Beratung bereits bei Annahme des Schiedsrichteramtes gewusst oder jedenfalls während des laufenden Schiedsverfahrens von ihr Kenntnis erlangt. Zum Beweis bot er die Vernehmung des abgelehnten Schiedsrichters sowie mehrerer Rechtsanwälte aus der Kanzlei X als Zeugen an.
Das BayObLG ordnete daraufhin mit Beweisbeschluss die beantragte Beweisaufnahme an. Mit am selben Tag beim vorinstanzlichen Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 2.1.2026 verkündete die Antragsgegnerin dem abgelehnten Schiedsrichter Dr. S. den Streit und führte aus, sie hätte für den Fall, dass das Gericht den Schiedsspruch wegen Befangenheit des Streitverkündungsempfängers infolge eines Verstoßes gegen die Offenbarungspflicht aufhöbe, gegen diesen einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Nach vorangegangenem Hinweis lehnte das vorinstanzliche Gericht mit Beschluss vom 30.1.2026 die Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Schiedsrichter ab und ließ die Rechtsbeschwerde zu.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hob der BGH den Beschluss BayObLG auf und wies es an, die Streitverkündungsschrift der Antragsgegnerin vom 2.1.2026 dem Streitverkündungsempfänger, Rechtsanwalt Dr. S., zuzustellen.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen der Streitverkündung nach § 72 ZPO liegen vor, weil im auf Aufhebung bzw. Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gerichteten Verfahren die Streitverkündung stattfindet, die Vorschrift des § 72 Abs. 2 ZPO weder direkt noch analog auf Schiedsrichter anwendbar und die Streitverkündung auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Mithin ist vorliegend die Streitverkündungsschrift dem Streitverkündeten zuzustellen.
Nach § 72 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. § 73 ZPO schreibt vor, dass die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen hat, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist (Satz 1), und dass der Schriftsatz dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen ist (Satz 2).
Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger nicht Dritter i.S.d. § 72 ZPO. Durch die in § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehene Anordnung, im Falle der Streitverkündung gegenüber Gericht oder gerichtlich ernanntem Sachverständigen die Vorschrift des § 73 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden, also die Streitverkündungsschrift nicht zuzustellen und dem Gegner mitzuteilen, erfährt der Grundsatz, dass die Zulässigkeit der Streitverkündung grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen ist, eine Ausnahme.
Im vorliegend betroffenen, auf Aufhebung bzw. Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gerichteten Verfahren findet die Streitverkündung statt. Die Streitverkündung ist - ebenso wie die Nebenintervention - grundsätzlich in Rechtsstreitigkeiten jeder Art statthaft. Zutreffend hat das BayObLG angenommen, dass ein Schiedsrichter des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO im nachfolgenden, auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des ergangenen Schiedsspruchs gerichteten Verfahren vor dem staatlichen Gericht nicht Richter i.S.d. § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist. Entgegen der Auffassung des BayObLG ist § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht analog auf einen Schiedsrichter des vorangegangenen Schiedsverfahrens anwendbar.
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§ 72 Zulässigkeit der Streitverkündung
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Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung, die Antragsgegnerin die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Erfolg der Schiedsklage und die Abweisung der Schiedswiderklage durch das dreiköpfige Schiedsgericht beruhten unter verschiedenen Aspekten auf einer Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf rechtliches Gehör und damit des (verfahrensrechtlichen) ordre public, wobei die Antragstellerin teilweise zugleich einen Verstoß gegen das Willkürverbot rügt. Ferner sei der Schiedsspruch wegen eines Verstoßes gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil der (von der Antragstellerin benannte) Schiedsrichter Dr. S. unter Verstoß gegen seine Offenbarungspflichten aus Art. 9 Abs. 4 der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) nicht mitgeteilt habe, dass er seit spätestens 2007 mit der Kanzlei X kooperiere. Diese Kanzlei habe die Antragsgegnerin - insbesondere bei der Übernahme der B. GmbH als Partei des im Schiedsverfahren streitgegenständlichen Vertrags durch die Antragsgegnerin - beraten bzw. berate sie weiterhin. Es sei deshalb anzunehmen, dass Dr. S. in entscheidungserheblicher Weise befangen gewesen sei.
Ein nach Erlass des Schiedsspruchs, aber vor Erlass der Entscheidung über einen von der Antragstellerin gestellten Berichtigungsantrag bei der DIS angebrachtes Ablehnungsgesuch der Antragstellerin wies der DIS-Rat zurück. Der abgelehnte Schiedsrichter hatte in schriftlichen Stellungnahmen erklärt, ihm sei bis zu dem Ablehnungsantrag nicht bekannt gewesen, dass die Kanzlei X die Antragsgegnerin bei der Übernahme des ...-Portfolios der B. beraten habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem BayObLG behauptete der Vertreter der Antragstellerin, der abgelehnte Schiedsrichter habe von der Beratung bereits bei Annahme des Schiedsrichteramtes gewusst oder jedenfalls während des laufenden Schiedsverfahrens von ihr Kenntnis erlangt. Zum Beweis bot er die Vernehmung des abgelehnten Schiedsrichters sowie mehrerer Rechtsanwälte aus der Kanzlei X als Zeugen an.
Das BayObLG ordnete daraufhin mit Beweisbeschluss die beantragte Beweisaufnahme an. Mit am selben Tag beim vorinstanzlichen Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 2.1.2026 verkündete die Antragsgegnerin dem abgelehnten Schiedsrichter Dr. S. den Streit und führte aus, sie hätte für den Fall, dass das Gericht den Schiedsspruch wegen Befangenheit des Streitverkündungsempfängers infolge eines Verstoßes gegen die Offenbarungspflicht aufhöbe, gegen diesen einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Nach vorangegangenem Hinweis lehnte das vorinstanzliche Gericht mit Beschluss vom 30.1.2026 die Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Schiedsrichter ab und ließ die Rechtsbeschwerde zu.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hob der BGH den Beschluss BayObLG auf und wies es an, die Streitverkündungsschrift der Antragsgegnerin vom 2.1.2026 dem Streitverkündungsempfänger, Rechtsanwalt Dr. S., zuzustellen.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen der Streitverkündung nach § 72 ZPO liegen vor, weil im auf Aufhebung bzw. Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gerichteten Verfahren die Streitverkündung stattfindet, die Vorschrift des § 72 Abs. 2 ZPO weder direkt noch analog auf Schiedsrichter anwendbar und die Streitverkündung auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Mithin ist vorliegend die Streitverkündungsschrift dem Streitverkündeten zuzustellen.
Nach § 72 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. § 73 ZPO schreibt vor, dass die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen hat, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist (Satz 1), und dass der Schriftsatz dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen ist (Satz 2).
Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger nicht Dritter i.S.d. § 72 ZPO. Durch die in § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehene Anordnung, im Falle der Streitverkündung gegenüber Gericht oder gerichtlich ernanntem Sachverständigen die Vorschrift des § 73 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden, also die Streitverkündungsschrift nicht zuzustellen und dem Gegner mitzuteilen, erfährt der Grundsatz, dass die Zulässigkeit der Streitverkündung grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen ist, eine Ausnahme.
Im vorliegend betroffenen, auf Aufhebung bzw. Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gerichteten Verfahren findet die Streitverkündung statt. Die Streitverkündung ist - ebenso wie die Nebenintervention - grundsätzlich in Rechtsstreitigkeiten jeder Art statthaft. Zutreffend hat das BayObLG angenommen, dass ein Schiedsrichter des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO im nachfolgenden, auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des ergangenen Schiedsspruchs gerichteten Verfahren vor dem staatlichen Gericht nicht Richter i.S.d. § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist. Entgegen der Auffassung des BayObLG ist § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht analog auf einen Schiedsrichter des vorangegangenen Schiedsverfahrens anwendbar.
Kommentierung | ZPO
§ 72 Zulässigkeit der Streitverkündung
Althammer in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 12
Kommentierung | ZPO
§ 1062 Zuständigkeit
Althammer in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 11
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