02.05.2022

Ausfahrt aus Tiefgarage endet in Baugrube: Bauunternehmen haftet für den Fahrzeugschaden

Wer Straßenbauarbeiten ausführt, muss dafür sorgen, dass Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Er muss deutlich vor den Gefahren warnen. Wird im Bereich einer Tiefgarage ein Leitungsgraben ausgehoben, so müssen besondere Vorkehrungen gerade für die Autofahrer getroffen werden, die aus der Tiefgarage ausfahren wollen. Es genügt dabei nicht, die Hausverwaltung von den Arbeiten zu unterrichten und irgendwo auf der Straße Warnschilder aufzustellen.

LG Frankenthal v. 25.3.2022 - 9 O 32/21
Der Sachverhalt:
Ein Bauunternehmen hatte im Rahmen von Straßenbauarbeiten in Speyer vor einem Wohnhaus einen Graben zwischen Bürgersteig und Straße ausgehoben. Normalerweise war dieser im Bereich der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage mit Stahlplatten abgedeckt, über die die man den Graben gefahrlos überfahren konnte. An einem Tag im Februar 2021 jedoch hatten Arbeiter die Stahlplatten anlässlich von im Graben stattfindenden Arbeiten entfernt. Eine Bewohnerin fuhr mit ihrem PKW aus der Tiefgarage aus, bemerkte dies nicht und landete mit den Vorderrädern ihres Pkw in dem Graben. Am Fahrzeug entstand ein Schaden i.H.v. rund 6.000 €, den sie von der Baufirma ersetzt verlangte.

Das LG gab der PKW-Fahrerin nun recht und verurteilte die Baufirma dazu, den Schaden zu ersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim OLG eingelegt werden.

Die Gründe:
Die Arbeiter der Baufirma haben die Pflicht zur umfassenden Sicherung der Baustelle verletzt, als sie die Stahlplatten entfernten, ohne eine anderweitige Absicherung vorzunehmen. Der Graben ist für die aus der Tiefgarage hochfahrende Frau nicht sichtbar gewesen. Zwar hat sie als Anwohnerin von den Bauarbeiten gewusst und ist auch durch die Hausverwaltung über die Arbeiten informiert worden. Doch ist es nicht ihre Sache gewesen, sich zu vergewissern, dass sie - wie bisher ja auch - gefahrlos aus der Tiefgarage herausfahren kann.

Vielmehr ist es Sache des Bauunternehmens gewesen, deutlich auf die Gefahr durch den geöffneten Graben hinzuweisen, der noch keine Fahrzeuglänge von der Ausfahrt entfernt war. Die üblichen Warnschilder an der Baustelle reichten insoweit nicht aus. In der Verhandlung hatte sich das Bauunternehmen noch damit verteidigt, dass ein Mitarbeiter vor der Garagenausfahrt positioniert worden sei, um die Ausfahrenden zu warnen. Dieser hatte jedoch kurz vor dem Unfall seinen Posten verlassen.

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LG Frankenthal PM vom 29.4.2022
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