02.11.2023

Ausfälligkeiten in sozialen Netzwerken können fristlose Kündigung von Pachtvertrag rechtfertigen

Soziale Netzwerke und Messenger-Dienste sind kein rechtsfreier Raum. Wer dort gegenüber seinem Verpächter ausfällig wird, muss damit rechnen, dass ihm das Pachtverhältnis fristlos gekündigt wird.

LG Frankenthal v. 26.9.2023 - 6 O 75/23
Der Sachverhalt:
Der Beklagte pachtete vom klagenden Verein eine Gaststätte. Im Laufe der Zeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beklagten und den Vereinsmitgliedern. Der Beklagte ärgerte sich u.a. darüber, dass Vereinsmitglieder das Tor zu dem Vereinsgelände nicht richtig verschließen würden.

Dies und weitere emotionale Belastungen des Pachtverhältnisses führte schließlich dazu, dass sich der Streit in die sozialen Netzwerke des Internets verlagerte und dort eskalierte. In einer Nachricht wünschte der Beklagte einem der Vereinsvorsitzenden ein "Scheiß"-Weihnachten und Neujahr und auch "viel Krankheit" und unterstrich seine Botschaft durch zwei animierte Kothaufen-Emojis. Daraufhin wurde ihm vom Kläger die fristlose Kündigung ausgesprochen. Dies wollte der Beklagte nicht akzeptieren, sodass der Kläger auf Räumung klagte.

Das LG gab der Räumungsklage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung zum OLG eingelegt werden.

Die Gründe:
Nach den Beleidigungen und Beschimpfungen durch den Beklagten kann dem Kläger die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zugemutet werden; auch nicht bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist.

Weder längere Streitigkeiten mit dem Vorstand des Klägers noch Auseinandersetzungen über die Pflicht, das Tor zum Vereinsgelände zu verschließen, rechtfertigen das Versenden von Beschimpfungen und von Kothaufen-Emojis. Da ein überragendes Interesse des Klägers vorliege, dass seine Vorstandsmitglieder und Trainer nicht weiter beleidigt und beschimpft werden, war in diesem Fall auch keine Abmahnung erforderlich.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Lärm und andere Belastungen des Mietverhältnisses "von außen" - Teil I
Astrid Siegmund, MietRB 2023, 238
MIETRB0057524

Beratermodul Mietrecht und WEG-Recht
Die perfekte Basisausstattung zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht für Praktiker. Jetzt topaktuell mit der Neuauflage Jennißen WEG Kommentar; seit 18.10.23 online. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO: Wann immer es zeitlich passt: Für Fachanwälte bietet das Beratermodul Beiträge zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!
LG Frankenthal PM vom 31.10.2023
Zurück