Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung - Unwirksame Abtretung an Dienstleister aus Litauen
LG Landshut v. 11.3.2026, 16 S 1469/25 e
Der Sachverhalt:
Die in Litauen ansässige Klägerin, nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eingetragen, machte aus abgetretenem Recht Ausgleichsansprüche nach Art. 5, 7 VO (EG) Nr. 261/2004 geltend. Die Abtretung erfolgte über ein rein digitales Verfahren: Fluggäste geben dabei Flugdaten ein und bei positiver Prüfung unterzeichnen sie eine "Vertretungsvereinbarung", deren Inhalt vorab nicht zwingend angezeigt wird. Die Vergütung erfolgt erfolgsabhängig durch Provision. Es erfolgt kein ausdrücklicher Hinweis auf Zahlungspflichten, lediglich ein Verweis auf eine abrufbare Preisliste.
Der Zedent mit Wohnsitz in Frankreich hatte einen Flug von Singapur nach München gebucht. Er erreichte sein Ziel mit ca. 12 Stunden Verspätung. Die Klägerin behauptete eine wirksame Abtretung durch Unterzeichnung eines "Assignment Form" zu besitzen und hielt ihre Tätigkeit nach litauischem Recht für zulässig. Die Beklagte, das ausführende Luftfahrtunternehmen, bestritt die Abtretung und rügte deren Nichtigkeit gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 3, 1 Abs. 2 RDG wegen fehlender Registrierung.
Das AG wies die Klage ab. Mit ihrer Berufung verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren vollumfänglich weiter. Das RDG sei keine Eingriffsnorm i.S.d. Art. 9 Abs. 2 Rom-I-VO, da es nicht zum Ziel habe, in fremde Rechtsordnungen einzugreifen, sondern sich auf Sachverhalte nach deutschem Recht beschränke. Weiterhin würde das RDG auch wegen Art. 15 VO (EG) 261/2004 keine Anwendung finden, da die Fluggäste ansonsten vor Abtretung ihrer Rechte dazu verpflichtet wären, zu prüfen, ob das Fluggastrechteportal in allen in Betracht kommenden Ländern eine entsprechende Zulassung habe. Dies erschwere die Rechtsdurchsetzung erheblich und führe zu einer europarechtswidrigen Ungleichbehandlung.
Das LG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das AG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert war.
Die Frage, nach welchem Recht sich die Wirksamkeit der Abtretung richtet, wenn Zessionar und Zedent ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig. Die Kammer hält Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO für maßgeblich zur Beurteilung der Wirksamkeit der Abtretung. Danach unterliegt die übertragene Forderung dem Recht, das auch ihre Übertragbarkeit und etwaige gesetzliche Wirksamkeitshindernisse bestimmt. Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO betrifft hingegen lediglich das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar. Wortlaut und Systematik sprechen daher dafür, die Wirksamkeit der Abtretung nach dem auf die Forderung anwendbaren Recht zu beurteilen.
Der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach VO (EG) Nr. 261/2004 ist ein gesetzlicher Anspruch auf vertraglicher Grundlage (BGH, Urt. v. 25.2.2016 - X ZR 35/15). Auch der EuGH ordnet ihn vertraglichen Ansprüchen zu (Urt. v. 7.3.2018 - C-274/16 u.a.), sodass er unter "Ansprüche aus einem Vertrag" fällt, selbst wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht Vertragspartner ist. Das EuGH-Urteil vom 29.2.2024 (C-11/23) steht dieser Einordnung nicht entgegen. Infolgedessen ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass der gesetzliche Anspruch auf einer vertraglichen Grundlage beruht und damit für die Frage, welches Recht für die Wirksamkeit der Abtretung zu prüfen ist, relevant ist, nach welchem Recht die Buchung mit dem Luftfahrtunternehmen oder mit einem anderen Dienstleister erfolgt ist.
Die Tätigkeit der Klägerin fiel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG). Auch die Frage, ob in Deutschland unmittelbar geltendes europäisches Sekundärrecht wie die VO (EG) 261/2004 unter diesen Begriff fällt, ist umstritten. Hier unterstützt die Kammer die Ansicht, dass unter deutschem Recht ausschließlich das vom deutschen Gesetzgeber beschlossene nationale Recht zu verstehen ist. Schon der Wortlaut "deutsches Recht" spricht gegen eine Einbeziehung auch unmittelbar anwendbaren europäischen Rechts, weil dann anstelle der Formulierung deutsches Recht die Formulierung in Deutschland unmittelbar geltenden nationalen oder europäischen Rechts gewählt worden wäre.
Der streitgegenständliche Abtretungsvertrag war somit gem. § 312j Abs. 4 BGB unwirksam. Die Klägerin hat die Verpflichtung gem. § 312j Abs. 3 BGB nach eigener Schilderung nicht erfüllt. Danach gibt es im Rahmen ihres elektronischen Vertragsabschlusses nur den Button "Antrag abschicken". Dieser erfüllt jedoch nicht die Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB, der verlangt, dass der Button nichts anderes als "zahlungspflichtig bestellen" oder eine entsprechende Formulierung enthalten darf. Zudem wären auch die Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 S. 1 BGB nicht erfüllt. Auch im Zusammenhang mit der Signatur bestätigt der Verbraucher nicht ausdrücklich, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
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Der Zedent mit Wohnsitz in Frankreich hatte einen Flug von Singapur nach München gebucht. Er erreichte sein Ziel mit ca. 12 Stunden Verspätung. Die Klägerin behauptete eine wirksame Abtretung durch Unterzeichnung eines "Assignment Form" zu besitzen und hielt ihre Tätigkeit nach litauischem Recht für zulässig. Die Beklagte, das ausführende Luftfahrtunternehmen, bestritt die Abtretung und rügte deren Nichtigkeit gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 3, 1 Abs. 2 RDG wegen fehlender Registrierung.
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Das LG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das AG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert war.
Die Frage, nach welchem Recht sich die Wirksamkeit der Abtretung richtet, wenn Zessionar und Zedent ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig. Die Kammer hält Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO für maßgeblich zur Beurteilung der Wirksamkeit der Abtretung. Danach unterliegt die übertragene Forderung dem Recht, das auch ihre Übertragbarkeit und etwaige gesetzliche Wirksamkeitshindernisse bestimmt. Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO betrifft hingegen lediglich das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar. Wortlaut und Systematik sprechen daher dafür, die Wirksamkeit der Abtretung nach dem auf die Forderung anwendbaren Recht zu beurteilen.
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Der streitgegenständliche Abtretungsvertrag war somit gem. § 312j Abs. 4 BGB unwirksam. Die Klägerin hat die Verpflichtung gem. § 312j Abs. 3 BGB nach eigener Schilderung nicht erfüllt. Danach gibt es im Rahmen ihres elektronischen Vertragsabschlusses nur den Button "Antrag abschicken". Dieser erfüllt jedoch nicht die Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB, der verlangt, dass der Button nichts anderes als "zahlungspflichtig bestellen" oder eine entsprechende Formulierung enthalten darf. Zudem wären auch die Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 S. 1 BGB nicht erfüllt. Auch im Zusammenhang mit der Signatur bestätigt der Verbraucher nicht ausdrücklich, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
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