09.09.2020

Ausgleichsansprüche wegen einer Flugannullierung

Die Umstände, die zur Annullierung des Fluges führten, stellen nach BGH-Rechtsprechung außergewöhnliche Umstände dar und führen damit zu einem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs. Andere Gerichte sowie - soweit ersichtlich der überwiegende Teil des Schrifttums - gehen demgegenüber nach der Entscheidung des EuGH vom 17.4.2018 (C-195/17) davon aus, dass bei einem Streik eigenen Personals, zu dem von einer Gewerkschaft aufgerufen wird, ein außergewöhnlicher Umstand - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - zu verneinen ist.

LG Landshut v. 21.8.2020 - 15 S 1420/20
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten für den 1.5.2019 einen Flug von München nach Oslo gebucht. Ausführendes Luftfahrtunternehmen war die Beklagte. Das Flugzeug sollte planmäßig um 12.55 Uhr in München starten und um 15.05 Uhr in Oslo ankommen. Allerdings wurde der Flug weniger als zwei Wochen vor dem geplanten Abflugzeitpunkt annulliert. Grund der Annullierung war ein gewerkschaftlich organisierter Streik der bei der Beklagten angestellten Piloten vom 26.4.2019 bis zum 2.5.2019, an dem insgesamt 1.409 skandinavische Piloten beteiligt waren.

Der Pilotenstreik begann am 26.4.2019 nach dem Scheitern von seit März 2019 zwischen der Beklagten als Arbeitgeberin und den Piloten als Arbeitnehmern geführten Tarifverhandlungen. Die Beklagte war aufgrund von skandinavischen Übereinkommen zwischen den Arbeitnehmern und der Unternehmensleitung verpflichtet, mit den Pilotengewerkschaften einen neuen Tarifvertrag auszuhandeln. Die Pilotengewerkschaften hatten die Verhandlungen am 26.4.2019 für gescheitert erklärt und zum Streik aufgerufen, nachdem sie einen Vergleichsvorschlag der Schlichter in Bezug auf ihre Gehalts- und Arbeitszeitforderungen abgelehnt hatten. Die Pilotengewerkschaften beendeten den Streik am 2.5.2019, nachdem der skandinavische Pilotenverband nach langwierigen Verhandlungen mit der Beklagten einen Vergleich schließen konnte.

Die Kläger forderten daraufhin eine Ausgleichszahlung i.H.v. jeweils 400 € zuzüglich gesetzlichen Verzugszinsen ab Klagezustellung. Sie waren der Auffassung, der Streik liege im Verantwortungsbereich der Beklagten und stelle keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Die Beklagte behauptete, sie habe alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Verspätungen der Passagiere bzw. Annullierungen zu vermeiden. Die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges sei dennoch unvermeidbar gewesen.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das LG die Entscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Allerdings wurde u.a. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
Der Streik des eigenen Personals im vorliegenden Fall stellt keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung dar, weshalb die Beklagte deshalb nicht von ihrer Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung entbunden ist.

In Erwägungsgrund 14 der Fluggastrechteverordnung wird zwar der "den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streik" als außergewöhnlicher Umstand erwähnt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die in Erwägungsgrund 14 genannten Umstände automatisch Gründe für die Befreiung von der Ausgleichspflicht sind. Vielmehr ist für jeden Einzelfall gesondert zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kumulativ vorliegen.

Die im streitgegenständlichen Fall unstreitigen Umstände, die zur Annullierung führten, stellen nach BGH-Rechtsprechung außergewöhnliche Umstände dar und führen damit zu einem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs. Andere Gerichte sowie - soweit ersichtlich der überwiegende Teil des Schrifttums - gehen demgegenüber nach der Entscheidung des EuGH vom 17.4.2018 (C-195/17) davon aus, dass bei einem Streik eigenen Personals, zu dem von einer Gewerkschaft aufgerufen wird, ein außergewöhnlicher Umstand - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - zu verneinen ist. Die Kammer geht vor dem Hintergrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung im vorliegenden Fall somit davon aus, dass ein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung nicht anzunehmen ist.

An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass es vorliegend um verhältnismäßig hohe Lohnforderungen (Lohnerhöhung von 13%) ging. Auch dies ist keineswegs außergewöhnlich. Aus der oben genannten EuGH-Entscheidung geht außerdem hervor, dass zur Klärung der Frage, ob Streiks als "außergewöhnliche Umstände" einzustufen sind, nicht darauf abzustellen ist, ob sie nach dem einschlägigen nationalen Recht rechtmäßig sind oder nicht. Schließlich hat der EuGH in der zitierten Entscheidung nochmals betont, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung restriktiv zu handhaben ist.

Allerdings war die Revision zuzulassen, da die Frage, ob der hier streitgegenständliche Streik einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO darstellt, vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BGH mit Urteil vom 21.8.2012, Az. X ZR 146/11 sowie des EuGH mit Urteil vom 17.4.2018, Az. C-195/17 grundsätzliche Bedeutung hat. Im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung in der Rechtsprechung der lnstanzgerichte erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts,
Bayern.Recht
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