17.10.2025

Ausgleichszahlung für Flugverspätung wegen Blitzschlag

Ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand, der das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung bei Annullierung oder großer Verspätung befreien kann, liegt dann vor, wenn der Blitzeinschlag zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz führt.

EuGH v. 16.10.2025 - C-399/24
Der Sachverhalt:
Kurz vor der Landung in Rumänien wurde ein Flugzeug der beklagten Austrian Airlines von einem Blitz getroffen. Aufgrund der anschließenden obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen konnte das Flugzeug den folgenden Flug nach Wien nicht wie geplant durchführen.

Ein Passagier, der diesen Flug antreten sollte, kam mit einem Ersatzflug mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden in Wien an. Er trat die durch diese Verspätung entstandene potenzielle Forderung an die klagende AirHelp Germany GmbH ab. Diese verlangt vor den österreichischen Gerichten eine Ausgleichszahlung i.H.v. 400 € von der Beklagten.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Blitzeinschlag mit anschließenden obligatorischen Sicherheitsinspektionen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Sie habe zudem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um der Verspätung abzuhelfen. Sie müsse daher nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) keine Ausgleichszahlung leisten.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Gründe:
Ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug, mit dem ein Flug durchgeführt werden sollte, stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn dieser Blitzeinschlag zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz geführt hat.

Der Unionsgesetzgeber hat in den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" die mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen einbezogen, darunter die Gefahr eines Blitzeinschlags. Ein Blitzeinschlag, nach dem das Flugzeug obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen werden muss, ist nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden. Er ist daher nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar. 

Diese Schlussfolgerung ermöglicht es, das Ziel der Sicherheit der Fluggäste zu gewährleisten, indem sie verhindert, dass für Luftfahrtunternehmen Anreize geschaffen werden, die erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen und der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einzuräumen als diesem Sicherheitsziel. Um sich von der Verpflichtung zu befreien, den betroffenen Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu leisten, muss das Luftfahrtunternehmen ferner nachweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Eintritt des außergewöhnlichen Umstands und seine Folgen, wie etwa eine große Verspätung, zu vermeiden. Es wird Sache des österreichischen Gerichts sein, dies vorliegend zu beurteilen.

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Aufsatz
Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU‑Fluggastrechte-VO in den Jahren 2024/25
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2025, 1243

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EuGH PM Nr. 132 vom 16.10.2025