25.03.2026

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegen gerichtlichen Sachverständigen umfasst auch unvollständiges Gutachten

Ein gerichtlicher Sachverständiger ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und unterliegt dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Prozessuale Vorschriften oder der Grundsatz des fairen Verfahrens rechtfertigen keine Einschränkung dieses Anspruchs. Die betroffene Person kann auch die Herausgabe eines erst teilweise fertigen Gutachtens verlangen, sofern dies zur Verständlichkeit der personenbezogenen Daten erforderlich ist.

OLG Stuttgart v. 25.2.2026 - 4 U 342/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin führte seit 2009 zwei Arzthaftungsprozesse vor dem LG, in denen der Beklagte als zahnmedizinischer Sachverständiger bestellt war. Im Rahmen dieser Verfahren erstellte der Beklagte umfangreiche Unterlagen, darunter ein zu etwa 90 % fertiges Gutachten sowie verschiedene Vorarbeiten wie Behandlungsrekonstruktionen und Analysen.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten auf Grundlage von Art. 15 DSGVO Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie die Überlassung entsprechender Kopien, insbesondere der vom Sachverständigen erstellten Dokumente. Der Beklagte erteilte keine Auskunft und verwies u.a. darauf, nicht Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne zu sein sowie auf entgegenstehende prozessuale und urheberrechtliche Gesichtspunkte.

Das LG wies die Klage ab. Es nahm an, dass der Auskunftsanspruch wegen überwiegender Interessen, insbesondere des Rechts der Gegenseite auf ein faires Verfahren, eingeschränkt sei. Das OLG hat das Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Beklagte muss der Klägerin Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erteilen und Kopien der entsprechenden Daten zur Verfügung stellen. Dies umfasst insbesondere die verschiedenen vom Sachverständigen erstellten Dokumente sowie das zu 90 % fertige Gutachten.

Die DSGVO ist auf die Tätigkeit eines gerichtlichen Sachverständigen anwendbar, da dieser personenbezogene Daten verarbeitet und kein Ausnahmetatbestand eingreift. Der Beklagte ist Verantwortlicher iSv Art. 4 Nr. 7 DSGVO, da er eigenständig über die Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Zwar bestimmt das Gericht den Zweck der Begutachtung, die konkrete Durchführung und Datenverarbeitung liegen jedoch beim Sachverständigen.

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO wird nicht durch prozessuale Vorschriften der ZPO verdrängt. Die Akteneinsichtsrechte dienen anderen Zwecken als die Rechte aus Art. 15 DSGVO und bestimmen dementsprechend sowohl die Voraussetzungen als auch die Gegenstände der Akteneinsicht abweichend. So erstrecken sich die Akteneinsichtsrechte auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten, während sich die Rechte auf Auskunft und auf Datenkopie auf die personenbezogenen Daten der jeweiligen betroffenen Person beschränken. Die datenschutzrechtlichen Ansprüche bestehen neben den Akteneinsichtsrechten und genießen als europäische Verordnung gegenüber dem nationalen Verfahrensrecht Anwendungsvorrang.

Eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs nach Art. 23 DSGVO greift nicht ein. Die ZPO enthält keine Regelung, die das Auskunftsrecht gegenüber einem Sachverständigen beschränkt. Auch allgemeine Erwägungen zum Schutz von Gerichtsverfahren rechtfertigen keine Einschränkung.

Hinsichtlich der begehrten Unterlagen handelt es sich überwiegend um sog. Befundtatsachen, also Tatsachenmaterial, das der Sachverständige ermittelt hat. Deren Offenlegung beeinträchtigt das Gerichtsverfahren nicht, sondern kann im Gegenteil der Gewährleistung rechtlichen Gehörs dienen.

Auch bezüglich des teilweise fertigen Gutachtens besteht der Anspruch. Jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des zugrunde liegenden Verfahrens stehen prozessuale Vorschriften wie § 411 ZPO oder Vorschussregelungen dem Anspruch nicht mehr entgegen.

Urheberrechtliche Interessen des Sachverständigen stehen dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Selbst bei unterstelltem Urheberrechtsschutz ist eine Abwägung vorzunehmen, die nicht zu einem vollständigen Ausschluss des Auskunftsanspruchs führt.

Auch das Vergütungsinteresse des Sachverständigen wird nicht beeinträchtigt, da er für bereits erbrachte Leistungen unabhängig vom Fortgang des Verfahrens entschädigt wird.

Der Umfang des Auskunftsanspruchs erstreckt sich auf sämtliche personenbezogenen Daten einschließlich ihres Kontextes. Daher kann die Klägerin die Herausgabe ganzer Dokumente verlangen, soweit dies für das Verständnis der Daten erforderlich ist. Eine bloße Zusammenstellung einzelner Daten genügt nicht.

Mehr zum Thema:

Link zum Volltext der Entscheidung

Volltext enthalten im:
Beratermodul Datenschutzrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.

Volltext auch enthalten im:
Beratermodul Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Justiz Baden-Württemberg online