Ausnahmen vom Verbot des Überfahrens einer durchgezogenen Mittellinie
OLG Saarbrücken v. 3.7.2026, 3 U 51/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 16.5.2023. Der Beklagte zu 2) war an diesem Tag mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Mercedes A 180 unterwegs, hinter ihm befand sich der Zeuge Z. mit dem klägerischen VW Golf. Es kam zu einer Kollision; unstreitig hatte der Z. kurz zuvor die im Unfallbereich durchgezogene Mittellinie überfahren.
Die Klägerin begehrte zunächst 7.919 € (Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachter, Pauschale) sowie 800 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen und behauptete, der Beklagte zu 2) habe nach Anhalten am rechten Fahrbahnrand zum Wenden angesetzt und so den Unfall verursacht. Die Beklagten trugen vor, der Z. habe verbotswidrig über die durchgezogene Linie überholt, sei wegen Gegenverkehrs wieder auf die rechte Spur gewechselt und dort in das Beklagtenfahrzeug gefahren. Insofern seien nur 5.986 € ersatzfähig.
Das LG hat die Klage abgewiesen: Die Unfallursache (Lenkbewegung des Beklagtenfahrzeugs vs. Einscheren des Klägerfahrzeugs) sei nicht aufklärbar, ein Verschulden des Beklagten zu 2) nicht nachweisbar. Der Verstoß des Z. gegen die durchgezogene Linie begründe eine Alleinhaftung der Klägerin.
Hiergegen richtete sich die Berufung, mit der die Klägerin eine hälftige Haftungsquote und nunmehr 3.959 € sowie 480 € Anwaltskosten nebst Zinsen begehrte. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung und beriefen sich auf einen Anscheinsbeweis wegen Fahrspurwechsels unter Überfahren der durchgezogenen Mittellinie.
Die Berufung der Klägerin vor dem OLG war ganz überwiegend erfolgreich.
Die Gründe:
Das LG hat zutreffend eine grundsätzliche Haftung beider Seiten nach §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG bejaht. Höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis lagen hier nicht vor.
In der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG sind nur feststehende, unfallursächliche Tatbeiträge zu berücksichtigen. Ein unfallursächlicher Pflichtenverstoß des Beklagten zu 2) war von der Berufung nicht angegriffen worden. Auch dem Z. konnte auf Basis der nach § 529 Abs. 1 ZPO feststehenden Tatsachen kein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden. § 7 Abs. 5 StVO schiede mangels mehrerer Fahrstreifen für gleichgerichteten Verkehr aus. Ein Überholen i.S.d. § 5 StVO lag nicht vor, weil das Beklagtenfahrzeug - jedenfalls möglich - zuvor am rechten Fahrbahnrand angehalten hatte. Der Z. war damit i.S.v. § 6 StVO lediglich vorbeigefahren. Die Pflichten beim Vorbeifahren bestimmen sich nach § 1 StVO. Ein Verstoß war wegen des ungeklärten Fahrverhaltens des Beklagten zu 2) nicht beweisbar.
Das Überfahren der durchgezogenen Mittellinie begründete hier keinen Pflichtverstoß, da beim Vorbeifahren eine Fahrstreifenbegrenzung überfahren werden darf, wenn der Gegenverkehr nicht gefährdet wird und andernfalls die Verengung nicht passierbar wäre. Eine Gefährdung des Gegenverkehrs war nicht festgestellt worden. Mangels nachgewiesener Pflichtverstöße und erhöhter Betriebsgefahren auf beiden Seiten war eine hälftige Haftungsquote anzunehmen. Die ersatzfähigen Schäden betrugen 7.882 €, wovon 50 % = 3.941 € zu ersetzen waren. Hieraus ergaben sich erstattungsfähige vorgerichtliche Anwaltskosten von 453 € (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
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Die Klägerin verlangte Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 16.5.2023. Der Beklagte zu 2) war an diesem Tag mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Mercedes A 180 unterwegs, hinter ihm befand sich der Zeuge Z. mit dem klägerischen VW Golf. Es kam zu einer Kollision; unstreitig hatte der Z. kurz zuvor die im Unfallbereich durchgezogene Mittellinie überfahren.
Die Klägerin begehrte zunächst 7.919 € (Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachter, Pauschale) sowie 800 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen und behauptete, der Beklagte zu 2) habe nach Anhalten am rechten Fahrbahnrand zum Wenden angesetzt und so den Unfall verursacht. Die Beklagten trugen vor, der Z. habe verbotswidrig über die durchgezogene Linie überholt, sei wegen Gegenverkehrs wieder auf die rechte Spur gewechselt und dort in das Beklagtenfahrzeug gefahren. Insofern seien nur 5.986 € ersatzfähig.
Das LG hat die Klage abgewiesen: Die Unfallursache (Lenkbewegung des Beklagtenfahrzeugs vs. Einscheren des Klägerfahrzeugs) sei nicht aufklärbar, ein Verschulden des Beklagten zu 2) nicht nachweisbar. Der Verstoß des Z. gegen die durchgezogene Linie begründe eine Alleinhaftung der Klägerin.
Hiergegen richtete sich die Berufung, mit der die Klägerin eine hälftige Haftungsquote und nunmehr 3.959 € sowie 480 € Anwaltskosten nebst Zinsen begehrte. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung und beriefen sich auf einen Anscheinsbeweis wegen Fahrspurwechsels unter Überfahren der durchgezogenen Mittellinie.
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Das LG hat zutreffend eine grundsätzliche Haftung beider Seiten nach §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG bejaht. Höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis lagen hier nicht vor.
In der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG sind nur feststehende, unfallursächliche Tatbeiträge zu berücksichtigen. Ein unfallursächlicher Pflichtenverstoß des Beklagten zu 2) war von der Berufung nicht angegriffen worden. Auch dem Z. konnte auf Basis der nach § 529 Abs. 1 ZPO feststehenden Tatsachen kein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden. § 7 Abs. 5 StVO schiede mangels mehrerer Fahrstreifen für gleichgerichteten Verkehr aus. Ein Überholen i.S.d. § 5 StVO lag nicht vor, weil das Beklagtenfahrzeug - jedenfalls möglich - zuvor am rechten Fahrbahnrand angehalten hatte. Der Z. war damit i.S.v. § 6 StVO lediglich vorbeigefahren. Die Pflichten beim Vorbeifahren bestimmen sich nach § 1 StVO. Ein Verstoß war wegen des ungeklärten Fahrverhaltens des Beklagten zu 2) nicht beweisbar.
Das Überfahren der durchgezogenen Mittellinie begründete hier keinen Pflichtverstoß, da beim Vorbeifahren eine Fahrstreifenbegrenzung überfahren werden darf, wenn der Gegenverkehr nicht gefährdet wird und andernfalls die Verengung nicht passierbar wäre. Eine Gefährdung des Gegenverkehrs war nicht festgestellt worden. Mangels nachgewiesener Pflichtverstöße und erhöhter Betriebsgefahren auf beiden Seiten war eine hälftige Haftungsquote anzunehmen. Die ersatzfähigen Schäden betrugen 7.882 €, wovon 50 % = 3.941 € zu ersetzen waren. Hieraus ergaben sich erstattungsfähige vorgerichtliche Anwaltskosten von 453 € (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
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