27.04.2026

Ausschließlicher Gerichtsstand bei Mietsachen: Berichtigung eines unzutreffenden Verweisungsbeschlusses

Wenn eine unzutreffende Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit darauf beruht, dass das verweisende Gericht die Belegenheit der Mieträume (§ 29a ZPO) irrtümlich einem falschen Gerichtsbezirk zugeordnet hat, kann das verweisende Gericht den Verweisungsbeschluss nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen.

OLG Hamburg v. 17.4.2026 - 4 W 82/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger macht mit seiner beim LG Hamburg erhobenen Klage gegen die Beklagte Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend. Das Mietobjekt ist in Bottrop gelegen.

Auf eine Zuständigkeitsrüge der Beklagten wies das LG Hamburg darauf hin, dass es aufgrund des ausschließlichen Gerichtsstands nach § 29a ZPO örtlich nicht zuständig sei. Sodann beantragte der Kläger die Verweisung des Rechtsstreits an das LG Frankenthal. Mit Beschluss vom 10.3.2026 verwies das LG Hamburg den Rechtsstreit antragsgemäß an das LG Frankenthal. Das LG Frankenthal sandte die Akte an das LG Hamburg zurück mit dem Hinweis auf seine offensichtliche Unzuständigkeit und der Anregung, den Verweisungsbeschluss zu berichtigen und den Rechtsstreit an das für Bottrop zuständige LG Essen zu verweisen. Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte das LG Hamburg seinen Beschluss vom 10.3.2026 nach § 319 ZPO dahingehend, dass der Rechtsstreit an das LG Essen verwiesen wird.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie geltend macht, dass das LG Hamburg nach der Verweisung an das LG Frankenthal für die Berichtigung des Verweisungsbeschlusses nicht mehr zuständig gewesen sei, hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das LG Hamburg war für die Berichtigung des Verweisungsbeschlusses vom 10.3.2026 zuständig.

Zwar ist eine Verweisung nach § 281 ZPO grundsätzlich nicht mehr abänderbar. Möglich ist allerdings eine Berichtigung gem. § 319 ZPO in Bezug auf offenkundige Fehler. Dabei ist das verweisende Gericht als das Gericht, welches den Verweisungsbeschluss erlassen hat, nach Rückgabe der Akte für die Berichtigung zuständig. Die Voraussetzungen für die Berichtigung des Verweisungsbeschlusses gem. § 319 Abs. 1 ZPO lagen vor. Gem. § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine offenbare Unrichtigkeit stellt etwa die versehentlich unzutreffende Zuordnung eines Wohnsitzes zu einem bestimmten Gerichtsbezirk dar. Beurteilt das verweisende Gericht hingegen nach Erlass des Verweisungsbeschlusses aufgrund weiteren Parteivorbringens die Frage des Wohnsitzes abweichend, ist dies kein Fall der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 319 ZPO.

Vorliegend handelt es sich um die zuerst genannte Variante. Alle Beteiligten wollten eine Verweisung an das für die Belegenheit der Mieträume nach § 29a ZPO zuständige Landgericht herbeiführen. Der Kläger in seinem Verweisungsantrag und ihm unkritisch folgend das LG Hamburg haben den die ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 29a ZPO begründenden Ort des Mietobjekts in Bottrop versehentlich der Zuständigkeit des LG Frankenthal zugeordnet. Nach Aufklärung dieses Irrtums hat das LG Hamburg bei seiner Berichtigung des Verweisungsbeschlusses nicht etwa seine Willensbildung aufgrund weiteren Parteivorbringens geändert. Vielmehr hat es den Irrtum über die Zuordnung der Belegenheit der Mieträume zum Gerichtsbezirk Frankenthal korrigiert, ohne dass sich der Sachvortrag oder tatsächliche Umstände geändert haben. Dass in dem Verweisungsbeschluss statt des zuständigen LG Essen das LG Frankenthal genannt wurde, beruhte nicht auf einem Subsumtionsirrtum oder einer fehlerhaften rechtlichen Wertung durch das Gericht, sondern es handelte sich um eine Fehlbezeichnung, die durch eine Verkennung der geografischen Lage der Mieträume verursacht war. Dies ist als offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO zu bewerten.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | ZPO
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Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
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Kommentierung | ZPO
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Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
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