12.08.2026

Aussetzung des Rechtsstreits nach § 108 Abs. 2 SGB VII und Überprüfung durch das Beschwerdegericht

Gem. § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche u.a. hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt (hier: Unfall während Hilfe beim Anhängen eines Anhängers an einen Pkw), an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

Saarländisches OLG v. 10.8.2026 - 3 W 5/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Unfallereignis, das sich am 12.4.2024 ereignet hat. Der im Zeitpunkt des Unfalls 60-jährige Kläger unterstützte den Beklagten zu 1) gemeinsam mit einer weiteren Person beim Anhängen seines Anhängers an dessen Pkw, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Dabei rutschte der Beklagte zu 1) als Fahrer vom Bremspedal ab und betätigte versehentlich das Gaspedal, sodass das Fahrzeug rückwärtsfuhr und den Kläger erfasste.

Der Kläger macht geltend, er sei aufgrund der schweren Unfallverletzungen berufsunfähig geworden. Er begehrt u.a. Zahlung von rd. 115.000 € und grundsätzliche Feststellung der Schadensersatzpflicht. Die Beklagten beantragen die Klageabweisung. Sie meinen, ihre Haftung sei nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen, und erhoben vorsorglich Einwände zur Schadenshöhe.

Das LG hat den Rechtsstreit nach § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt und eine Frist von fünf Monaten ab Zugang des Beschlusses zur Einleitung eines Verfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung nach § 108 Abs. 1 SGB VII gesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Gem. § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche u.a. hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

Die Vorschrift verfolgt das Ziel, divergierende Beurteilungen zu vermeiden und eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Aus diesem Grund räumt § 108 SGB VII den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein. Diesen Vorrang haben die Zivilgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen; er setzt der eigenen Sachprüfung Grenzen. Der den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in § 108 SGB VII eingeräumte Vorrang bezieht sich dabei nicht nur auf die Entscheidung, ob ein Unfall als Versicherungsfall zu qualifizieren ist, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war.

Mit diesen Grundsätzen steht der angefochtene Beschluss in Einklang. Zu Recht ist der Erstrichter vom Vorliegen eines Aussetzungsgrundes und der daraus folgenden Pflicht zur Aussetzung nach § 108 Abs. 2 SGB VII ausgegangen. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Sollte der Kläger durch seine Hilfe beim Anhängen des Pkw-Anhängers des Erstbeklagten an dessen Fahrzeug als Versicherter i.S.d. § 2 SGB VII für den Erstbeklagten als Unternehmer (§ 136 Abs. 3 SGB VII) tätig geworden sein, könnte deshalb die Haftungsprivilegierung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingreifen.

Anders als der Kläger meint, kann eine Haftungsprivilegierung dieser Vorschrift hier nicht bereits deshalb abgelehnt werden, weil der Erstbeklagte als Kfz-Halter in Anspruch genommen wird. Denn auch nach Einführung des SGB VII ist das nicht gewerbsmäßige Halten eines Kfz ohne weiteres geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Ebenso wenig erscheint von vorneherein ausgeschlossen, dass der Kläger bei seiner Hilfe als sog. Wie-Beschäftigter i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden ist. Auch dass der Kläger neben dem Erstbeklagten als Kfz-Halter den Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs in Anspruch nimmt, steht einer Aussetzung nicht entgegen. Denn es ist anerkannt, dass auch der Kfz-Haftpflichtversicherer das Haftungsprivileg für sich in Anspruch nehmen kann. Ein mögliches Haftungsprivileg der Beklagten nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII würde sich auch auf die in Rede stehenden Ansprüche beziehen.

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