Autobesitzer scheitert mit Widerruf von Tesla-Online-Kauf
LG Frankenthal (Pfalz) v. 12.5.2025 - 4 O 114/24
Der Sachverhalt:
Im konkreten Fall hatte der Ludwigshafener über eine Online-Plattform einen neuen PKW Tesla, Model Y, für mehr als 65.000 € gekauft. Tesla hatte dem Bestellformular eine selbst entworfene Widerrufsbelehrung beigefügt. Ende Dezember 2022 wurde das Fahrzeug ausgeliefert. Der Käufer nutzte es ein knappes Jahr, wollte es dann aber wieder loswerden und berief sich auf zahlreiche Mängel, die seitens Tesla sämtlich bestritten wurden.
Ende November 2023 widerrief der Ludwigshafener schließlich den Vertrag unter Hinweis auf sein gesetzliches Widerrufsrecht als Online-Käufer. Er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden, weil Tesla nicht die gesetzliche Musterbelehrung verwendet habe. Das stattdessen genutzte Formular sei dagegen nicht hinreichend klar abgefasst, die Telefonnummer der Firma sei nicht angegeben und über die Höhe der Rücksendekosten des Fahrzeugs sei nicht aufgeklärt. Der Widerruf sei daher trotz des Zeitablaufs wirksam und er schulde aufgrund der fehlerhaften Belehrung auch keinen Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG eingelegt worden.
Die Gründe:
Der Käufer hat nach mehr als einem Jahr kein Recht mehr, den Online-Vertrag zu widerrufen. Tesla hat von der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung abweichen dürfen; diese ist lediglich ein Vorschlag für einen rechtssicheren Weg. Auch im hier verwendeten Text sind die Voraussetzungen des Widerrufsrechts deutlich und konkret genug benannt. So sind weder die Angabe der Telefonnummer noch Angaben zu den Kosten der Rücksendung des PKW gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Insgesamt ist der Online-Käufer ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert gewesen. Auch die daneben geltend gemachten Mängel am Fahrzeug hat der Käufer sämtlich nicht nachgewiesen.
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LG Frankenthal PM vom 30.7.2025
Im konkreten Fall hatte der Ludwigshafener über eine Online-Plattform einen neuen PKW Tesla, Model Y, für mehr als 65.000 € gekauft. Tesla hatte dem Bestellformular eine selbst entworfene Widerrufsbelehrung beigefügt. Ende Dezember 2022 wurde das Fahrzeug ausgeliefert. Der Käufer nutzte es ein knappes Jahr, wollte es dann aber wieder loswerden und berief sich auf zahlreiche Mängel, die seitens Tesla sämtlich bestritten wurden.
Ende November 2023 widerrief der Ludwigshafener schließlich den Vertrag unter Hinweis auf sein gesetzliches Widerrufsrecht als Online-Käufer. Er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden, weil Tesla nicht die gesetzliche Musterbelehrung verwendet habe. Das stattdessen genutzte Formular sei dagegen nicht hinreichend klar abgefasst, die Telefonnummer der Firma sei nicht angegeben und über die Höhe der Rücksendekosten des Fahrzeugs sei nicht aufgeklärt. Der Widerruf sei daher trotz des Zeitablaufs wirksam und er schulde aufgrund der fehlerhaften Belehrung auch keinen Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG eingelegt worden.
Die Gründe:
Der Käufer hat nach mehr als einem Jahr kein Recht mehr, den Online-Vertrag zu widerrufen. Tesla hat von der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung abweichen dürfen; diese ist lediglich ein Vorschlag für einen rechtssicheren Weg. Auch im hier verwendeten Text sind die Voraussetzungen des Widerrufsrechts deutlich und konkret genug benannt. So sind weder die Angabe der Telefonnummer noch Angaben zu den Kosten der Rücksendung des PKW gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Insgesamt ist der Online-Käufer ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert gewesen. Auch die daneben geltend gemachten Mängel am Fahrzeug hat der Käufer sämtlich nicht nachgewiesen.
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