06.07.2026

Beendigung des Abhandenkommens einer Sache erst durch erneute Besitzerlangung

Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.

BGH v. 26.6.2026 - V ZR 92/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verein der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland. Er ist Alleinerbe der im Jahr 2005 verstorbenen Erblasserin. Die Eltern der Erblasserin ließen sich 1924 als Bibelforscher - später Zeugen Jehovas - taufen; sie hatten elf Kinder. Die gesamte Familie war sofort mit Beginn der Machtübernahme der Nationalsozialisten im Jahr 1933 Schikanen und Verfolgung ausgesetzt. Von Anfang an dokumentierte die Erblasserin die Verfolgung ihrer Familie durch Zusammenstellen der entsprechenden Unterlagen umfassend. Bis zu ihrer eigenen Verhaftung am 25.10.1944 archivierte sie eine Vielzahl auf die Verfolgung bezogener Schriftstücke, Haftbefehle und Urteile gegen ihre Eltern und Geschwister, Postkarten, Ausweise, Briefe und Fotos. Es handelt sich nicht nur um eine lückenlose Darstellung der Verfolgung ihrer Familie, sondern auch um eine einzigartige Dokumentation der systematischen Verfolgung aller Altersgruppen innerhalb der Opfergruppe der Zeugen Jehovas durch die Nationalsozialisten und des Schicksals der Familie K. bis in die Nachkriegszeit. Der Bruder der Erblasserin veröffentlichte ein Buch über die Familiengeschichte. Er lieh sich dazu immer wieder einzelne Dokumente aus dem Archiv aus und gab sie anschließend an die Erblasserin zurück.

Mit Testament vom 1.5.2001 bestimmte die Erblasserin den klagenden Verein zu ihrem Alleinerben. In einer als "Vermächtnis" überschriebenen weiteren handschriftlich erstellten Verfügung vom 8.7.2003 heißt es hinsichtlich des Dokumentenarchivs: "Es ist mein Wille, dass nach meinem Tode alle Dokumente (Ordner usw.), die die Verfolgung der Zeugen Jehovas zwischen den Jahren 1933 und 1945 bzw. danach in den Besitz der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in S. - kommen. P.S. Das oben erwähnte Vermächtnis steht dann zur Verfügung, wenn alles oben erwähnte Material durch meinen Bruder H.-W. kopiert (eingescannt) worden ist."

Im Jahr 2008 fragte eine für das Militärhistorische Museum der Bundeswehr tätige Historikerin bei dem Kläger an, ob er dem Museum Dokumente aus dem Archiv für museale Zwecke leihweise zur Verfügung stellen könne. Der Kläger lehnte dies ab und teilte die Anfrage dem Bruder der Erblasserin im September 2008 per - auch der anfragenden Historikerin zur Kenntnis gelangten - E-Mail mit. Darin heißt es u.a.: "Unsere Gesellschaft sieht sich dazu nicht in der Lage, aber in deinem Fall wäre der Leihgeber eine Privatperson. Ein entsprechender Vertrag würde zwischen dem Museum und dir geschlossen werden."

Im Dezember 2009 verkaufte der Bruder der Erblasserin die näher bezeichneten Objekte des Archivs, in deren unmittelbaren Besitz er sich zu diesem Zeitpunkt befand, für eine museale Nutzung zu einem Kaufpreis von 4.000 € an die beklagte Bundesrepublik Deutschland. In dem Kaufvertrag versicherte er, Eigentümer des Vertragsgegenstands zu sein und frei darüber verfügen zu können. Noch im selben Monat wurde das Dokumentenarchiv an das Militärhistorische Museum der Bundeswehr in Dresden übergeben. Gestützt auf die Behauptung, der Bruder der Erblasserin habe das im Alleineigentum der Erblasserin stehende Dokumentenarchiv kurz nach deren Tod aus ihrem Haus widerrechtlich entwendet, verlangt der Kläger von der Beklagten die Herausgabe der zu dem Archiv gehörenden Objekte.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Mit der von dem OLG gegebenen Begründung lässt sich ein Herausgabeanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 985 BGB nicht verneinen.

Anders als das OLG meint, war die Ausschlusswirkung des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht deshalb beendet, weil die Dokumente im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beklagte nicht mehr abhandengekommen waren. Das Abhandenkommen hindert den gutgläubigen Erwerb grundsätzlich dauerhaft. Einigkeit besteht daher darin, dass eine einmal abhandengekommene Sache auch von Zweit- oder Dritterwerbern dauerhaft nicht mehr gutgläubig erworben werden kann, soweit nicht einer der in § 935 Abs. 2 BGB geregelten Ausnahmetatbestände oder ein nicht rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb kraft Ersitzung (§ 937 BGB), Fund (§§ 973 f. BGB) bzw. Verbindung und Vermengung (§§ 946 ff. BGB) vorliegt.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die von § 935 Abs. 1 BGB ausgehende Sperrwirkung für einen gutgläubigen Eigentumserwerb einer abhandengekommenen beweglichen Sache nachträglich wieder entfällt, wird in Rechtsprechung und Literatur nur vereinzelt erörtert. Das Reichsgericht hat entschieden, dass die Ausschlusswirkung des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB dann endet, wenn die gestohlene Sache in den Besitz des Eigentümers zurückgelangt, weil durch die Wiedererlangung der tatsächlichen Gewalt des Eigentümers die Folgen des Abhandenkommens wieder behoben werden.

Diese Entscheidung, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur auf Zustimmung gestoßen ist, trifft zu. Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt. Der Rechtsprechung des Reichsgerichts liegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass die Schutzwirkung des § 935 Abs. 1 BGB erst durch die Rückkehr der Sache zum Eigentümer endet. Mit Besitzbegründung erlangt der Eigentümer wieder Zugriff auf sein Eigentum. Der früher erlittene unfreiwillige Besitzverlust wirkt sich nicht mehr aus, weil die Folgen des Abhandenkommens behoben sind. Der Eigentümer bedarf keines weiteren Schutzes, denn ohne seine Mitwirkung ist eine wirksame Übereignung durch einen nichtberechtigten Dritten nicht mehr möglich.

Bei Anwendung dieser Grundsätze waren die Dokumente dem Kläger bei Erwerb durch die Beklagte mangels eigener Besitzerlangung noch abhandengekommen und daher ein gutgläubiger Erwerb gem. § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Auch die Annahme des OLG, der Kläger habe mittelbaren Besitz an den Dokumenten erlangt, wird von seinen Feststellungen nicht getragen. Der Kläger hat mit dem Bruder der Erblasserin als unmittelbarem Besitzer kein Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 868 BGB begründet. Tatsachen, die den Schluss auf ein solches Besitzmittlungsverhältnis erlauben könnten, hat das OLG nicht festgestellt. Es nimmt lediglich an, dass der Kläger den Besitz des Bruders der Erblasserin geduldet hat. Das reicht für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses nicht aus. Der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.

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§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhandengekommenen Sachen
C Heinze in Staudinger, BGB, Kommentar

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