Befangenheit eines Richters wegen familiärer Verbindungen zur Beklagtenseite?
OLG Saarbrücken v. 25.2.2026, 3 U 50/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte ein Verfahren gegen die Beklagte angestrengt. Sie beantragte in dem Verfahren die Ablehnung des zuständigen Richters, weil dessen Tochter bei der Beklagten als Rechtsreferendarin in einem entgeltlichen Minijob beschäftigt war. Die Klägerin begründete das Ablehnungsgesuch damit, dass die berufliche Verbindung der Tochter Anlass zu der Besorgnis geben könne, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheidet.
Das OLG hat das Ablehnungsgesuch der Klägerin für begründet erklärt.
Die Gründe:
Die mitgeteilten Gründe im vorliegenden Fall rechtfertigten die Besorgnis der Befangenheit. Nach allgemeiner Auffassung kann ein Befangenheitsgrund in nahen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des zuständigen Richters zu einer der Prozessparteien oder zu deren Prozessvertreter liegen.
In der Rechtsprechung ist weiterhin anerkannt, dass eine besondere berufliche Nähe der Ehefrau des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners der Partei begründeten Anlass zur Sorge gibt, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen könnte (vgl. BGH-Beschl. v. 15.3.2012 - V ZB 102/11), wobei eine herausragende berufliche Stellung nicht zwingend erforderlich ist. Und das traf auch auf den vorliegenden Fall zu. Auch wenn der abgelehnte Richter nicht nach § 41 Nr. 3 ZPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, da seine Tochter nicht selbst Partei des Verfahrens war, hinderte dies nicht, die generelle gesetzgeberische Wertung bei einem konkreten Ablehnungsgesuch nach § 42 Abs. 2 ZPO durchschlagen zu lassen.
Die Tatsache, dass die Tochter des abgelehnten Richters im Rahmen einer entgeltlichen juristischen Nebenbeschäftigung für die Beklagte tätig ist, gab aus Sicht einer verständigen Prozesspartei Anlass zur Sorge, dass es zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den abgelehnten Richter kommen könnte. Dies galt ungeachtet der Frage, ob die Tochter in die Bearbeitung des streitgegenständlichen Verfahrens oder das dem Anwaltsregress zugrundeliegende Verfahren eingebunden ist bzw. war. Der Klägerin war in dieser Konstellation nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird.
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Die Klägerin hatte ein Verfahren gegen die Beklagte angestrengt. Sie beantragte in dem Verfahren die Ablehnung des zuständigen Richters, weil dessen Tochter bei der Beklagten als Rechtsreferendarin in einem entgeltlichen Minijob beschäftigt war. Die Klägerin begründete das Ablehnungsgesuch damit, dass die berufliche Verbindung der Tochter Anlass zu der Besorgnis geben könne, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheidet.
Das OLG hat das Ablehnungsgesuch der Klägerin für begründet erklärt.
Die Gründe:
Die mitgeteilten Gründe im vorliegenden Fall rechtfertigten die Besorgnis der Befangenheit. Nach allgemeiner Auffassung kann ein Befangenheitsgrund in nahen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des zuständigen Richters zu einer der Prozessparteien oder zu deren Prozessvertreter liegen.
In der Rechtsprechung ist weiterhin anerkannt, dass eine besondere berufliche Nähe der Ehefrau des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners der Partei begründeten Anlass zur Sorge gibt, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen könnte (vgl. BGH-Beschl. v. 15.3.2012 - V ZB 102/11), wobei eine herausragende berufliche Stellung nicht zwingend erforderlich ist. Und das traf auch auf den vorliegenden Fall zu. Auch wenn der abgelehnte Richter nicht nach § 41 Nr. 3 ZPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, da seine Tochter nicht selbst Partei des Verfahrens war, hinderte dies nicht, die generelle gesetzgeberische Wertung bei einem konkreten Ablehnungsgesuch nach § 42 Abs. 2 ZPO durchschlagen zu lassen.
Die Tatsache, dass die Tochter des abgelehnten Richters im Rahmen einer entgeltlichen juristischen Nebenbeschäftigung für die Beklagte tätig ist, gab aus Sicht einer verständigen Prozesspartei Anlass zur Sorge, dass es zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den abgelehnten Richter kommen könnte. Dies galt ungeachtet der Frage, ob die Tochter in die Bearbeitung des streitgegenständlichen Verfahrens oder das dem Anwaltsregress zugrundeliegende Verfahren eingebunden ist bzw. war. Der Klägerin war in dieser Konstellation nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird.
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