Bei sittenwidrigem "sale and rent back"-Vertrag hat der Käufer keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
OLG Stuttgart v. 24.2.2026 - 12 U 48/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger schloss mit der Beklagten, einem bundesweit tätigen Pfandleihhaus, im Rahmen eines "sale and rent back"-Modells im Oktober 2019 einen Kauf- und Mietvertrag über seinen VW Golf. Er erhielt hierfür 2.500 €, mietete das Fahrzeug jedoch unmittelbar zurück und trug dabei wesentliche Kosten selbst. Tatsächlich betrug der Wert des Fahrzeugs mindestens 5.750 € und war damit mehr als doppelt so hoch wie der Kaufpreis.
Schon kurz darauf kündigte die Beklagte den Mietvertrag mehrfach, nahm das Fahrzeug schließlich an sich und veräußerte es an einen Dritten. In einem Vorprozess wurde festgestellt, dass die Verträge wegen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO i.V.m. § 134 BGB nichtig waren, und die Beklagte zur Rückgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Da eine Herausgabe nicht mehr möglich war, verlangte der Kläger nun Wertersatz sowie Nutzungsausfallentschädigung. Das LG sprach ihm lediglich einen Teilbetrag von ca. 5.000 € zu und verneinte einen Nutzungsausfallschaden.
Das OLG gab der Berufung überwiegend statt. Es sprach dem Kläger weiteren Schadensersatz iHv insgesamt ca. 12.000 € zu. Dieser Betrag setzt sich aus weiteren 2.500 € Wertersatz (ohne Abzug des Kaufpreises) sowie ca. 9.500 € Nutzungsausfallentschädigung zusammen. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 BGB, da die Beklagte das Fahrzeug als unberechtigte und bösgläubige Besitzerin nicht mehr herausgeben kann. Die zwischen den Parteien geschlossenen Kauf- und Mietverträge sind als wucherähnliches Geschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Kaufpreis (2.500 €) und Fahrzeugwert (mindestens 5.750 €), das die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung begründet. Diese wird durch die Vertragsgestaltung, insbesondere die Belastung des Klägers mit Kosten und die wirtschaftliche Ausgestaltung des Mietverhältnisses, bestätigt.
Die Nichtigkeit erfasst auch die Übereignung des Fahrzeugs. Die Beklagte konnte daher kein Eigentum erwerben und war beim Weiterverkauf bösgläubig. Der Kläger verlor sein Eigentum erst durch gutgläubigen Erwerb des Dritten.
Der Schadensersatz bemisst sich nach dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (7.450 €). Eine Anrechnung des gezahlten Kaufpreises findet nicht statt. Ein Bereicherungsanspruch der Beklagten ist gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, da auch ihr ein sittenwidriges Verhalten zur Last fällt. Die Vorschrift greift ein und verhindert sowohl Rückforderung als auch Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte. Die Saldotheorie findet in Fällen sittenwidriger Geschäfte keine Anwendung.
Dem Kläger steht zudem Nutzungsausfallentschädigung zu, da ein Fahrzeug für die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise erforderlich ist. Der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit liegen vor. Die Beklagte trägt die Beweislast für das Vorhandensein eines einsatzfähigen Ersatzfahrzeugs und konnte diesen Nachweis nicht führen.
Allerdings ist der Nutzungsausfall zeitlich und der Höhe nach zu begrenzen. Wegen der außergewöhnlich langen Dauer ist die Entschädigung aus Gründen des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots auf die Vorhaltekosten zu beschränken.
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Der Kläger schloss mit der Beklagten, einem bundesweit tätigen Pfandleihhaus, im Rahmen eines "sale and rent back"-Modells im Oktober 2019 einen Kauf- und Mietvertrag über seinen VW Golf. Er erhielt hierfür 2.500 €, mietete das Fahrzeug jedoch unmittelbar zurück und trug dabei wesentliche Kosten selbst. Tatsächlich betrug der Wert des Fahrzeugs mindestens 5.750 € und war damit mehr als doppelt so hoch wie der Kaufpreis.
Schon kurz darauf kündigte die Beklagte den Mietvertrag mehrfach, nahm das Fahrzeug schließlich an sich und veräußerte es an einen Dritten. In einem Vorprozess wurde festgestellt, dass die Verträge wegen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO i.V.m. § 134 BGB nichtig waren, und die Beklagte zur Rückgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Da eine Herausgabe nicht mehr möglich war, verlangte der Kläger nun Wertersatz sowie Nutzungsausfallentschädigung. Das LG sprach ihm lediglich einen Teilbetrag von ca. 5.000 € zu und verneinte einen Nutzungsausfallschaden.
Das OLG gab der Berufung überwiegend statt. Es sprach dem Kläger weiteren Schadensersatz iHv insgesamt ca. 12.000 € zu. Dieser Betrag setzt sich aus weiteren 2.500 € Wertersatz (ohne Abzug des Kaufpreises) sowie ca. 9.500 € Nutzungsausfallentschädigung zusammen. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 BGB, da die Beklagte das Fahrzeug als unberechtigte und bösgläubige Besitzerin nicht mehr herausgeben kann. Die zwischen den Parteien geschlossenen Kauf- und Mietverträge sind als wucherähnliches Geschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Kaufpreis (2.500 €) und Fahrzeugwert (mindestens 5.750 €), das die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung begründet. Diese wird durch die Vertragsgestaltung, insbesondere die Belastung des Klägers mit Kosten und die wirtschaftliche Ausgestaltung des Mietverhältnisses, bestätigt.
Die Nichtigkeit erfasst auch die Übereignung des Fahrzeugs. Die Beklagte konnte daher kein Eigentum erwerben und war beim Weiterverkauf bösgläubig. Der Kläger verlor sein Eigentum erst durch gutgläubigen Erwerb des Dritten.
Der Schadensersatz bemisst sich nach dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (7.450 €). Eine Anrechnung des gezahlten Kaufpreises findet nicht statt. Ein Bereicherungsanspruch der Beklagten ist gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, da auch ihr ein sittenwidriges Verhalten zur Last fällt. Die Vorschrift greift ein und verhindert sowohl Rückforderung als auch Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte. Die Saldotheorie findet in Fällen sittenwidriger Geschäfte keine Anwendung.
Dem Kläger steht zudem Nutzungsausfallentschädigung zu, da ein Fahrzeug für die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise erforderlich ist. Der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit liegen vor. Die Beklagte trägt die Beweislast für das Vorhandensein eines einsatzfähigen Ersatzfahrzeugs und konnte diesen Nachweis nicht führen.
Allerdings ist der Nutzungsausfall zeitlich und der Höhe nach zu begrenzen. Wegen der außergewöhnlich langen Dauer ist die Entschädigung aus Gründen des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots auf die Vorhaltekosten zu beschränken.
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