Bemessung der Beschwer des Wohnungseigentümers nach seinem Anteil am Nennbetrag der von ihm für zutreffend erachteten Jahresabrechnung
BGH v. 29.1.2026 - V ZB 39/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Mitglied der aus zwei Einheiten bestehenden beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Nach § 6 der Gemeinschaftsordnung entfällt auf jedes Wohnungseigentum ohne Rücksicht auf die Größe des Miteigentumsanteils eine Stimme. In der Eigentümerversammlung vom 14.3.2024 wurde unter TOP 2.1 über die sich aus den Jahreseinzelabrechnungen vom 17.11.2023 für das Wirtschaftsjahr 2022 ergebenden Nachschüsse bzw. die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse abgestimmt. Aus der den Kläger betreffenden Einzelabrechnung ergab sich eine (negative) Abrechnungsspitze von 488,02 €. Ein Beschluss kam nicht zustande, da der Kläger mit Nein stimmte.
Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses über die Nachschüsse bzw. Anpassungen der auf Grundlage des Wirtschaftsplans beschlossenen Vorschüsse für das Jahr 2022 des Inhalts, dass die Nachschüsse für das Jahr 2022 für seine Einheit auf 134,59 € und für die andere Einheit auf 1.007,11 € festgesetzt werden.
Das AG wies die Klage ab. Das LG verwarf die Berufung des Klägers als unzulässig. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hob der BGH den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der von dem LG gegebenen Begründung lässt sich eine 600 € übersteigende Beschwer des Klägers i.S.v. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. (§ 47 EGZPO) nicht verneinen.
Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gem. § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich die Beschwer des Klägers im Falle der Abweisung der Klage in aller Regel nach seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung, nicht jedoch nach der Abrechnungsspitze. Die Änderung des Beschlussgegenstands nach § 28 Abs. 2 WEG ändert nichts daran, dass auch unter der Geltung des neuen Rechts das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung darin besteht, die tatsächlich angefallenen Kosten vollständig auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen (Nennbetrag der Abrechnung). Das Individualinteresse des den Beschluss anfechtenden Wohnungseigentümers besteht in seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung. Den Wohnungseigentümern und dem Anfechtungskläger geht es deshalb nur vordergründig um die Abrechnungsspitze. Diese stellt lediglich das Rechenergebnis aus den einzelnen Abrechnungspositionen dar. Um die Richtigkeit der beschlossenen Zahlungsverpflichtungen beurteilen zu können, muss die Jahresabrechnung inzident geprüft werden.
Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend sieht, gelten diese Grundsätze im vorliegenden Zusammenhang entsprechend. Wird eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger erreichen möchte, dass ein Abrechnungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch das Gericht ersetzt wird, bemisst sich die Beschwer des Klägers nach seinem Anteil am Nennbetrag der von ihm für zutreffend erachteten Jahresabrechnung. Die Beschlussersetzungsklage verhält sich insoweit spiegelbildlich zu einer Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbeschluss mit dem Ziel, den Beschluss insgesamt für ungültig zu erklären. Auch insoweit geht es dem Kläger nur vordergründig um die Abrechnungsspitze. Diese lässt sich nur berechnen, wenn auch die der Jahresabrechnung zugrundeliegenden Einzelpositionen geprüft werden. Sähe man dies anders, käme es zu Wertungswidersprüchen gegenüber der Rechtsmittelfähigkeit von Entscheidungen, durch die eine Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbeschluss abgewiesen worden ist.
Entgegen der Auffassung der Erwiderung ist der Nennbetrag der Jahresabrechnung auch dann für die Berechnung der Beschwer maßgeblich, wenn der Kläger - wie hier - einen abgelehnten Beschlussantrag in wesentlichen Teilen für korrekt hält und lediglich hinsichtlich einzelner Positionen beanstandet. Richtig ist zwar, dass sich die Beschwer des Klägers bei der Anfechtung eines Abrechnungsbeschlusses, die sich auf einzelne Kostenpositionen beschränkt, nach dem Nennbetrag dieser Kostenpositionen bemisst. Dies lässt sich aber jedenfalls dann nicht auf die Beschlussersetzungsklage übertragen, wenn - wie hier - ein Abrechnungsbeschluss i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG bislang nicht zustande gekommen ist. Dann muss das mit der Beschlussersetzungsklage befasste Gericht die gesamte Abrechnung daraufhin überprüfen, ob sich hieraus der von dem Kläger für richtig gehaltene Anteil an dem Nennbetrag der Abrechnung ergibt mit entsprechenden Konsequenzen für die Abrechnungsspitze.
Indem das LG für die Bemessung der Beschwer nur auf die Differenz abstellt, die daraus folgt, dass der Kläger für sich eine Abrechnungsspitze i.H.v. 134,58 € errechnet im Unterschied zu der in dem abgelehnten Beschlussentwurf ausgewiesenen Abrechnungsspitze von 353,43 €, legt es deshalb einen unzutreffenden Maßstab zugrunde.
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Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses über die Nachschüsse bzw. Anpassungen der auf Grundlage des Wirtschaftsplans beschlossenen Vorschüsse für das Jahr 2022 des Inhalts, dass die Nachschüsse für das Jahr 2022 für seine Einheit auf 134,59 € und für die andere Einheit auf 1.007,11 € festgesetzt werden.
Das AG wies die Klage ab. Das LG verwarf die Berufung des Klägers als unzulässig. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hob der BGH den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der von dem LG gegebenen Begründung lässt sich eine 600 € übersteigende Beschwer des Klägers i.S.v. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. (§ 47 EGZPO) nicht verneinen.
Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gem. § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich die Beschwer des Klägers im Falle der Abweisung der Klage in aller Regel nach seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung, nicht jedoch nach der Abrechnungsspitze. Die Änderung des Beschlussgegenstands nach § 28 Abs. 2 WEG ändert nichts daran, dass auch unter der Geltung des neuen Rechts das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung darin besteht, die tatsächlich angefallenen Kosten vollständig auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen (Nennbetrag der Abrechnung). Das Individualinteresse des den Beschluss anfechtenden Wohnungseigentümers besteht in seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung. Den Wohnungseigentümern und dem Anfechtungskläger geht es deshalb nur vordergründig um die Abrechnungsspitze. Diese stellt lediglich das Rechenergebnis aus den einzelnen Abrechnungspositionen dar. Um die Richtigkeit der beschlossenen Zahlungsverpflichtungen beurteilen zu können, muss die Jahresabrechnung inzident geprüft werden.
Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend sieht, gelten diese Grundsätze im vorliegenden Zusammenhang entsprechend. Wird eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger erreichen möchte, dass ein Abrechnungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch das Gericht ersetzt wird, bemisst sich die Beschwer des Klägers nach seinem Anteil am Nennbetrag der von ihm für zutreffend erachteten Jahresabrechnung. Die Beschlussersetzungsklage verhält sich insoweit spiegelbildlich zu einer Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbeschluss mit dem Ziel, den Beschluss insgesamt für ungültig zu erklären. Auch insoweit geht es dem Kläger nur vordergründig um die Abrechnungsspitze. Diese lässt sich nur berechnen, wenn auch die der Jahresabrechnung zugrundeliegenden Einzelpositionen geprüft werden. Sähe man dies anders, käme es zu Wertungswidersprüchen gegenüber der Rechtsmittelfähigkeit von Entscheidungen, durch die eine Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbeschluss abgewiesen worden ist.
Entgegen der Auffassung der Erwiderung ist der Nennbetrag der Jahresabrechnung auch dann für die Berechnung der Beschwer maßgeblich, wenn der Kläger - wie hier - einen abgelehnten Beschlussantrag in wesentlichen Teilen für korrekt hält und lediglich hinsichtlich einzelner Positionen beanstandet. Richtig ist zwar, dass sich die Beschwer des Klägers bei der Anfechtung eines Abrechnungsbeschlusses, die sich auf einzelne Kostenpositionen beschränkt, nach dem Nennbetrag dieser Kostenpositionen bemisst. Dies lässt sich aber jedenfalls dann nicht auf die Beschlussersetzungsklage übertragen, wenn - wie hier - ein Abrechnungsbeschluss i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG bislang nicht zustande gekommen ist. Dann muss das mit der Beschlussersetzungsklage befasste Gericht die gesamte Abrechnung daraufhin überprüfen, ob sich hieraus der von dem Kläger für richtig gehaltene Anteil an dem Nennbetrag der Abrechnung ergibt mit entsprechenden Konsequenzen für die Abrechnungsspitze.
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