02.03.2026

Berechtigtes Interesse des Kaufinteressenten oder Schutz der Eigentümerkontaktdaten?

Die Grundbucheinsicht darf nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zu erforschen. Kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht für einen Kaufinteressenten bzw. Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit dem Eigentümer wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen.

OLG München v. 18.2.2026 - 34 Wx 36/26 e
Der Sachverhalt:
Der Beteiligte hatte das Grundbuchamt am 11.1.2026 um Mitteilung der Eigentümerkontaktdaten zu einem bestimmten Haus gebeten. Er habe Interesse das Haus zu kaufen. Die Urkundsbeamtin verweigerte ihm die Kontaktdaten mit der Begründung, dass ein Kaufinteresse gem. § 12 GBO kein berechtigtes Interesse sei. Der Beteiligte war der Ansicht, das berechtigte Interesse, den Eigentümer einer Immobilie zu kennen, sei im deutschen Recht in verschiedenen Gesetzen und Vorschriften geregelt. In der Praxis bedeute dies, dass er als Kaufinteressent ein berechtigtes Interesse habe, den Eigentümer zu kennen. Er benötige die Eigentümerdaten, um ein Kaufangebot abgeben bzw. Verhandlungen aufnehmen zu können.

Die Rechtspflegerin hat den Antrag auf Einsicht zurückgewiesen. Ein Kaufinteressent, der erst durch die Auskunft und Einsicht den Namen des Eigentümers erfahre, habe kein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 GBO; anders verhalte es sich nur nach Eintritt in Kaufverhandlungen. Denkbar sei nämlich, dass der Eigentümer seinerseits kein Interesse habe, mit entsprechenden Anfragen konfrontiert zu werden, z.B. weil er nicht verkaufen möchte.

Das Grundbuchamt hat der hiergegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen. Das OLG hat die Entscheidung bestätigt.

Die Gründe:
Das Grundbuchamt hat zu Recht die Grundbucheinsicht bzw. die Mitteilung der Eigentümerdaten verweigert.

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan ist. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Die Kenntnis vom Grundbuchstand muss hierbei bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für das künftige Handeln des Antragstellers und seine Entschließungen aus sachlichen Gründen erheblich erscheinen.

Infolgedessen war hier ein berechtigtes Interesse des Beteiligten nicht dargelegt. Nach ganz h.M. in Literatur und Rechtsprechung besteht für Kaufinteressenten ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 GBO allenfalls nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer. Die Grundbucheinsicht darf dagegen nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zu erforschen. Kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht für einen Kaufinteressenten bzw. Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit dem Eigentümer wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen.

Selbst im nachbarlichen Verhältnis kann Grundbucheinsicht nur dann gewährt werden, wenn konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen sich ein Einsichtsinteresse ableitet. Der Senat sieht keine Veranlassung hiervon abzuweichen. Wie das Grundbuchamt bereits zutreffend ausgeführt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer kein Interesse daran hat, mit entsprechenden Anfragen konfrontiert zu werden. Im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung steht ihm die Befugnis zu, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung war nicht feststellbar.

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