03.11.2020

Bericht über Morde im Jahr 1981: Unterlassung der Namensnennung des Täters im Online-Archiv eines Presseorgans

Zur Zulässigkeit des Vorhaltens von Altmeldungen im Online-Archiv eines Presseorgans bei einem Bericht über ein länger zurückliegendes Verbrechen bei namentlicher Identifizierbarkeit des Täters. Die Haftung des Inhalteanbieters ist dabei nicht subsidiär ggü. der Inanspruchnahme des Suchmaschinenbetreibers.

BGH v. 22.9.2020 - VI ZR 476/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung seiner namentlichen Identifizierung in einer Presseberichterstattung, die die Beklagte in ihr Onlinearchiv eingestellt hat. Die Berichterstattung betrifft eine nunmehr fast 40 Jahre zurückliegende strafgerichtliche Verurteilung des Klägers.

Der Kläger wurde im Jahr 1982 rechtskräftig wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, im Jahr 1981 an Bord der Yacht "A.", die sich bei einer Atlantiküberquerung auf hoher See befand, zwei Menschen erschossen und einen dritten schwer verletzt zu haben. Im Jahr 2002 wurde er aus der Haft entlassen.

Über den Fall veröffentlichte das Magazin DER SPIEGEL in den Jahren 1982 und 1983 unter Auseinandersetzung mit der Person des namentlich genannten Klägers drei Artikel in seiner gedruckten Ausgabe. Seit 1999 stellte zunächst die Rechtsvorgängerin der Beklagten und stellt nunmehr die Beklagte (beide im Folgenden: Beklagte) die Berichte in einem Onlinearchiv kostenlos und ohne Zugangsbarrieren zum Abruf bereit. Gibt man den Namen des Klägers in einem gängigen Internetsuchportal ein, werden die Artikel unter den ersten Treffern angezeigt.

Nachdem der Kläger erstmals im Jahr 2009 Kenntnis von der Online-Veröffentlichung erlangt hatte, mahnte er die Beklagte wegen der identifizierenden Berichterstattung im Internet ab und erhob nachfolgend Unterlassungsklage mit dem Antrag, es der Beklagten zu untersagen, über die Straftat aus dem Jahr 1981 unter Nennung seines Familiennamens zu berichten.

Das LG hatte der Klage stattgegeben und das OLG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der BGH hatte das Berufungsurteil aufgehoben, das Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hatte das BVerfG das Urteil des BGH aufgehoben und die Sache an den BGH zurückverwiesen.

Der BGH hat nun das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Die Gründe:
Soweit nicht die ursprüngliche oder eine neuerliche Berichterstattung, sondern das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Onlinearchiven, in Rede steht, ist dessen Zulässigkeit im Ausgangspunkt anhand einer neuerlichen Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Löschungsverlangens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen. Dabei ist die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts allerdings ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, diese Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten (vgl. BVerfG v. 06.11.2019 - 1 BvR 16/13, "Recht auf Vergessen").

Steht - wie vorliegend - die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht im Streit, ist insbesondere die Schwere der aus der trotz der verstrichenen Zeit andauernden Verfügbarkeit der Information drohenden Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, die Einbindung zurückliegender Ereignisse in eine Folge weiterer hiermit einen Zusammenhang bildender Vorkommnisse sowie das zwischenzeitliche Verhalten des Betroffenen, die fortdauernde oder verblassende konkrete Breitenwirkung der beanstandeten Presseveröffentlichung, die Priorität, mit der die Information im Netz von Suchmaschinen kommuniziert wird sowie das generelle Interesse der Allgemeinheit an einer dauerhaften Verfügbarkeit einmal zulässig veröffentlichter Informationen und das grundrechtlich geschützte Interesse von Inhalteanbietern an einer grundsätzlich unveränderten Archivierung und Zurverfügungstellung ihrer Inhalte angemessen zu berücksichtigen.

Für den Interessenausgleich zwischen den Medien und dem Betroffenen sind zudem mögliche Abstufungen hinsichtlich der Art der Schutzgewähr in die Betrachtung einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist, wieweit dem Betreiber eines Onlinearchivs Mittel zu Gebote stehen, zum Schutz des Betroffenen auf die Erschließung und Verbreitung der Berichte im Netz Einfluss zu nehmen. Solche Schutzmaßnahmen sind den Medien nicht grundsätzlich unzumutbar; sie dürfen technische Anstrengungen und Kosten mit sich bringen.

Anzustreben ist ein Ausgleich, der einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext möglichst weitgehend erhält, diesen auf besonderen (wie hier) Schutzbedarf hin - insbesondere gegen über namensbezogenen Suchabfragen mittels Suchmaschinen - aber einzelfallbezogen doch hinreichend begrenzt.

Eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht möglich. Das Berufungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des weiteren Bereithaltens der Artikel zum Abruf aus der Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung abgeleitet. Diese entsteht für den Kläger dadurch, dass trotz der seit den Straftaten verstrichenen langen Zeit jeder, der den Namen des Klägers im Suchfeld einer Suchmaschine eingibt, davon erfährt, so dass ein In-Vergessenheit-Geraten nicht möglich ist. Offen geblieben ist aber, ob und auf welchem Wege es der Beklagten möglich und zumutbar ist, lediglich die Auffindbarkeit der Artikel über Internet-Suchmaschinen zu unterbinden oder einzuschränken. Eine abschließende Gewichtung der widerstreitenden Rechtspositionen nach den obigen Grundsätzen ist nicht möglich, solange dies nicht geklärt ist. Die generelle Untersagung des weiteren Bereithaltens der Artikel zum Abruf im Onlinearchiv geht über das zur Wahrung der Rechte des Klägers Erforderliche hinaus, falls die Beklagte dessen Auffindbarkeit ausschließen oder (beispielsweise unter Berücksichtigung von Suchbegriffen) einschränken könnte. Das würde umso mehr gelten, wenn die Beklagte die Voraussetzungen der Zugänglichmachung der Artikel durch Internet-Suchmaschinen kontrollieren könnte.

Entgegen der Auffassung der Revision scheitert der geltend gemachte Anspruch nicht schon daran, dass der Kläger die Suchmaschinenbetreiber nicht auf Auslistung der bei einer namensbezogenen Suche angezeigten und auf die streitgegenständlichen Artikel hinführenden Ergebnislinks in Anspruch genommen hat. Die Haftung des Inhalteanbieters ist nicht subsidiär ggü. der Inanspruchnahme des Suchmaschinenbetreibers. Im Gegenteil kann in einer Konstellation wie der vorliegenden über den Antrag eines Betroffenen auf Unterlassung des Bereitstellens von Suchnachweisen ggü. einem Suchmaschinenverantwortlichen nicht ohne Berücksichtigung der Frage entschieden werden, ob und wieweit der Inhalteanbieter ggü. den Betroffenen zur Verbreitung der Information berechtigt ist. Da bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbreitung eines Berichts durch die Beklagte dessen Wirkung für den Kläger im Internet in der Abwägung mit zu berücksichtigen ist, muss die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verbreitung auch die Entscheidung ggü. den Suchmaschinenverantwortlichen anleiten.
BGH online
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