06.02.2026

Beschädigtes Stromkabel: Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden eines Verrichtungsgehilfen bei Bauarbeiten

Im Anschluss an das überwiegende jüngere Schrifttum und entgegen der zumindest älteren Rechtsprechung hat im Rahmen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB der Anspruchsteller ein Verschulden - mindestens also Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) - des Verrichtungsgehilfen darzulegen und im Streitfall nachzuweisen. Damit kommt es auf den im gegebenen Fall der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr an.

LG Stralsund v. 29.1.2026 - 3 HK O 22/24
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine gewerbliche Bauunternehmerin. Im Jahr 2020 hatten Mitarbeiter der Beklagten Tiefbauarbeiten im Bereich eines Gehwegs ausgeführt. Hierbei wurde eine Stromleitung der klagenden Stromnetzbetreiberin beschädigt, woraufhin diese mit Netzabschaltungen reagierte. Den eigentlichen Sachschaden an der Leitung hat die Beklagte außergerichtlich ausgeglichen. Die Klägerin errechnete und reklamierte allerdings einen weitergehenden - streitigen - Schaden wegen einer Minderung der Erlösobergrenze.

Die Klägerin behauptete, das vor Ort eingesetzte Personal der Beklagten habe schuldhaft gehandelt, aber auch auf der Ebene der Geschäftsführung liege ein Organisationsverschulden auf Seiten der Beklagten vor. Weder im Zuge der konkreten Bauausführung vor Ort noch im Zuge der vorbereitenden und flankierenden Maßnahmen auf Unternehmensebene sei ausreichend auf Sicherheit geachtet worden. Damit müsse die Beklagte auch für den weitergehenden Schaden einstehen. Die Eintrittspflicht sei durch die Erstattung des eigentlichen Sachschadens konstitutiv anerkannt worden. Schon daraus folge eine Eintrittspflicht, jedenfalls aber aus dem gesetzlichen Deliktsrecht.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Im Ergebnis der Beweisaufnahme war weder für eine Haftung der Beklagten auf der Grundlage des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB noch auf derjenigen des § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB Raum gegeben.

Schon unabhängig vom Ergebnis der Beweisaufnahme war auch für eine Haftung aus einem konstitutiven Schuldanerkenntnis- bzw. Schuldversprechensvertrag gem. §§ 780, 781 BGB kein Raum. Die Beklagte hatte mit dem Ausgleich der eigentlichen Sachschadenskosten ein darüberhinausgehendes - zumal selbständig schuldbegründendes - Anerkenntnis bzw. Versprechen offensichtlich nicht erteilen wollen. Dies durfte die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) auch nicht anders verstehen. Es lag auf der Hand, dass die Beklagte tatsächlich nur, wie von ihr geltend gemacht, ohne Präjudiz - allein im Erledigungsinteresse - den ihr überschaubar erscheinenden reinen Sachschaden ausgleichen wollte, ohne dass hierbei ein Bewusstsein hinsichtlich weiterer Schadenspositionen vorgelegen hätte.

Eine Haftung der Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen eines schadensursächlichen schuldhaften Fehlverhaltens des Geschäftsführers (§ 31 BGB i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) scheiterte daran, dass sich ein solches Verschulden auf Organebene, für das unstreitig die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet war, nicht mit der notwendigen Belastbarkeit (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) feststellen ließ. Die Beklagte hatte nicht zwingend unmittelbar Auskünfte beim Netzbetreiber einholen müssen. Und auch für eine Haftung der Beklagten gem. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB war im Ergebnis der Beweisaufnahme kein Raum.

Im Anschluss an das überwiegende jüngere Schrifttum und entgegen der zumindest älteren Rechtsprechung hat im Rahmen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB der Anspruchsteller ein Verschulden - mindestens also Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) - des Verrichtungsgehilfen darzulegen und im Streitfall nachzuweisen. Dies ist der Klägerin hier allerdings nicht gelungen. Damit kam es auf den im gegebenen Fall der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr an. Insofern gereichten die Erinnerungslücken des Mitarbeiters der Beklagten an das im Zeitpunkt seiner Vernehmung über fünf Jahre zurückliegende Ereignis nicht der Beklagten zum Nachteil, sondern der Klägerin.

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