23.03.2020

Beschwerde gegen Auskunftsverpflichtung zum Trennungszeitpunkt: Ermittlung des Beschwerdewertes

Hat im Rahmen einer Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, die Belegpflicht keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die isolierte Bewertung des Interesses an der Belegvorlage, kann für die Kostenberechnung auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 € zurückgegriffen werden.

BGH v. 5.2.2020 - XII ZB 450/19
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach rechtskräftiger Scheidung. Das AG verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Trennungs- und sein Endvermögen jeweils mit allen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktivposten und Schuldposten unter Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten sowie diese Auskünfte durch geeignete Unterlagen zu belegen.

Das OLG verwarf die auf Auskunftsverpflichtung zum Trennungszeitpunkt beschränkte Beschwerde des Antragsgegners. Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist abzuweisen, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das OLG hatte zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde des Antragsgegners sei unzulässig, da die Mindestbeschwer von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des OLG halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des BGH.

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Derartige Ermessensfehler liegen nicht vor. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Beschwerdegericht habe für die Berechnung hypothetischer Vollstreckungsabwehrkosten nicht auf den Auffangwert von 5.000 € nach § 42 Abs. 3 FamGKG zurückgreifen dürfen, sondern ein wirtschaftliches Interesse im Wert von bis zu 500.000 € zugrunde legen müssen, ist die von ihr geltend gemachte Abweichung von der Senatsrechtsprechung nicht gegeben.

Zwar erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Das gilt aber nur für die Abwehr der Vollstreckung des Teils der ausgesprochenen Verpflichtung, die keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Hier ist indessen nicht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung als solche mit Mängeln der Vollstreckbarkeit behaftet, sondern allenfalls die ausgesprochene Belegpflicht, indem diese sich zu unbestimmt auf "geeignete Unterlagen" beziehe.

Damit ist das Interesse einer möglichen Vollstreckungsabwehr nicht durch die wirtschaftliche Bedeutung der Auskunft als solche bestimmt, sondern lediglich durch den Erkenntniswert der zusätzlichen Belegvorlage. Da konkrete Anhaltspunkte für die isolierte Bewertung des antragstellerseitigen Interesses an der Belegvorlage nicht greifbar sind, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, hierfür auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 € zurückzugreifen. Diesen zugrunde gelegt bleibt der Beschwerdewert im vorliegenden Fall nach den zutreffenden Ausführungen des OLG deutlich unter 600 €, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt.

BGH online
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