28.09.2026

"Bestellen" oder "zahlungspflichtig Bestellen": Was genügt für das Zustandekommen des Online-Kaufvertrags?

Ein Autohersteller, der seine Produkte im Direktvertrieb über einen eigenen Online-Shop im Internet anbietet, hat den Bestellprozess so zu gestalten, dass ein Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Eine den Bestellprozess abschließende, lediglich mit der Aufschrift "Bestellen" bezeichnete Schaltfläche widerspricht den gesetzlichen Anforderungen. Ein Kaufvertrag kommt dann nicht zustande, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verbraucher den Online-Shop des Autoherstellers in der Absicht, eines der dort angebotenen Fahrzeuge käuflich zu erwerben, aufgesucht hat. Auch ein solcher Vertragsschluss wird von dem Schutzzweck des § 312j Abs. 3 und 4 BGB erfasst.

KG Berlin v. 17.9.2026 - 1 U 25/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger strebt in der Hauptsache die unbedingte Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung eines im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Pkw geleisteten Betrags in Höhe von 60.170 € an. Der Kläger hatte am 25.3.2022 auf der Internet-Seite der Beklagten die für den Abschluss eines Kaufvertrags erforderlichen Daten eingegeben und zum Abschluss des Vorgangs die mit der Aufschrift "Bestellen" bezeichnete Schaltfläche betätigt. Nach Leistung der o.g. Zahlung erhielt der Kläger von der Beklagten den Pkw.

Der Kläger forderte den Beklagten vergeblich zur Rückabwicklung des Vertrags auf. Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises im Hauptantrag hat das LG mit Versäumnisurteil abgewiesen und dieses Urteil später aufrechterhalten.

Die Berufung des Klägers war vor dem OLG im Hauptantrag erfolgreich. Die Revision wurde zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Danach ist derjenige, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Der Kläger hat 60.170 € als Kaufpreis für den Pkw an die Beklagte ohne rechtlichen Grund gezahlt. Ein Kaufvertrag, der den Kläger hierzu hätte verpflichten können, § 433 Abs. 2 BGB, ist zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen.

Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung die Verpflichtung zu einer Zahlung ausdrücklich bestätigt, § 312j Abs. 2 und 3 S. 1 BGB. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nur, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden Formulierung beschriftet ist, § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nicht, kommt kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande, § 312j Abs. 4 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt ein Verstoß des Unternehmers nicht zu einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags, vielmehr ist er endgültig unwirksam (BGH v. 9.10.2025 - I ZR 159/24 -, Rdn. 32). So ist es hier.

Die von der Beklagten am Schluss des Bestellvorgangs zur Verfügung gestellte Schaltfläche entsprach im Zeitpunkt der Verwendung durch den Kläger nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Die Beschriftung der den Bestellvorgang abschließenden Schaltfläche lediglich mit dem Wort "Bestellen" genügt nicht. Es fehlt der Zusatz "zahlungspflichtig" oder eine dem ebenbürtige Formulierung (hierzu BGH v. 4.6.2024 - X ZR 81/23 - Rdn. 23), wodurch dem Verbraucher verdeutlicht werden soll, dass er mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung ggü. dem Unternehmer eingeht (vgl. BGH v. 9.10.2025 - I ZR 159/24 - Rdn. 35; BGH v. 4.6.2024 - X ZR 81/23 - Rdn. 26).

Die Revision ist zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Der Senat weicht bei der Frage einer teleologischen Reduktion des § 312j Abs. 2 bis 4 BGB bei Fallgestaltungen wie hier von Entscheidungen anderer OLG ab.

+++ Anm. d. Red.: +++
Erst kürzlich hat das OLG Frankfurt a.M. in einem ganz ähnlichen Fall abweichend entschieden und einen lediglich mit "Bestellen" beschrifteten Online-Button als ausreichend für das Zustandekommen des Kaufvertrags angesehen (OLG Frankfurt a.M. v. 15.9.2026 - 9 U 76/25).

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