06.05.2025

Betonsockel in Tiefgarage kein überraschendes Hindernis

Das AG München hat einer Pkw-Fahrerin Schadensersatz dafür verwehrt, dass ihr Fahrzeug in einer Tiefgarage an der Tür beschädigt wurde, als sie beim Ausparken gegen einen Betonsockel stieß. Es sei keine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden. Ein kniehoher Betonsockel sei kein überraschendes Hindernis für Parkgaragennutzer, da enge Parkbuchten in einer älteren Parkgarage durchaus üblich seien.

AG München v. 9.8.2024 - 231 C 13838/24
Der Sachverhalt:
Eine Münchnerin parkte im November 2022 in der Tiefgarage ihres Arbeitgebers. Beim Ausparken stieß sie mit der Beifahrertür ihres BMWs versehentlich gegen einen rechteckigen, ca. kniehohen Sockel einer Säule. Der Sockel befand sich unterhalb der Sichtachse und war nicht gekennzeichnet oder markiert.

Die Klägerin behauptet, durch den Unfall sei ein Schaden an der Beifahrertür in Höhe von 3.300 € netto entstanden. Der Sockel sei bei Umbaumaßnahmen im Zeitraum 2019 bis 2022 errichtet worden. Die Klägerin habe erfahren, dass es mehrere Unfälle an dem Betonsockel gegeben habe. Die Klägerin verklagte daraufhin das Bauunternehmen, welches die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm durchgeführten Arbeiten übernommen hatte, auf Zahlung der 3.300 €.

Die beklagte Baufirma gab an, der Sockel stünde dort bereits seit 50 Jahren und bezweifelte, dass der Schaden vollständig auf einen Kontakt mit dem Sockel zurückzuführen sei.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte hat bereits keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Betonsockel stellte bereits keine besondere Gefahrenquelle für Fahrzeuge in einer Parkgarage dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder Kraftfahrer in einer Parkgarage ohnehin nur so schnell fahren darf, dass er im Hinblick auf die ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge, aber auch wegen des dort herrschenden Fußgängerverkehrs jederzeit anhalten kann. Beim Ein- und Ausparkvorgang ist es daher jederzeit möglich, anzuhalten, auszusteigen und sich zu vergewissern, wie breit die Fahrbahn oder der Parkplatz an dieser Stelle ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des streitgegenständlichen Betonsockels, der von allen Seiten gut sichtbar ist, da er breiter ist als die dahinter stehende Säule. Ein kniehoher Betonsockel ist ferner kein überraschendes Hindernis für Parkgaragennutzer, da enge Parkbuchten in einer älteren Parkgarage durchaus üblich sind.

Selbst wenn man den Klägervortrag insoweit unterstellt, dass mehrere Fahrer mit ihren Fahrzeugen den Betonsockel in der Vergangenheit gestreift haben sollen, was angesichts des vorgelegten Lichtbilds und den darauf sichtbaren Lackspuren durchaus plausibel erscheint, war eine Gefahr, dass Rechtsgüter Dritter durch den statischen Betonsockel verletzt werden, für die Beklagte nicht erkennbar. Die Beklagte durfte als Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen, dass die Parkgaragennutzer den gut sichtbaren Betonsockel erkennen und - sofern ihr Fahrzeug zu breit ist für den Parkplatz - eine andere noch freie Parkbucht ohne einen Betonsockel nutzen. Beschädigungen des Sockels konnte die Beklagte daher auf Fahrfehler zurückführen.

Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflicht annehmen würde, träfe die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB, welches eine Haftung der Beklagten vollständig entfallen ließe. Die Klägerin nutzte die Parkgarage ihres Arbeitgebers bereits fast zwei Monate nach den Umbaumaßnahmen. Ihr waren sowohl der Zustand der Parkgarage als auch ihre baulichen Merkmale aufgrund der längeren Nutzung bekannt oder sie hätten ihr bekannt sein müssen.

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AG München PM Nr. 13 vom 5.5.2025