Betreiber darf Gefahrenpotential eines Mountainbike-Flow-Trails nicht noch unnötig erhöhen
OLG Köln v. 27.2.2026 - 7 U 47/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war mit ihrem Mountainbike erstmals auf einem vom beklagten Verein betriebenen, kostenlos und öffentlich zugänglichen Flow-Trail unterwegs. Nach der Passage einer dreistufigen Holzbrücke führte der Trail in ein steil abfallendes Gelände. In diesem Bereich verlief die Strecke zunächst an einem scheinbar mittig stehenden Baum vorbei, der aufgrund linksseitig verlegter Balken nur rechts passiert werden konnte; unmittelbar danach folgte am Ende des Gefälles eine scharfe Linkskurve. Zwar war der Abschnitt vor der Brücke mit Warnschildern ("Totenkopf", "Langsam/Slow") gekennzeichnet; hinter der Brücke befand sich lediglich ein kleiner Richtungspfeil. Zur zusätzlichen Lenkung der Fahrtrichtung war zeitweise Flatterband angebracht, das am Unfalltag jedoch nicht gespannt war.
Die Klägerin erkannte den vorgesehenen Streckenverlauf nicht, kam in der Kurve vom Trail ab, stürzte und erlitt erhebliche Verletzungen, insbesondere eine Berstungsfraktur des 6. Brustwirbelkörpers sowie eine Rippenfraktur. Mit ihrer Klage begehrte sie daraufhin vom Beklagten Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Klägerin war vor dem OLG teilweise erfolgreich.
Die Gründe:
Die Leistungsklage auf Schmerzensgeldansprüche ist unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten aus § 823 Abs. 1, § 31 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB begründet. Der Beklagte muss der Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 € zahlen.
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden.
Zwar muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der Betreiber eines Mountainbike-Flow-Trails darf als Verkehrssicherungspflichtiger ohnehin durch Gelände oder künstliche Hindernisse vorhandenes Gefahrenpotential, dessen sich Nutzende bewusst sind und das sie billigend "in Kauf nehmen", aber nicht noch durch eine unklare Streckenführung zusätzlich erhöhen. Die für die Nutzenden zu bewältigende Herausforderung muss im Ergebnis vielmehr allein der Trail, also die zu fahrende Strecke, und nicht - wie hier - das Herausfinden des Streckenverlaufs bleiben.
Es besteht eine Reziprozität zwischen den Sorgfaltsanforderungen an den Betreiber eines Mountainbike-Flow-Trails auf der einen und dem im Hinblick auf die Gefährlichkeit des eigenen Handelns von Nutzenden erwartbaren Sorgfaltsniveaus auf der anderen Seite. Nutzende trifft insoweit insbesondere bei einer erstmaligen Fahrt an einem Sturz aufgrund Unklarheit über den Streckenverlauf ein nicht unerhebliches Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB. Dieses kann aber grundsätzlich das Verschulden des Betreibers nicht vollständig verdrängen (in Anwendung von BGH Urt. v. 1.7.2025 - VI ZR 357/24). Der Betrag von 5.000 € passt sich auch in die bisherige Rechtsprechung für gleichartige Verletzungen und Folgen unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ein.
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Justiz NRW
Die Klägerin war mit ihrem Mountainbike erstmals auf einem vom beklagten Verein betriebenen, kostenlos und öffentlich zugänglichen Flow-Trail unterwegs. Nach der Passage einer dreistufigen Holzbrücke führte der Trail in ein steil abfallendes Gelände. In diesem Bereich verlief die Strecke zunächst an einem scheinbar mittig stehenden Baum vorbei, der aufgrund linksseitig verlegter Balken nur rechts passiert werden konnte; unmittelbar danach folgte am Ende des Gefälles eine scharfe Linkskurve. Zwar war der Abschnitt vor der Brücke mit Warnschildern ("Totenkopf", "Langsam/Slow") gekennzeichnet; hinter der Brücke befand sich lediglich ein kleiner Richtungspfeil. Zur zusätzlichen Lenkung der Fahrtrichtung war zeitweise Flatterband angebracht, das am Unfalltag jedoch nicht gespannt war.
Die Klägerin erkannte den vorgesehenen Streckenverlauf nicht, kam in der Kurve vom Trail ab, stürzte und erlitt erhebliche Verletzungen, insbesondere eine Berstungsfraktur des 6. Brustwirbelkörpers sowie eine Rippenfraktur. Mit ihrer Klage begehrte sie daraufhin vom Beklagten Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Klägerin war vor dem OLG teilweise erfolgreich.
Die Gründe:
Die Leistungsklage auf Schmerzensgeldansprüche ist unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten aus § 823 Abs. 1, § 31 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB begründet. Der Beklagte muss der Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 € zahlen.
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden.
Zwar muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der Betreiber eines Mountainbike-Flow-Trails darf als Verkehrssicherungspflichtiger ohnehin durch Gelände oder künstliche Hindernisse vorhandenes Gefahrenpotential, dessen sich Nutzende bewusst sind und das sie billigend "in Kauf nehmen", aber nicht noch durch eine unklare Streckenführung zusätzlich erhöhen. Die für die Nutzenden zu bewältigende Herausforderung muss im Ergebnis vielmehr allein der Trail, also die zu fahrende Strecke, und nicht - wie hier - das Herausfinden des Streckenverlaufs bleiben.
Es besteht eine Reziprozität zwischen den Sorgfaltsanforderungen an den Betreiber eines Mountainbike-Flow-Trails auf der einen und dem im Hinblick auf die Gefährlichkeit des eigenen Handelns von Nutzenden erwartbaren Sorgfaltsniveaus auf der anderen Seite. Nutzende trifft insoweit insbesondere bei einer erstmaligen Fahrt an einem Sturz aufgrund Unklarheit über den Streckenverlauf ein nicht unerhebliches Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB. Dieses kann aber grundsätzlich das Verschulden des Betreibers nicht vollständig verdrängen (in Anwendung von BGH Urt. v. 1.7.2025 - VI ZR 357/24). Der Betrag von 5.000 € passt sich auch in die bisherige Rechtsprechung für gleichartige Verletzungen und Folgen unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ein.
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