Beweislast hinsichtlich des wirksamen Zustandekommens einer formgültigen Schiedsvereinbarung
BGH v. 17.9.2026 - I ZB 20/26
Der Sachverhalt:
Die Parteien standen in langjähriger Geschäftsbeziehung über die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Ausweislich einer Einkaufsbestätigung der Antragsgegnerin vom 7.6.2023 sollte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit 11.050 Tonnen Raps ukrainischer Herkunft für 379 € pro Tonne beliefern. Die Einkaufsbestätigung war von beiden Parteien unterzeichnet und verwies auf die Bedingungen des Mustervertrags Nr. 28 der Federation of Oils, Seeds and Fats Associations (FOSFA). Außerdem enthielt sie eine Schiedsklausel, die als Schiedsort London sowie die Anwendung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Schieds- und Berufsregeln der FOSFA vorsah.
Da es dem Antragsteller nicht gelang, den Vertrag mit ukrainischer Ware vollständig zu erfüllen, führten die Parteien am 12.6.2024 ein persönliches Gespräch. Die Antragsgegnerin übersandte dem Antragsteller nachfolgend eine Einkaufsbestätigung mit Abschlussdatum vom 18.6.2024 (Anlage ASt 3), die eine Lieferung von 10.000 Tonnen Raps deutscher Herkunft zu einem Preis von 405 € pro Tonne bestätigte und u.a. folgende Bestimmungen enthielt:
Es gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel ... in der jeweils neuesten Fassung.
Schiedsgericht: in Käufers Wahl.
Der Antragsteller unterzeichnete diese Einkaufsbestätigung nicht. In der Folgezeit belieferte er die Antragsgegnerin mit 5.517.020 kg Raps aus Deutschland für 405 € pro Tonne. Wegen der Fehlmenge von 4.482.980 kg zu der nach ihrer Behauptung vereinbarten Liefermenge von 10.000 Tonnen erhob die Antragsgegnerin am 4.8.2025 Schiedsklage zum Schiedsgericht der Vereinigten Getreide- und Produktenbörse Braunschweig-Hannover-Magdeburg e.V. in Hannover. Das Schiedsgericht konstituierte sich mit Beschluss vom 11.11.2025. Am 2.10.2025 beantragte der Antragsteller beim OLG Naumburg, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen. Mit Beschluss vom 24.11.2025 erklärte sich das OLG Naumburg für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das OLG Celle ( OLG) verwiesen. Der Antragsteller meint, es gelte weiterhin der Vertrag vom 7.6.2023 und somit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der FOSFA. Die Antragsgegnerin hält sich auf der Grundlage der Einkaufsbestätigung vom 18.6.2024 für berechtigt, das Schiedsgericht in Hannover anzurufen.
Das OLG gab dem Antrag statt und stellte die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens fest. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat mit Blick auf die vom Antragsteller nicht unterzeichnete Einkaufsbestätigung vom 18.6.2024 zwar zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet angenommen, es fehle an der beiderseitigen Schriftform gem. § 1031 Abs. 1 ZPO. Seine Beurteilung, auch die Form des § 1031 Abs. 2 ZPO sei nicht gewahrt, verletzt die Antragsgegnerin jedoch in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 ZPO.
Das OLG hat das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt, weil es zu Unrecht streitigen Vortrag zum Inhalt der Verhandlungen vom 12.6.2024 als unstreitig behandelt hat. Diese Gehörsrechtsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Die Rüge kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Dabei genügt es, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Berücksichtigung des Vorbringens zu einer anderen, für die betroffene Partei günstigeren Entscheidung geführt hätte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Hätte das OLG bei seiner Prüfung, ob eine Schiedsvereinbarung in der Form des § 1031 Abs. 2 ZPO zustande gekommen ist, den von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag der Antragsgegnerin berücksichtigt, hätte es die Frage, ob die Einkaufsbestätigung vom 18.6.2024 das Verhandlungsergebnis auch mit Blick auf die Schiedsvereinbarung richtig wiedergibt, als zwischen den Parteien streitig ansehen müssen.
Es fehlt auch nicht an der Entscheidungserheblichkeit, weil die Antragsgegnerin keinen Beweis dafür angeboten hat, dass die Einkaufsbestätigung vollständig mit dem Verhandlungsergebnis übereinstimmt. Es oblag nicht ihr, sondern dem Antragsteller, darzutun und zu beweisen, dass dem Bestätigungsschreiben keine Bindungswirkung zukommt. Für das wirksame Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung ist allerdings die Partei darlegungs- und beweispflichtig, die sich darauf beruft. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt - unabhängig von der Parteirolle - auch im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Insoweit gilt keine andere Beweislastverteilung als im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, in dem die Partei, die die Vollstreckbarerklärung betreibt, die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss der Schiedsvereinbarung trägt.
Die Antragsgegnerin ist der ihr danach obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen einer formwirksamen Vereinbarung gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben jedoch nachgekommen. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er habe dem Bestätigungsschreiben nicht widersprechen müssen, weil sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt habe, dass die Antragsgegnerin als Absenderin mit seinem Einverständnis redlicherweise nicht habe rechnen können, war es an ihm, darzutun und zu beweisen, dass das Schreiben vom Inhalt der Verhandlungen so erheblich abweicht, dass ihm eine Bindungswirkung nicht zukommt. Dem steht die Beweislast der Antragsgegnerin für das wirksame Zustandekommen der Schiedsvereinbarung im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Sie führt nicht dazu, dass die Partei, die sich auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung beruft, auch das Nichtvorliegen von durch die andere Partei gegen die Schiedsvereinbarung geltend gemachten rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen darlegen und beweisen müsste.
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Da es dem Antragsteller nicht gelang, den Vertrag mit ukrainischer Ware vollständig zu erfüllen, führten die Parteien am 12.6.2024 ein persönliches Gespräch. Die Antragsgegnerin übersandte dem Antragsteller nachfolgend eine Einkaufsbestätigung mit Abschlussdatum vom 18.6.2024 (Anlage ASt 3), die eine Lieferung von 10.000 Tonnen Raps deutscher Herkunft zu einem Preis von 405 € pro Tonne bestätigte und u.a. folgende Bestimmungen enthielt:
Es gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel ... in der jeweils neuesten Fassung.
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Das OLG gab dem Antrag statt und stellte die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens fest. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat mit Blick auf die vom Antragsteller nicht unterzeichnete Einkaufsbestätigung vom 18.6.2024 zwar zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet angenommen, es fehle an der beiderseitigen Schriftform gem. § 1031 Abs. 1 ZPO. Seine Beurteilung, auch die Form des § 1031 Abs. 2 ZPO sei nicht gewahrt, verletzt die Antragsgegnerin jedoch in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 ZPO.
Das OLG hat das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt, weil es zu Unrecht streitigen Vortrag zum Inhalt der Verhandlungen vom 12.6.2024 als unstreitig behandelt hat. Diese Gehörsrechtsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Die Rüge kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Dabei genügt es, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Berücksichtigung des Vorbringens zu einer anderen, für die betroffene Partei günstigeren Entscheidung geführt hätte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Hätte das OLG bei seiner Prüfung, ob eine Schiedsvereinbarung in der Form des § 1031 Abs. 2 ZPO zustande gekommen ist, den von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag der Antragsgegnerin berücksichtigt, hätte es die Frage, ob die Einkaufsbestätigung vom 18.6.2024 das Verhandlungsergebnis auch mit Blick auf die Schiedsvereinbarung richtig wiedergibt, als zwischen den Parteien streitig ansehen müssen.
Es fehlt auch nicht an der Entscheidungserheblichkeit, weil die Antragsgegnerin keinen Beweis dafür angeboten hat, dass die Einkaufsbestätigung vollständig mit dem Verhandlungsergebnis übereinstimmt. Es oblag nicht ihr, sondern dem Antragsteller, darzutun und zu beweisen, dass dem Bestätigungsschreiben keine Bindungswirkung zukommt. Für das wirksame Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung ist allerdings die Partei darlegungs- und beweispflichtig, die sich darauf beruft. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt - unabhängig von der Parteirolle - auch im Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Insoweit gilt keine andere Beweislastverteilung als im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, in dem die Partei, die die Vollstreckbarerklärung betreibt, die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss der Schiedsvereinbarung trägt.
Die Antragsgegnerin ist der ihr danach obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen einer formwirksamen Vereinbarung gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben jedoch nachgekommen. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er habe dem Bestätigungsschreiben nicht widersprechen müssen, weil sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt habe, dass die Antragsgegnerin als Absenderin mit seinem Einverständnis redlicherweise nicht habe rechnen können, war es an ihm, darzutun und zu beweisen, dass das Schreiben vom Inhalt der Verhandlungen so erheblich abweicht, dass ihm eine Bindungswirkung nicht zukommt. Dem steht die Beweislast der Antragsgegnerin für das wirksame Zustandekommen der Schiedsvereinbarung im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Sie führt nicht dazu, dass die Partei, die sich auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung beruft, auch das Nichtvorliegen von durch die andere Partei gegen die Schiedsvereinbarung geltend gemachten rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen darlegen und beweisen müsste.
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