Bewusstseinstrainerin muss Bezeichnung als "toxisch" und "manipulativ" hinnehmen
OLG Frankfurt a.M. v. 11.3.2026 - 3 W 6/26
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist als Mentorin und Bewusstseinstrainerin im Rhein-Main-Gebiet tätig und bezeichnet sich selbst auf ihrer Homepage als "Medium". Sie bietet für ihre Klienten u.a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Die Antragsgegnerin war Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie - gegen Bezahlung im Voraus - ein sog. Reading bei der Antragstellerin und bestellte deren neuestes Buch. Ende letzten Jahres teile sie der Antragstellerin dann per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen und auch nicht am Reading teilnehmen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin eine Rückzahlung des bereits von der Antragsgegnerin für das Reading gezahlten Betrags abgelehnt hatte, schrieb die Antragsgegnerin eine Mail an das Team der Antragstellerin und an deren Zahlungsdienstleister.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag u.a. dagegen, in diesen Mails als "manipulative und toxische Person" bezeichnet zu werden sowie gegen die dort enthaltene Aussage, dass sich die Antragsgegnerin aus "dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst" habe und "nicht die Erste und Letzte (sei) die das tut".
Das LG wies den auf Unterlassen konkreter Behauptungen gerichteten Antrag ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Antragstellerin kann keine Unterlassung beanspruchen. Es handelt sich nicht um (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen. Das Grundgesetz schützt Meinungsäußerungen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Erst wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.
Hier handelt es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Es wird insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug genommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlen vielmehr. Die Einstufung als "wahr" oder "unwahr" ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es handelt sich auch nicht um - unzulässige - Schmähkritik. Die Antragsgegnerin kritisiert allein die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin. Selbst pointierte, polemische oder überspitzte Kritik ist grundsätzlich als Mittel der Meinungsäußerung hinzunehmen.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 17 vom 23.3.2026
Die Antragstellerin ist als Mentorin und Bewusstseinstrainerin im Rhein-Main-Gebiet tätig und bezeichnet sich selbst auf ihrer Homepage als "Medium". Sie bietet für ihre Klienten u.a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Die Antragsgegnerin war Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie - gegen Bezahlung im Voraus - ein sog. Reading bei der Antragstellerin und bestellte deren neuestes Buch. Ende letzten Jahres teile sie der Antragstellerin dann per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen und auch nicht am Reading teilnehmen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin eine Rückzahlung des bereits von der Antragsgegnerin für das Reading gezahlten Betrags abgelehnt hatte, schrieb die Antragsgegnerin eine Mail an das Team der Antragstellerin und an deren Zahlungsdienstleister.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag u.a. dagegen, in diesen Mails als "manipulative und toxische Person" bezeichnet zu werden sowie gegen die dort enthaltene Aussage, dass sich die Antragsgegnerin aus "dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst" habe und "nicht die Erste und Letzte (sei) die das tut".
Das LG wies den auf Unterlassen konkreter Behauptungen gerichteten Antrag ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Antragstellerin kann keine Unterlassung beanspruchen. Es handelt sich nicht um (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen. Das Grundgesetz schützt Meinungsäußerungen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Erst wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.
Hier handelt es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Es wird insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug genommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlen vielmehr. Die Einstufung als "wahr" oder "unwahr" ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es handelt sich auch nicht um - unzulässige - Schmähkritik. Die Antragsgegnerin kritisiert allein die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin. Selbst pointierte, polemische oder überspitzte Kritik ist grundsätzlich als Mittel der Meinungsäußerung hinzunehmen.
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