14.11.2023

Bezeichnung einer Frau als "Schlampe" stellt regelmäßig eine Beleidigung dar

Die Bezeichnung einer Frau als "Schlampe" stellt regelmäßig eine Formalbeleidigung dar, bei der die Meinungsäußerungsfreiheit des Angeklagten hinter den Ehrenschutz der Verletzten zurücktritt, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf. Bestreitet der Angeklagte vollständig das strafbare Verhalten, ist es rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten von einem "Teilgeständnis" ausgeht.

BayObLG v. 6.11.2023, 202 StRR 80/23
Der Sachverhalt:
Der vielfach vorbestrafte Angeklagte war bis Ende März 2022 mit der Mutter der Verletzten liiert. Weil die Mutter dem Angeklagten nach der Trennung für einen Antrag beim Arbeitsamt benötigte Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hatte, wollte der Angeklagte diese unter Druck setzen und zur Herausgabe der Unterlagen bewegen. Infolgedessen veröffentlichte er auf Facebook eine Fotocollage verschiedener von der Verletzten gefertigter Torten und bewarb den Verkauf von Torten, wobei er deren Namen nannte. Nachdem die Verletzte vom Angeklagten telefonisch verlangt hatte, den Beitrag bei Facebook zu löschen, antwortete dieser mit: "Ich mach euch fertig, ihr Schlampen!".

Das AG hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt. Das LG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Auch die hiergegen gerichtete Revision vor dem BayObLG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Der Schuldspruch wegen Beleidigung gem. § 185 StGB hielt im Ergebnis der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Zwar rechtfertigt nach der Judikatur des BVerfG selbst eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik noch nicht die Einschätzung als Schmähung (BVerfG, Beschl. v. 9.2.2022 - 1 BvR 2588/20). Eine solche ist danach erst dann anzunehmen, wenn die Äußerung keinen nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Die Bezeichnung einer Frau als "Schlampe" stellt allerdings regelmäßig eine Formalbeleidigung dar, bei der die Meinungsäußerungsfreiheit des Angeklagten hinter den Ehrenschutz der Verletzten zurücktritt, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf. Eine Schmähung des Opfers, die ebenfalls eine Einzelfallabwägung entbehrlich macht, ist dann anzunehmen, wenn die Äußerung keinen nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es im Angeklagten nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht.

Ein Strafmilderungsgrund kann nicht etwa darin gesehen werden, dass der Angeklagte lediglich Umstände einräumt, die für die Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens ohne Bedeutung sind. Die strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses hat nicht etwa ihren Grund darin, dass es die Beweisaufnahme erleichtert, sondern findet seine Rechtfertigung, wenn und soweit in der Einlassung Schuldeinsicht und Reue zum Ausdruck kommt. Davon kann aber bei einem Angeklagten, der den Tatvorwurf bestreitet, nicht die Rede sein (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2016 - 2 StR 319/15).

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