20.07.2023

BGH zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"

Hinsichtlich einer Haftung eines Autohauses aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat sich der III. Zivilsenat der Rechtsprechung des VIa. Zivilsenats angeschlossen, nach der unter den dort normierten Voraussetzungen dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zusteht.

BGH v. 20.7.2023 - III ZR 267/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Oktober 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten Mercedes-Benz V 250 Edition lang, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist, erworben. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Klägerin machte später geltend, der Motor in ihrem Fahrzeug sei mit zwei unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen, nämlich einem die Abgasrückführung steuernden Thermofenster sowie einer Abschalteinrichtung, die sich aus der Wirkungsweise des SCR-Katalysators ergebe. Die Klägerin verlangte von der Beklagten im Wesentlichen, sie so zu stellen, als habe sie den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil mit Ausnahme eines auf die Zurückweisung von Zinsansprüchen entfallenden Teils aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB mit der Begründung verneint, die Ausstattung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs der Klägerin mit einer temperaturbeeinflussten Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) reiche nicht aus, um von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen. Weitere Abschalteinrichtungen hat es nicht festgestellt, ohne dass die Revision hierzu eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.

Hinsichtlich einer Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat sich der III. Zivilsenat der Rechtsprechung des VIa. Zivilsenats angeschlossen, nach der unter den dort normierten Voraussetzungen dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zusteht. Infolgedessen konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung weiter aufklären kann.

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Kurzbeitrag:
EuGH: Diesel-Skandal begründet individuelle Schadensersatzansprüche aus Delikt
ZIP 2023, R4

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BGH PM Nr. 118/2023 vom 20.7.2023
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