Bindungswirkung einer Namensbestimmung für nachgeborene Geschwister
BGH v. 2.4.2025 - XII ZB 633/24
Der Sachverhalt:
Ein nichteheliches Paar hat zwei Kinder. Der 2007 geborenen Tochter hatte die Mutter, die zu diesem Zeitpunkt die alleinige elterliche Sorge innehatte, den Familiennamen des Kindesvaters "B" erteilt. Eine gemeinsame Sorge für dieses Kind war erst am 6.6.2008 abgegeben worden. Nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahre 2015 war für dieses im Geburtenregister zunächst der Geburtsname "C", der Familienname der Mutter, eingetragen worden. Nach Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung für dieses Kind am 25.2.2016 wurde der Geburtsname "B", der Familienname des Vaters, im Geburtenregister eingetragen. Die Eltern lebten bereits seit Oktober 2015 getrennt.
Die Mutter beantragte 2021 beim Standesamt, im Geburtenregister den Namen des zweiten Kindes in ihren Familiennamen zu ändern. Das Standesamt ging von einer Bindungswirkung der Namenserteilung für das erste Kind auch für die weiteren Geschwisterkinder aus. Das OLG hat dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ebenso gesehen und den Antrag der Mutter zurückgewiesen, aber die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Kindesmutter zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die von der Kindesmutter vertretene Ansicht, dass die Eltern bei nachträglicher Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge ihr Namensneubestimmungsrecht nach § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB ausüben können, wenn sie dies aber unterlassen, keine Bindungswirkung hinsichtlich einer bereits erfolgten Namenserteilung für ein Kind eintritt, trifft nicht zu. Die gesetzliche Regelung zur Bindungswirkung von Geschwisternamen für nachfolgend geborene Kinder (§ 1617 Abs. 5 BGB) soll die Namenseinheit aller Geschwister des gleichen Elternpaares bei gemeinsamer Sorge erreichen. Deshalb kommt es für die Bindungswirkung von Geschwisternamen nicht darauf an, ob sich die Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge für das erstgeborene Kind für eine Beibehaltung oder für eine Änderung von dessen bisherigen - nach § 1617a Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erworbenen - Geburtsnamen entschieden haben. Bei einem Konsens der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern entweder über die Änderung oder über die Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens gibt es keinen sachlichen Grund, die Bindungswirkung für nachgeborene Geschwister nur im Falle aktiver Namensneubestimmung des Geburtsnamens für das erstgeborene Kind eintreten zu lassen. Da den Eltern keine namensbestimmende Erklärung über einen Konsens hinsichtlich der Beibehaltung des Geburtsnamens zur Verfügung steht, gilt dies auch, wenn die Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens für das erstgeborene Kind ausnahmsweise auf einem Dissens der Eltern über die Änderung desselben beruhen sollte.
Ein den ursprünglichen Namenserwerb überlagerndes und Bindungswirkung für die nachgeborenen Geschwister erzeugendes Namensneubestimmungsrecht nach § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB entsteht auch dann, wenn dem Kind vor der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1617a Abs. 2 BGB (nunmehr § 1617a Abs. 3 BGB) mit Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils dessen Familienname als Geburtsname erteilt worden war. Da die gem. § 1617a Abs. 2 S. 2 BGB (nunmehr § 1617a Abs. 3 S. 2 BGB) erforderliche Einwilligung nicht auf gemeinsamer Elternverantwortung für das Kind beruhen kann, kommt als alleiniger Zweck dieser Bestimmung nur die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des nicht sorgeberechtigten Elternteils in Betracht.
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Konsequenzen für die Praxis/Beraterhinweis
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Ein nichteheliches Paar hat zwei Kinder. Der 2007 geborenen Tochter hatte die Mutter, die zu diesem Zeitpunkt die alleinige elterliche Sorge innehatte, den Familiennamen des Kindesvaters "B" erteilt. Eine gemeinsame Sorge für dieses Kind war erst am 6.6.2008 abgegeben worden. Nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahre 2015 war für dieses im Geburtenregister zunächst der Geburtsname "C", der Familienname der Mutter, eingetragen worden. Nach Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung für dieses Kind am 25.2.2016 wurde der Geburtsname "B", der Familienname des Vaters, im Geburtenregister eingetragen. Die Eltern lebten bereits seit Oktober 2015 getrennt.
Die Mutter beantragte 2021 beim Standesamt, im Geburtenregister den Namen des zweiten Kindes in ihren Familiennamen zu ändern. Das Standesamt ging von einer Bindungswirkung der Namenserteilung für das erste Kind auch für die weiteren Geschwisterkinder aus. Das OLG hat dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ebenso gesehen und den Antrag der Mutter zurückgewiesen, aber die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Kindesmutter zurückgewiesen.
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Die von der Kindesmutter vertretene Ansicht, dass die Eltern bei nachträglicher Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge ihr Namensneubestimmungsrecht nach § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB ausüben können, wenn sie dies aber unterlassen, keine Bindungswirkung hinsichtlich einer bereits erfolgten Namenserteilung für ein Kind eintritt, trifft nicht zu. Die gesetzliche Regelung zur Bindungswirkung von Geschwisternamen für nachfolgend geborene Kinder (§ 1617 Abs. 5 BGB) soll die Namenseinheit aller Geschwister des gleichen Elternpaares bei gemeinsamer Sorge erreichen. Deshalb kommt es für die Bindungswirkung von Geschwisternamen nicht darauf an, ob sich die Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge für das erstgeborene Kind für eine Beibehaltung oder für eine Änderung von dessen bisherigen - nach § 1617a Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erworbenen - Geburtsnamen entschieden haben. Bei einem Konsens der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern entweder über die Änderung oder über die Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens gibt es keinen sachlichen Grund, die Bindungswirkung für nachgeborene Geschwister nur im Falle aktiver Namensneubestimmung des Geburtsnamens für das erstgeborene Kind eintreten zu lassen. Da den Eltern keine namensbestimmende Erklärung über einen Konsens hinsichtlich der Beibehaltung des Geburtsnamens zur Verfügung steht, gilt dies auch, wenn die Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens für das erstgeborene Kind ausnahmsweise auf einem Dissens der Eltern über die Änderung desselben beruhen sollte.
Ein den ursprünglichen Namenserwerb überlagerndes und Bindungswirkung für die nachgeborenen Geschwister erzeugendes Namensneubestimmungsrecht nach § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB entsteht auch dann, wenn dem Kind vor der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1617a Abs. 2 BGB (nunmehr § 1617a Abs. 3 BGB) mit Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils dessen Familienname als Geburtsname erteilt worden war. Da die gem. § 1617a Abs. 2 S. 2 BGB (nunmehr § 1617a Abs. 3 S. 2 BGB) erforderliche Einwilligung nicht auf gemeinsamer Elternverantwortung für das Kind beruhen kann, kommt als alleiniger Zweck dieser Bestimmung nur die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des nicht sorgeberechtigten Elternteils in Betracht.
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